RS Vwgh 2008/1/25 2007/02/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BauKG 1999 §10 Abs1 Z3;
BauKG 1999 §2 Abs3;
BauKG 1999 §2 Abs6;
BauKG 1999 §4 Abs2;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Baustelle iSd BauKG 1999 ist gemäß § 2 Abs 3 BauKG 1999 eine zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle, an der Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Eine solche Baustelle wird regelmäßig erst dann bestehen, wenn die Auftragsvergabe bereits erfolgt ist. Wenn daher ein Fehlverhalten bzw. eine rechtswidrige Unterlassung als Planungskoordinator bei der Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zur Last liegt, dann ist bei diesem Vorwurf der Ort der Begehung nicht die "Baustelle", die erst einzurichten ist. Demnach ist die Annahme eines solchen Tatortes für einen Planungskoordinator von vorne herein rechtswidrig.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020108.X02

Im RIS seit

20.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten