TE Vwgh Erkenntnis 2015/3/24 Ra 2014/21/0058

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Veröffentlicht am 24.03.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §31 Abs1 Z3
VwGG §34 Abs1a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der N Q, vertreten durch Dr. Roland Gabl, u.a. Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. September 2014, LVwG-780019/12/Gf/Rt, betreffend Beschwerde gemäß § 88 Abs. 1 SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der N Q, vertreten durch Dr. Roland Gabl, u.a. Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. September 2014, LVwG-780019/12/Gf/Rt, betreffend Beschwerde gemäß Paragraph 88, Absatz eins, SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 977,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Revisionswerberin ist bolivianische Staatsangehörige und mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Im Hinblick darauf wurde ihr in der Bundesrepublik Deutschland am 10. Jänner 2013 ein bis 9. Jänner 2016 gültiger Aufenthaltstitel, nämlich eine mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" versehene Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 deutsches Aufenthaltsgesetz, erteilt.Die Revisionswerberin ist bolivianische Staatsangehörige und mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Im Hinblick darauf wurde ihr in der Bundesrepublik Deutschland am 10. Jänner 2013 ein bis 9. Jänner 2016 gültiger Aufenthaltstitel, nämlich eine mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" versehene Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Satz 1 Nr. 1 deutsches Aufenthaltsgesetz, erteilt.

Die Revisionswerberin reiste am 8. Juni 2014 im Besitz ihres gültigen Reisepasses nach Österreich ein und mietete in einem "Laufhaus" in Linz ein Zimmer, um hier für eine Woche die Prostitution auszuüben. Dort wurde die Revisionswerberin am 11. Juni 2014 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von Organen der Landespolizeidirektion Oberösterreich (LPD) gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 FPG festgenommen und einige Stunden später gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 FPG nach Deutschland zurückgeschoben.Die Revisionswerberin reiste am 8. Juni 2014 im Besitz ihres gültigen Reisepasses nach Österreich ein und mietete in einem "Laufhaus" in Linz ein Zimmer, um hier für eine Woche die Prostitution auszuüben. Dort wurde die Revisionswerberin am 11. Juni 2014 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von Organen der Landespolizeidirektion Oberösterreich (LPD) gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FPG festgenommen und einige Stunden später gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nach Deutschland zurückgeschoben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. September 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die von der Revisionswerberin gegen die erwähnten Maßnahmen erhobene, auf § 88 Abs. 1 SPG gestützte Beschwerde unter Kostenzuspruch an den Bund gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab. Unter einem sprach das LVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. September 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die von der Revisionswerberin gegen die erwähnten Maßnahmen erhobene, auf Paragraph 88, Absatz eins, SPG gestützte Beschwerde unter Kostenzuspruch an den Bund gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG als unbegründet ab. Unter einem sprach das LVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage - die vor dem LVwG belangte LPD verwies im Rahmen des Vorverfahrens nur auf die gegenüber dem LVwG am 11. August 2014 erstattete Gegenschrift - erwogen hat:

Im vorliegenden Fall ist von dem mit "Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" überschriebenen § 31 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 auszugehen. Nach dem in der gegenständlichen Konstellation relevanten Abs. 1 Z 3 dieser Bestimmung halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, "wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen".Im vorliegenden Fall ist von dem mit "Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" überschriebenen Paragraph 31, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, auszugehen. Nach dem in der gegenständlichen Konstellation relevanten Absatz eins, Ziffer 3, dieser Bestimmung halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, "wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen".

In der Beschwerde an das LVwG bestritt die Revisionswerberin den ihr unterstellten unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet mit der Begründung, die von ihr ausgeübte kurzfristige Tätigkeit als Prostituierte sei nicht "unerlaubt" im Sinne der genannten Bestimmung des FPG gewesen; diesbezüglich bezog sie sich vor allem auf verschiedene unionsrechtliche Rechtsgrundlagen. Demgegenüber machte die LPD in ihrer Gegenschrift geltend, der in Deutschland ausgestellte Aufenthaltstitel habe die Revisionswerberin zu keiner "wie immer gearteten" Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt, und zwar auch nicht zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, sodass ihr Aufenthalt nicht rechtmäßig gewesen sei.

