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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0028 Ra 2015/18/0030 Ra 2015/18/0029Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revisionen der revisionswerbenden Partei 1. E H, 2. Ü H, 3. R H, 4. H H, alle in G und vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014, Zlen. L518 1438461-2/10E (zu 1.), L518 1438462-2/7E (zu 2.), L518 1438463-2/6E (zu 3.) und L518 2010271-1/6E (zu 4.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das erstangefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die übrigen angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und den zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Sachverhalt und Revisionsverfahren: römisch eins. Sachverhalt und Revisionsverfahren:
1. Die revisionswerbenden Parteien sind Angehörige einer Familie bestehend aus den Eltern (dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin) und zwei minderjährigen Söhnen (dem Dritt- und dem Viertrevisionswerber); alle sind Staatsangehörige Aserbaidschans und gehören zur muslimisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft.
Sie beantragten internationalen Schutz in Österreich und brachten zusammengefasst vor, der Erstrevisionswerber werde im Herkunftsstaat wegen der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen von der Polizei verfolgt. Er sei vor seiner Flucht im Jahr 2012 wiederholt festgenommen und seine Wohnung sei nach Waffen durchsucht worden. Auch bei Rückkehr nach Aserbaidschan fürchte er die Festnahme durch die Sicherheitsbehörden.
2. Mit Bescheiden vom 3. Juli 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im zweiten Verfahrensgang die Anträge der revisionswerbenden Parteien gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. 2. Mit Bescheiden vom 3. Juli 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im zweiten Verfahrensgang die Anträge der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, das Fluchtvorbringen des Erstrevisionswerbers sei nicht glaubhaft. Seine Angaben zu den Fluchtgründen seien vage geblieben. Er habe beispielsweise nicht genau angeben können, wann und wie oft er von der Polizei festgenommen worden sei. Überdies habe es (etwa im Zusammenhang mit dem Datum der Ausstellung des Reisepasses oder der Anzahl der erfolgten Festnahmen) Widersprüche zur Aussage der Zweitrevisionswerberin gegeben.
3. In der gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen gemeinsamen Beschwerde beantragten die revisionswerbenden Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und traten den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA entgegen. Unter anderem setzten sie sich mit dem Argument der Behörde, der Erstrevisionswerber habe die Zeitpunkte und die Anzahl seiner Festnahmen nicht genau angeben können und es habe Widersprüche zu den Aussagen der Zweitrevisionswerberin gegeben, kritisch auseinander und sie versuchten, diese Ungereimtheiten auszuräumen. Überdies wurde vorgebracht, dass die aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden den Erstrevisionswerber auch nach seiner Flucht aus dem Heimatland gesucht hätten.
4. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das BVwG die Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
Zu den behaupteten Ausreisegründen aus dem Herkunftsstaat traf das BVwG lediglich folgende (relevante) Feststellungen (bP steht im folgenden Zitat für "beschwerdeführende Parteien"):
"Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland Aserbaidschan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
(...)
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor."
Im Rahmen der Beweiswürdigung setzte sich das BVwG ausführlich mit den Angaben des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin vor dem BFA auseinander und gelangte - auch unter Vornahme eigener ergänzender beweiswürdigender Erwägungen - zu dem Ergebnis, dass den revisionswerbenden Parteien "die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts" nicht gelungen sei. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens könne nicht festgestellt werden, dass der Erstrevisionswerber bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte. Hier werde auf die "bereits getroffenen Feststellungen verwiesen". Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die geschilderten Beeinträchtigungen selbst im Falle der Annahme, dass der Erstrevisionswerber tatsächlich ein paar Mal im Rahmen von Demonstrationen festgenommen worden wäre, wobei exzessive Gewaltanwendung keinesfalls angenommen werden könne, nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreicht hätten.
Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt gewesen sei.Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG habe gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt gewesen sei.
5. Gegen diese Erkenntnisse wenden sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, in denen zur Zulässigkeit und in der Sache (unter anderem) vorgebracht wird, das BVwG sei von der - näher bezeichneten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen, weil es trotz substantiierter Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung seitens der revisionswerbenden Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden habe.
6. Das BFA nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand, beantragte jedoch, die Revisionen abzuweisen.
II. Erwägungen: römisch zwei. Erwägungen:
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180004.L00Im RIS seit
30.04.2015Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015