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L82004 Bauordnung Oberösterreich;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. Dezember 2014, Zl. LVwG-150215/12/VG/WP (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Ischl; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2. Die Revisionswerber bringen vor, das angefochtene Erkenntnis hänge "von den über den Einzelfall hinausausgehenden Rechtsfragen ab, ob 1. die Beurteilung bzw. Subsumtion, ob ein geschlossen bebautes Gebiet iSd § 2 Z 24 Oö BauTG 1994 vorliegt, eine Rechtsfrage bildet; 2. einem Sachverständigen die Lösung von Rechtsfragen zukommt, sowie ob 3. ein Sachverständiger in den Bereich der Beweiswürdigung eindringen darf". Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Beurteilung, ob ein geschlossen bebautes Gebiet vorliege, eine Rechtsfrage bilde, fehle; "in eventu" sei sie uneinheitlich oder weiche das Erkenntnis von der "bisherigen Rechtsprechung, dass hier eine Rechtsfrage vorliegt", ab. Weiters weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, dass einem Sachverständigen keinesfalls die Lösung von Rechtsfragen zukomme und er nicht in den Bereich der Beweiswürdigung eingreifen dürfe. 2. Die Revisionswerber bringen vor, das angefochtene Erkenntnis hänge "von den über den Einzelfall hinausausgehenden Rechtsfragen ab, ob 1. die Beurteilung bzw. Subsumtion, ob ein geschlossen bebautes Gebiet iSd Paragraph 2, Ziffer 24, Oö BauTG 1994 vorliegt, eine Rechtsfrage bildet; 2. einem Sachverständigen die Lösung von Rechtsfragen zukommt, sowie ob 3. ein Sachverständiger in den Bereich der Beweiswürdigung eindringen darf". Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Beurteilung, ob ein geschlossen bebautes Gebiet vorliege, eine Rechtsfrage bilde, fehle; "in eventu" sei sie uneinheitlich oder weiche das Erkenntnis von der "bisherigen Rechtsprechung, dass hier eine Rechtsfrage vorliegt", ab. Weiters weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, dass einem Sachverständigen keinesfalls die Lösung von Rechtsfragen zukomme und er nicht in den Bereich der Beweiswürdigung eingreifen dürfe.
3. Wenn in den alleine maßgeblichen Zulässigkeitsgründen (in sich widersprüchlich) vorgebracht wird, es fehle eine Rechtsprechung dazu, ob die Beurteilung, es liege ein geschlossen bebautes Gebiet vor, eine Rechtsfrage sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits bejaht und hinreichend geklärt wurde (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/05/0177 und vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0024; diese Rechtsfrage ist allerdings auf der Grundlage eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens eines Sachverständigen zu beantworten). Auch wird in der Revision nicht konkret dargelegt, dass das Landesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2014, Zl. Ra 2014/01/0006). 3. Wenn in den alleine maßgeblichen Zulässigkeitsgründen (in sich widersprüchlich) vorgebracht wird, es fehle eine Rechtsprechung dazu, ob die Beurteilung, es liege ein geschlossen bebautes Gebiet vor, eine Rechtsfrage sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits bejaht und hinreichend geklärt wurde vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/05/0177 und vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0024; diese Rechtsfrage ist allerdings auf der Grundlage eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens eines Sachverständigen zu beantworten). Auch wird in der Revision nicht konkret dargelegt, dass das Landesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. September 2014, Zl. Ra 2014/01/0006).
Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision iVm § 15 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG zurückzuweisen.Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050008.L00Im RIS seit
19.05.2015Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015