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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des C in I, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Doll-Aidin, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Rudolfskai 54, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18. November 2014, Zl. LVwG-2014/30/1620-7, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des C in römisch eins, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Doll-Aidin, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Rudolfskai 54, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18. November 2014, Zl. LVwG-2014/30/1620-7, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Das Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.
Begründung
Mit Schreiben vom 9. März 2014 an die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck nahm der Revisionswerber Bezug auf Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise nach Österreich und stellte verschiedene Anträge unter Berufung auf einen behaupteten Aufenthaltstitel (Hauptantrag und Eventualanträge).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die daraufhin ergangene nachstehende Erledigung der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck zurück:
"Ihnen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 12.02.1992 ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt.
Mit Bescheid vom 24.03.2003 wurde Ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Am 24.03.2003 war das Fremdengesetz 1997 in Gültigkeit. (Inkrafttreten am 01.01.2003)
Dieses besagt in seinem § 16 Abs. 3 Z 2, dass ein Einreisetitel oder Aufenthaltstitel gegenstandslos wird, wenn die Fremden Österreicher werden.Dieses besagt in seinem Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2,, dass ein Einreisetitel oder Aufenthaltstitel gegenstandslos wird, wenn die Fremden Österreicher werden.
§ 116 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 lautet: Paragraph 116, Absatz 3, Fremdengesetz 1997 lautet:
Mit Bescheid vom 23.03.2009 wurde Ihnen die österreichische Staatsangehörigkeit entzogen bzw. ist dieser Bescheid mit diesem Datum in Rechtskraft erwachsen.
Somit wurde das unbefristete Aufenthaltsrecht gegenstandslos.
Am 08.09.2009 stellten Sie fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
§21 (1) NAG Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt Fremde bis längstens 6 Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt Fremde bis längstens 6 Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Die am 08.09.2009 beantragte Niederlassungsbewilligung'beschränkt' wurde sodann vom Stadtmagistrat Innsbruck (Zuständigkeitsänderung) gültig vom 12.07.2010 bis 12.07.2011 erteilt. Bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde am 10.06.2011 der Verlängerungsantrag gestellt und eine Bewilligung Niederlassungsbewilligung 'unbeschränkt' gültig vom 13.07.2011 bis 07.06.2012 erteilt.
Ein weiterer Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltsrechtes wurde weder bei der Bezirkshauptmannschaft, noch beim Stadtmagistrat Innsbruck und laut Fremden-Informationssystem auch nirgend wo anders in Österreich gestellt.
Sie wurden laut ZMR am 16.07.2012 amtlich abgemeldet und befinden sich seither in der Türkei.
Es wird Ihnen empfohlen, einen Erstantrag auf Erteilung einer 'Rot-Weiß-Rot-Karte plus' gem § 46 Abs 1 Z 2 bei der österreichischen Botschaft in Istanbul oder Ankara zu stellen."Es wird Ihnen empfohlen, einen Erstantrag auf Erteilung einer 'Rot-Weiß-Rot-Karte plus' gem Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, bei der österreichischen Botschaft in Istanbul oder Ankara zu stellen."
Das Verwaltungsgericht begründete die Zurückweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es sich bei diesem Schriftsatz um keinen mit einer Beschwerde anfechtbaren Bescheid handle, sondern nur der Sachverhalt, die Rechtslage und eine Empfehlung mitgeteilt worden seien. Die Behörde habe ausdrücklich eine Erstantragstellung im Ausland empfohlen und nicht über einen etwaigen Antrag normativ abgesprochen.
Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für unzulässig, weil keine Rechtsfrage zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine grundsätzliche Rechtsfrage in diesem Sinn liegt nicht vor. Zutreffend beurteilte nämlich das Verwaltungsgericht die zitierte Erledigung nicht als anfechtbaren Bescheid (vgl. zu ähnlichen bloß informativen Erledigungen etwa die hg. Beschlüsse vom 5. April 2002, 2001/18/0159, und vom 10. Dezember 2008, 2008/22/0565).Eine grundsätzliche Rechtsfrage in diesem Sinn liegt nicht vor. Zutreffend beurteilte nämlich das Verwaltungsgericht die zitierte Erledigung nicht als anfechtbaren Bescheid vergleiche , zu ähnlichen bloß informativen Erledigungen etwa die hg. Beschlüsse vom 5. April 2002, 2001/18/0159, und vom 10. Dezember 2008, 2008/22/0565).
Da das Verwaltungsgericht somit nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen ist, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.Da das Verwaltungsgericht somit nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen ist, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor, weshalb die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.
Bei diesem Ergebnis war das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 3. März 2015, Ra 2015/02/0031).Bei diesem Ergebnis war das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzustellen vergleiche den hg. Beschluss vom 3. März 2015, Ra 2015/02/0031).
Wien, am 26. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220005.L00Im RIS seit
19.05.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015