Darauf ist das LVwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht näher eingegangen. Es bezog sich nämlich nur auf § 3 Abs. 1 des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes (Oö. SDLG). Danach darf eine Sexualdienstleistung nicht von Personen angebahnt oder ausgeübt werden, die kein gültiges Gesundheitsbuch besitzen (Z 3) oder bei denen keine Untersuchung gemäß der Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung durchgeführt wurde (Z 4). Die Revisionswerberin verfüge - so das LVwG - weder über ein Gesundheitsbuch noch sei an ihr die erforderliche Tuberkuloseuntersuchung durchgeführt worden. Dementsprechende Nachweise seien von ihr nicht vorgelegt worden und auch dem Akt der LPD nicht zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich (u.a.) aus der in der Verhandlung vor dem LVwG abgegebenen Zeugenaussage eines einschreitenden Sicherheitsorgans, dass die Revisionswerberin bei der Kontrolle "allerdings die hierfür erforderlichen Papiere nicht hatte". Damit sei der Revisionswerberin schon aus diesem Grund die Anbahnung und Ausübung der Prostitution - und zwar "einerlei", ob sie tatsächlich selbständig oder in Form eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses erfolgt sei - untersagt gewesen. Davon ausgehend - so das LVwG zusammenfassend - erweise sich die Annahme der einschreitenden Sicherheitsorgane, der Aufenthalt der Revisionswerberin sei ungeachtet ihrer gültigen deutschen "Niederlassungsbewilligung" unrechtmäßig (gewesen), als zutreffend. Die bekämpften Maßnahmen seien daher "schon von vornherein" nicht rechtswidrig gewesen.Darauf ist das LVwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht näher eingegangen. Es bezog sich nämlich nur auf Paragraph 3, Absatz eins, des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes (Oö. SDLG). Danach darf eine Sexualdienstleistung nicht von Personen angebahnt oder ausgeübt werden, die kein gültiges Gesundheitsbuch besitzen (Ziffer 3,) oder bei denen keine Untersuchung gemäß der Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung durchgeführt wurde (Ziffer 4,). Die Revisionswerberin verfüge - so das LVwG - weder über ein Gesundheitsbuch noch sei an ihr die erforderliche Tuberkuloseuntersuchung durchgeführt worden. Dementsprechende Nachweise seien von ihr nicht vorgelegt worden und auch dem Akt der LPD nicht zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich (u.a.) aus der in der Verhandlung vor dem LVwG abgegebenen Zeugenaussage eines einschreitenden Sicherheitsorgans, dass die Revisionswerberin bei der Kontrolle "allerdings die hierfür erforderlichen Papiere nicht hatte". Damit sei der Revisionswerberin schon aus diesem Grund die Anbahnung und Ausübung der Prostitution - und zwar "einerlei", ob sie tatsächlich selbständig oder in Form eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses erfolgt sei - untersagt gewesen. Davon ausgehend - so das LVwG zusammenfassend - erweise sich die Annahme der einschreitenden Sicherheitsorgane, der Aufenthalt der Revisionswerberin sei ungeachtet ihrer gültigen deutschen "Niederlassungsbewilligung" unrechtmäßig (gewesen), als zutreffend. Die bekämpften Maßnahmen seien daher "schon von vornherein" nicht rechtswidrig gewesen.

Dem wird in der Revision entgegen gehalten, das LVwG habe gegen das Überraschungsverbot des § 45 Abs. 3 AVG verstoßen, weil es im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung festgestellt habe, die Revisionswerberin habe weder über ein Gesundheitsbuch verfügt noch sei die erforderliche Tuberkuloseuntersuchung durchgeführt worden. Derartiges sei von der belangten LPD auch gar nicht behauptet worden. Diese Fragen seien vielmehr im gesamten Verfahren nicht erörtert worden. Strittig sei "stets und ausschließlich" die Frage gewesen, ob es sich gegenständlich um eine erlaubte Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen des FPG handle. Die Frage, ob die Revisionswerberin über die notwendigen Nachweise für die Ausübung der Prostitution nach dem Oö. SDLG verfüge, sei erstmals im angefochtenen Erkenntnis aufgeworfen worden. Demnach habe das LVwG in seine rechtliche Würdigung - wie in der Revision noch näher dargetan wird: überdies nicht zutreffende - Sachverhaltselemente einbezogen, die der Revisionswerberin bis dahin nicht vorgehalten worden seien. Dadurch habe das LVwG gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - in diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2002/18/0053, verwiesen - verstoßen.Dem wird in der Revision entgegen gehalten, das LVwG habe gegen das Überraschungsverbot des Paragraph 45, Absatz 3, AVG verstoßen, weil es im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung festgestellt habe, die Revisionswerberin habe weder über ein Gesundheitsbuch verfügt noch sei die erforderliche Tuberkuloseuntersuchung durchgeführt worden. Derartiges sei von der belangten LPD auch gar nicht behauptet worden. Diese Fragen seien vielmehr im gesamten Verfahren nicht erörtert worden. Strittig sei "stets und ausschließlich" die Frage gewesen, ob es sich gegenständlich um eine erlaubte Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen des FPG handle. Die Frage, ob die Revisionswerberin über die notwendigen Nachweise für die Ausübung der Prostitution nach dem Oö. SDLG verfüge, sei erstmals im angefochtenen Erkenntnis aufgeworfen worden. Demnach habe das LVwG in seine rechtliche Würdigung - wie in der Revision noch näher dargetan wird: überdies nicht zutreffende - Sachverhaltselemente einbezogen, die der Revisionswerberin bis dahin nicht vorgehalten worden seien. Dadurch habe das LVwG gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - in diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2002/18/0053, verwiesen - verstoßen.

