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L65005 Jagd Wild Salzburg;Norm
JagdG Slbg 1993 §158 Abs1 Z8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/03/0009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. R Z in G, vertreten durch Berlin & Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. Oktober 2014, Zlen LVwG-1/167/8-2014 und LVwG-1/172/8-2014, betreffend die Übertretung des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Sachverhalt und Revisionsverfahren römisch eins. Sachverhalt und Revisionsverfahren
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 22. April 2014 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 62 Salzburger Jagdgesetz 1993 (JG) gemäß § 158 Abs 1 Z 8 JG eine Geldstrafe von EUR 50,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 23. Juli 2013 in einer näher bezeichneten Eigenjagd einen fünfjährigen Rehbock der Klasse I erlegt und dadurch den im Abschussjahr 2013 im Abschussplan festgelegten Höchstabschuss bei Rehböcken der Klasse I bzw II missachtet zu haben. Gleichzeitig wurde gemäß § 159 Abs 1 JG der Verfall der Trophäe verfügt. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 22. April 2014 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 62, Salzburger Jagdgesetz 1993 (JG) gemäß Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 8, JG eine Geldstrafe von EUR 50,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 23. Juli 2013 in einer näher bezeichneten Eigenjagd einen fünfjährigen Rehbock der Klasse römisch eins erlegt und dadurch den im Abschussjahr 2013 im Abschussplan festgelegten Höchstabschuss bei Rehböcken der Klasse römisch eins bzw römisch zwei missachtet zu haben. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 159, Absatz eins, JG der Verfall der Trophäe verfügt.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei. 2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im gegenständlichen Eigenjagdgebiet im Jagdjahr 2013 unter anderem zwei Rehböcke der Klassen I oder II im Höchstabschuss freigegeben gewesen seien. Aus der Abschussliste dieses Reviers ergebe sich, dass am 18. Mai 2013 ein Rehbock der Klasse II und am 27. Mai 2013 ein Rehbock der Klasse I erlegt worden seien. Damit sei der Höchstabschuss hinsichtlich der Rehböcke der Klassen I und II im Revier erfüllt worden, sodass die Erlegung des Rehbocks der Klasse I vom 23. Juli 2013 eine Überschreitung des Höchstabschusses darstelle.Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im gegenständlichen Eigenjagdgebiet im Jagdjahr 2013 unter anderem zwei Rehböcke der Klassen römisch eins oder römisch zwei im Höchstabschuss freigegeben gewesen seien. Aus der Abschussliste dieses Reviers ergebe sich, dass am 18. Mai 2013 ein Rehbock der Klasse römisch zwei und am 27. Mai 2013 ein Rehbock der Klasse römisch eins erlegt worden seien. Damit sei der Höchstabschuss hinsichtlich der Rehböcke der Klassen römisch eins und römisch zwei im Revier erfüllt worden, sodass die Erlegung des Rehbocks der Klasse römisch eins vom 23. Juli 2013 eine Überschreitung des Höchstabschusses darstelle.
Dieser zuletzt genannte Abschuss sei von einem Beauftragten des Revisionswerbers gemeldet worden, ohne dafür im Abschussmeldeprogramm das Feld "Hegeabschuss" zu markieren. Auch nachdem der Hegemeister den Meldungsleger auf die Abschussplanüberschreitung aufmerksam gemacht habe, sei diesem gegenüber nie etwas von einem Hegeabschuss erwähnt worden. Erstmals in einem e-Mail vom 25. Juli 2013, mit welchem Selbstanzeige betreffend die Erlegung des verfahrensgegenständlichen Rehbocks gemacht worden sei, habe der Revisionswerber erwähnt, dass dieser Rehbock am rechten Vorderlauf geschont habe.
