TE Vwgh Erkenntnis 2015/3/24 Ra 2015/09/0011

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Veröffentlicht am 24.03.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 impl;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §7 Abs4;
VwRallg;
ZPO §502;
ZPO §528;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des G K in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18. November 2014, Zl. KLVwG- 2232/7/2014, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Disziplinarkommission für Landesbeamte erkannte den Revisionswerber mit Bescheid vom 11. Juni 2014 zweier näher umschriebener Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz (K-DRG) für schuldig und verhängte die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen, unter Ausschluss der Haushaltszulage.Die Disziplinarkommission für Landesbeamte erkannte den Revisionswerber mit Bescheid vom 11. Juni 2014 zweier näher umschriebener Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Kärntner Dienstrechtsgesetz (K-DRG) für schuldig und verhängte die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen, unter Ausschluss der Haushaltszulage.

Dagegen erhob der Disziplinaranwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Bei den Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde erklärte er, dass ihm der Bescheid der Disziplinarkommission vom 11. Juni 2014 am 16. Juni 2014 mittels Zustellung zu eigenen Handen übermittelt worden sei. Dies findet sich durch den im Akt einliegenden Rückschein bestätigt.

Die Beschwerde ist im Briefkopf mit Datum 15. Juli 2014 versehen. Die Fertigungsklausel lautet "Völkermarkt, am 15/7/2014" und trägt die Unterschrift des Disziplinaranwaltes. Der Eingangsstempel der Disziplinarkommission weist das Datum 16. Juli 2014 auf.

Das Landesverwaltungsgericht beraumte offenbar ohne Prüfung der Rechtzeitigkeit (es finden sich darüber kein Hinweis in den Akten) eine mündliche Verhandlung an und erledigte die Beschwerde in merito.

Es gab der Beschwerde des Disziplinaranwaltes, die sich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtete, Folge und verhängte über den Revisionswerber die Disziplinarstrafe der Entlassung.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit vor, es sei als grundsätzliche Frage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG anzusehen,In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit vor, es sei als grundsätzliche Frage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG anzusehen,

"wie die neu eingerichteten Verwaltungsgerichte mit verspätet eingebrachten Rechtsmitteln umzugehen haben. Im gegenständlichen Fall stellen die §§ 7, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die maßgeblichen Normen dar und ist zu diesen Bestimmungen noch keine Judikatur des Hohen Verwaltungsgerichtshofs auffindbar." "wie die neu eingerichteten Verwaltungsgerichte mit verspätet eingebrachten Rechtsmitteln umzugehen haben. Im gegenständlichen Fall stellen die Paragraphen 7,, 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die maßgeblichen Normen dar und ist zu diesen Bestimmungen noch keine Judikatur des Hohen Verwaltungsgerichtshofs auffindbar."

Es existiere jedoch Rechtsprechung zu gleichartigen Bestimmungen. Es gäbe keine Entscheidung, wonach ein

"Rechtsmittel trotz verspäteter Einbringung nach Gutdünken der Beschwerde/Berufungsinstanz zu einer inhaltlichen Entscheidung geführt hätte".

Das Landesverwaltungsgericht hätte schon nach dem Wortlaut der mit 15. Juli 2014 datierten Beschwerde deren Verspätung erkennen müssen.

Das Abgehen des Landesverwaltungsgerichtes von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückweisung verspätet eingebrachter Rechtsmittel von Amts wegen stelle eine Gefährdung der Rechtssicherheit dar.

In der Revisionsbeantwortung wird dagegen eingewendet, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Neuerungsverbot gelte. Dies gelte auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur aufgrund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden könnten. Der Revisionswerber sei zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz seiner Mitwirkungsverpflichtung untätig geblieben und werfe sie erst vor dem Verwaltungsgerichtshof auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die seitens der revisionswerbenden Partei vorgebrachten Gründe für die Zulässigkeit der Revision stellen einen gravierenden, dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlaufenen und in Bezug auf den Verfahrensausgang relevanten Verfahrensmangel in den Raum.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 16, RV 2009 BlgNR 24. GP 10f) betonen, dass die Kriterien der außerordentlichen Revision jenen nachgebildet worden sind, die in den §§ 502 und 528 ZPO für die Zulassung der Revision bzw. des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufgestellt werden. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. dazu die Urteile des OGH vom 19. September 1984, 1 Ob 660/84, vom 12. April 2007, 2 Ob 227/05; sowie das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/07/0052 mwN).Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 16, , Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10, f) betonen, dass die Kriterien der außerordentlichen Revision jenen nachgebildet worden sind, die in den Paragraphen 502 und 528 ZPO für die Zulassung der Revision bzw. des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufgestellt werden. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen vergleiche , dazu die Urteile des OGH vom 19. September 1984, 1 Ob 660/84, vom 12. April 2007, 2 Ob 227/05; sowie das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/07/0052 mwN).

Bei der gegenständlichen Frage der Außerachtlassung der verspäteten Einbringung eines Rechtmittels handelt es sich um eine solche, die tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes und die Rechtssicherheit betrifft, weil über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen nicht mehr im merito entschieden werden darf.

Diese Frage erweist sich auch als relevant.

Die daher zulässige Revision ist berechtigt.

§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet: Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen und beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z. 5 VwGvG in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, zu laufen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen und beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 5, VwGvG in den Fällen des Artikel 132, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, zu laufen.

Die Disziplinarkommission irrt, wenn sie es als eine Frage der Mitwirkungsverpflichtung ansieht, dass der Revisionswerber die Frage der Rechtzeitigkeit der vom Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde bereits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzubringen gehabt hätte.

Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. Aus der durch den Zustellschein bestätigten Angabe des Beschwerdeführers, der Bescheid der Disziplinarkommission sei ihm am 16. Juni 2014 zugestellt worden, errechnet sich als Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist der 14. Juli 2014. Auf Grund der Datierung der Beschwerde mit 15. Juli 2014 und dem Eingangsstempel vom 16. Juli 2014 oblag es dem Landesverwaltungsgericht, diese offenkundigen Indizien für die Verspätung der Beschwerde von Amts wegen aufzugreifen und Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu hegen.Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. Aus der durch den Zustellschein bestätigten Angabe des Beschwerdeführers, der Bescheid der Disziplinarkommission sei ihm am 16. Juni 2014 zugestellt worden, errechnet sich als Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist der 14. Juli 2014. Auf Grund der Datierung der Beschwerde mit 15. Juli 2014 und dem Eingangsstempel vom 16. Juli 2014 oblag es dem Landesverwaltungsgericht, diese offenkundigen Indizien für die Verspätung der Beschwerde von Amts wegen aufzugreifen und Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu hegen.

Der Hinweis des Revisionswerbers erst in der Revision, dass das Verwaltungsgericht dies außer Acht gelassen habe, stellt keine Neuerung im Sinne des § 41 VwGG dar.Der Hinweis des Revisionswerbers erst in der Revision, dass das Verwaltungsgericht dies außer Acht gelassen habe, stellt keine Neuerung im Sinne des Paragraph 41, VwGG dar.

Da das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage in merito entschied, ohne - trotz offenkundiger Hinweise auf eine Verspätung - die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen, erweist sich das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Verfahrensmangel und daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Da das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage in merito entschied, ohne - trotz offenkundiger Hinweise auf eine Verspätung - die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen, erweist sich das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Verfahrensmangel und daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.

Wien, am 24. März 2015

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090011.L00

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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