Damit wird im Ergebnis zutreffend geltend gemacht, dass die Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (§ 34 Abs. 1a VwGG) - Ausspruch des LVwG zulässig ist; sie ist auch berechtigt.Damit wird im Ergebnis zutreffend geltend gemacht, dass die Revision unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG) - Ausspruch des LVwG zulässig ist; sie ist auch berechtigt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verwaltungsverfahren das sogenannte "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. mit dem Hinweis auf das auch in der Revision ins Treffen geführte Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2002/18/0053). Im erstgenannten Erkenntnis (Punkt IV.A.4.2.2. der Entscheidungsgründe) wurde überdies schon klargestellt, dass die zum "Überraschungsverbot" entwickelten Grundsätze auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich sind, weil von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zu beachten seien.Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verwaltungsverfahren das sogenannte "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche , zuletzt das Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. mit dem Hinweis auf das auch in der Revision ins Treffen geführte Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2002/18/0053). Im erstgenannten Erkenntnis (Punkt römisch vier.A.4.2.2. der Entscheidungsgründe) wurde überdies schon klargestellt, dass die zum "Überraschungsverbot" entwickelten Grundsätze auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich sind, weil von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten seien.

Gegen diese Grundsätze hat das LVwG aber verstoßen, indem es die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde ausschließlich auf Umstände - angebliches Fehlen der nach dem Oö. SDLG für die Ausübung der Prostitution erforderlichen medizinischen Untersuchungen - stützte, die im Verfahren von den Parteien gar nicht geltend gemacht worden waren und zu denen vom LVwG auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war. Im Übrigen hätte diese Begründung des LVwG seine abweisende Entscheidung auch deshalb nicht tragen können, weil der letzte Halbsatz des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG nach seinem Telos (vgl. dazu die ErlRV 330 BlgNR 24. GP 29) darauf abstellt, ob der Fremde während seines Aufenthalts in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die nicht von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates umfasst ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Aufenthalt eines Fremden, der Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, unter dem Gesichtspunkt des letzten Halbsatzes des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG als unrechtmäßig zu qualifizieren; also nicht schon dann, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für die Aufnahme einer grundsätzlich erlaubten Erwerbstätigkeit (fallbezogen nach dem Oö. SDLG oder wie das LVwG bei der Aktenvorlage noch ergänzend ins Treffen führte: nach der GewO) fehlen.Gegen diese Grundsätze hat das LVwG aber verstoßen, indem es die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde ausschließlich auf Umstände - angebliches Fehlen der nach dem Oö. SDLG für die Ausübung der Prostitution erforderlichen medizinischen Untersuchungen - stützte, die im Verfahren von den Parteien gar nicht geltend gemacht worden waren und zu denen vom LVwG auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war. Im Übrigen hätte diese Begründung des LVwG seine abweisende Entscheidung auch deshalb nicht tragen können, weil der letzte Halbsatz des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nach seinem Telos vergleiche , dazu die ErlRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29, ) darauf abstellt, ob der Fremde während seines Aufenthalts in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die nicht von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates umfasst ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Aufenthalt eines Fremden, der Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, unter dem Gesichtspunkt des letzten Halbsatzes des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unrechtmäßig zu qualifizieren; also nicht schon dann, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für die Aufnahme einer grundsätzlich erlaubten Erwerbstätigkeit (fallbezogen nach dem Oö. SDLG oder wie das LVwG bei der Aktenvorlage noch ergänzend ins Treffen führte: nach der GewO) fehlen.

Da die Abweisung der von der Revisionswerberin erhobenen Maßnahmenbeschwerde vom LVwG nur mit einer nach dem Gesagten nicht tragfähigen Begründung vorgenommen wurde, war das angefochtene Erkenntnis wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da die Abweisung der von der Revisionswerberin erhobenen Maßnahmenbeschwerde vom LVwG nur mit einer nach dem Gesagten nicht tragfähigen Begründung vorgenommen wurde, war das angefochtene Erkenntnis wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und erfolgte im ausdrücklich verzeichneten Ausmaß.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und erfolgte im ausdrücklich verzeichneten Ausmaß.

Wien, am 24. März 2015

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014210058.L00

Im RIS seit

19.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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