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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag der Dr. C H in W, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 6, gegen das Bundesverwaltungsgericht, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Der am 6. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag der Antragstellerin wurde von ihr mit Schriftsatz vom 12. März 2015 zurückgezogen.
Gemäß § 38 Abs 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua) der § 33 Abs 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Danach ist bei Zurückziehung der Revision und demzufolge hier des Fristsetzungsantrags dieser als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua) der Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Danach ist bei Zurückziehung der Revision und demzufolge hier des Fristsetzungsantrags dieser als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl VwGH vom 17. Februar 2015, Ro 2015/11/0005, und vom 30. April 2014, Fr 2014/18/0004).Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , VwGH vom 17. Februar 2015, Ro 2015/11/0005, und vom 30. April 2014, Fr 2014/18/0004).
Wien, am 24. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015030003.F00Im RIS seit
18.05.2015Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015