TE Vwgh Beschluss 2015/3/26 Ro 2014/07/0054

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Veröffentlicht am 26.03.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §47;
VwGG §51;
VwRallg;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der Gemeinde H, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 6. November 2013, Zl. LAS-1130/9-11, betreffend Feststellung von Gemeindegut (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N P in H, vertreten durch Mag. Dr. Hermann Pfurtscheller, LL.M., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4/II; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. November 2013 wurde auf Antrag der mitbeteiligten Partei festgestellt, dass es sich bei deren Liegenschaftsvermögen nicht um Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 handle. 1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. November 2013 wurde auf Antrag der mitbeteiligten Partei festgestellt, dass es sich bei deren Liegenschaftsvermögen nicht um Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handle.

Ihrer Begründung legte die belangte Behörde im Kern eine "gesamthafte Betrachtung" der aus den agrarbehördlichen Akten ersichtlichen Hinweise, insbesondere auch mit Blick auf die historische Bezeichnung "Fraktion Panzendorf", zugrunde.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn gerichtete Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2014, B 57/2014-4, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die vom Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gilt in sinngemäßer Anwendung des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG als Revision, für die auch die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).Die vom Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gilt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG als Revision, für die auch die Regelungen des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gelten vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).

Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3. In den Zulassungsausführungen der vorliegenden (Übergangs-)Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: Darin wendet sich die revisionswerbende Partei mit näherer Begründung gegen die - vom Gerichtshof allerdings im Rahmen seines Prüfungskalküls nicht zu beanstandende - dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende behördliche Beweiswürdigung und wirft damit keine grundsätzliche Rechtsfrage im beschriebenen Sinn auf (vgl. zu dem einer Lösung im Einzelfall zugänglichen Begriff der "Fraktion" etwa die hg. Beschlüsse vom heutigen Tag, Zlen. 2013/07/0247 und 2013/07/0249, jeweils mwN). 3. In den Zulassungsausführungen der vorliegenden (Übergangs-)Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: Darin wendet sich die revisionswerbende Partei mit näherer Begründung gegen die - vom Gerichtshof allerdings im Rahmen seines Prüfungskalküls nicht zu beanstandende - dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende behördliche Beweiswürdigung und wirft damit keine grundsätzliche Rechtsfrage im beschriebenen Sinn auf vergleiche , zu dem einer Lösung im Einzelfall zugänglichen Begriff der "Fraktion" etwa die hg. Beschlüsse vom heutigen Tag, Zlen. 2013/07/0247 und 2013/07/0249, jeweils mwN).

4. Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen. 4. Die Revision war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vorletzter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008: Die in § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG normierte sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bedeutet, dass in § 51 VwGG an die Stelle des Wortes "Beschwerde" das Wort "Revision" tritt; somit ist bei Zurückweisung einer Übergangsrevision nach Einleitung des Vorverfahrens Aufwandersatz zuzuerkennen.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008: Die in Paragraph 4, Absatz 5, vorletzter Satz VwGbk-ÜG normierte sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bedeutet, dass in Paragraph 51, VwGG an die Stelle des Wortes "Beschwerde" das Wort "Revision" tritt; somit ist bei Zurückweisung einer Übergangsrevision nach Einleitung des Vorverfahrens Aufwandersatz zuzuerkennen.

Wien, am 26. März 2015

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070054.J00

Im RIS seit

08.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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