Damit stehe für das LVwG fest, dass der Erleger des Rehbocks vom 23. Juli 2013 seiner Verpflichtung nach § 56 JG zur unverzüglichen Meldung des Hegeabschusses unter Angabe der näheren Umstände an den Hegemeister nicht gesetzeskonform nachgekommen sei. Damit stelle die Erlegung des verfahrensgegenständlichen Rehbocks auch keinen Hegeabschuss im Sinne des § 56 JG dar.Damit stehe für das LVwG fest, dass der Erleger des Rehbocks vom 23. Juli 2013 seiner Verpflichtung nach Paragraph 56, JG zur unverzüglichen Meldung des Hegeabschusses unter Angabe der näheren Umstände an den Hegemeister nicht gesetzeskonform nachgekommen sei. Damit stelle die Erlegung des verfahrensgegenständlichen Rehbocks auch keinen Hegeabschuss im Sinne des Paragraph 56, JG dar.
Das LVwG vertrete die Ansicht, dass die Meldung nach § 56 Abs 1 JG neben der Abschussmeldung zu erfolgen habe. Diese Verpflichtung treffe in erster Linie den Erleger und könne nicht dadurch ersetzt werden, dass ein Mitjäger eines Reviers zu einer solchen Meldung beauftragt werde. Wenngleich das Schonen des Vorderlaufs einen Hegeabschuss begründen könne, treffe den Erleger bei derart kapitalen Trophäenträgern eine besondere Verpflichtung zur Mitteilung der näheren Umstände an den Hegemeister und insbesondere zur Vorlage des gesamten Stückes, um diesen Abschuss auch durch eine tierärztliche Bestätigung im Nachhinein rechtfertigen zu können.Das LVwG vertrete die Ansicht, dass die Meldung nach Paragraph 56, Absatz eins, JG neben der Abschussmeldung zu erfolgen habe. Diese Verpflichtung treffe in erster Linie den Erleger und könne nicht dadurch ersetzt werden, dass ein Mitjäger eines Reviers zu einer solchen Meldung beauftragt werde. Wenngleich das Schonen des Vorderlaufs einen Hegeabschuss begründen könne, treffe den Erleger bei derart kapitalen Trophäenträgern eine besondere Verpflichtung zur Mitteilung der näheren Umstände an den Hegemeister und insbesondere zur Vorlage des gesamten Stückes, um diesen Abschuss auch durch eine tierärztliche Bestätigung im Nachhinein rechtfertigen zu können.
3. Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, in der - wie schon im Verwaltungsstrafverfahren - geltend gemacht wird, vor dem strittigen Abschuss habe der Revisionswerber bemerkt, dass der Rehbock seinen rechten Vorderlauf schone. Gemäß § 56 JG sei Wild, das augenscheinlich krank sei, auch während der Schonzeit zu erlegen. Nach Erlegung habe der Revisionswerber keine augenscheinliche Verletzung des Rehbocks feststellen können. Der Abschuss sei dem zuständigen Hegemeister gemeldet worden und dieser habe weder die Vorlage des Rehbocks noch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung verlangt. Der Revisionswerber sei damit exkulpiert. Die Rechtsansicht des LVwG, wonach der Revisionswerber nicht gesetzeskonform gehandelt habe, weil er die Meldung nach § 56 Abs 1 JG nicht selbst vorgenommen, sondern eine andere Person damit beauftragt habe, sei aus näher dargestellten Gründen unrichtig. 3. Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, in der - wie schon im Verwaltungsstrafverfahren - geltend gemacht wird, vor dem strittigen Abschuss habe der Revisionswerber bemerkt, dass der Rehbock seinen rechten Vorderlauf schone. Gemäß Paragraph 56, JG sei Wild, das augenscheinlich krank sei, auch während der Schonzeit zu erlegen. Nach Erlegung habe der Revisionswerber keine augenscheinliche Verletzung des Rehbocks feststellen können. Der Abschuss sei dem zuständigen Hegemeister gemeldet worden und dieser habe weder die Vorlage des Rehbocks noch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung verlangt. Der Revisionswerber sei damit exkulpiert. Die Rechtsansicht des LVwG, wonach der Revisionswerber nicht gesetzeskonform gehandelt habe, weil er die Meldung nach Paragraph 56, Absatz eins, JG nicht selbst vorgenommen, sondern eine andere Person damit beauftragt habe, sei aus näher dargestellten Gründen unrichtig.
4. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision abzuweisen.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (JG) lauten auszugsweise:
"Ausnahmen von den Schonvorschriften
§ 56 (1) Wild, das infolge einer Verletzung an großen Qualen leidet, seuchenverdächtig oder augenscheinlich krank ist, ist auch während der Schonzeit zu erlegen. Die Erlegung ist unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände dem Hegemeister und bei Seuchenverdacht (§ 74 Abs. 1) auch der Jagdbehörde zu melden. Das erlegte Wild oder die verletzten Teile davon sind über Verlangen des Hegemeisters vorzulegen. Dieser kann auch die Vorlage einer tierärztlichen Bestätigung über Verletzung oder Krankheit verlangen. Paragraph 56, (1) Wild, das infolge einer Verletzung an großen Qualen leidet, seuchenverdächtig oder augenscheinlich krank ist, ist auch während der Schonzeit zu erlegen. Die Erlegung ist unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände dem Hegemeister und bei Seuchenverdacht (Paragraph 74, Absatz eins,) auch der Jagdbehörde zu melden. Das erlegte Wild oder die verletzten Teile davon sind über Verlangen des Hegemeisters vorzulegen. Dieser kann auch die Vorlage einer tierärztlichen Bestätigung über Verletzung oder Krankheit verlangen.
(...)
Erlassung der Abschusspläne
§ 60 (1) Die Landesregierung hat auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum die Abschüsse, die jährlich mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschüsse), soweit erforderlich auch aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen festzulegen. Soweit erforderlich, können auch die Abschüsse, die höchstens durchgeführt werden dürfen (Höchstabschüsse) festgelegt werden. Paragraph 60, (1) Die Landesregierung hat auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum die Abschüsse, die jährlich mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschüsse), soweit erforderlich auch aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen festzulegen. Soweit erforderlich, können auch die Abschüsse, die höchstens durchgeführt werden dürfen (Höchstabschüsse) festgelegt werden.
(...)
Einhaltung des Höchstabschusses
§ 62 Jede Überschreitung der im Abschußplan festgelegten Höchstabschüsse (§ 60) ist untersagt. Die Überschreitung nach Zahl oder Klasse der Wildstücke ist vom Hegemeister der Jagdbehörde und der Bezirksjägerschaft unverzüglich anzuzeigen. Paragraph 62, Jede Überschreitung der im Abschußplan festgelegten Höchstabschüsse (Paragraph 60,) ist untersagt. Die Überschreitung nach Zahl oder Klasse der Wildstücke ist vom Hegemeister der Jagdbehörde und der Bezirksjägerschaft unverzüglich anzuzeigen.
(...)
Strafbestimmungen
§ 158 (1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 10.000 EUR zu bestrafen, wer Paragraph 158, (1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 10.000 EUR zu bestrafen, wer
(...)
Verfall und Einziehung von Gegenständen § 159 (1) Bei Übertretungen der §§ 70 Abs. 3 lit. a Verfall und Einziehung von Gegenständen Paragraph 159, (1) Bei Übertretungen der Paragraphen 70, Absatz 3, Litera a
und b, 72 und 101 Abs. 1 kann die Jagdbehörde auf den Verfall der verbotenen oder widerrechtlich mitgeführten oder gebrauchten Waffen und Geräte samt Zubehör erkennen. Bei Übertretungen des § 54 ist der Verfall der durch die strafbare Handlung erbeuteten Trophäe auszusprechen; bei Übertretung der §§ 61 bis 64 kann diese Strafe verhängt werden. (...)"und b, 72 und 101 Absatz eins, kann die Jagdbehörde auf den Verfall der verbotenen oder widerrechtlich mitgeführten oder gebrauchten Waffen und Geräte samt Zubehör erkennen. Bei Übertretungen des Paragraph 54, ist der Verfall der durch die strafbare Handlung erbeuteten Trophäe auszusprechen; bei Übertretung der Paragraphen 61 bis 64 kann diese Strafe verhängt werden. (...)"
III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030008.L00Im RIS seit
24.04.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015