Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VerfGG 1953 §87 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. April 2014, Zl. LVwG-150064/6/DM/WP, betreffend Anschlussverpflichtung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (belangte Behörde: Gemeinderat der Gemeinde A), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) wurde eine als Beschwerde anzusehende Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde A betreffend Anschlussverpflichtung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde ausgeschlossen.
Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 14. April 2014 zugestellt.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 21. November 2014, E 464/2014-9, abgelehnt.
Der Revisionswerber erhob daraufhin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Zur Rechtzeitigkeit heißt es in Bezug auf den Revisionsgegenstand (das Erkenntnis vom 9. April 2014): "zugestellt am 14.04.2014, infolge Ablehnung der VfGh-Beschwerde mit Beschluss vom 21.11.2014, GZ E464/2014-9, hinterlegt/ERV am 15.12.2014".
Die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof trägt das Datum 26. Jänner 2015; an diesem Tag wurde sie - dies geht aus dem Poststempel des Kuverts hervor - zur Post gegeben; sie langte am 28. Jänner 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein und wurde von diesem mit Vorlagebericht vom 17. Februar 2015 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Die Revision erweist sich als verspätet.
Nach Art. 144 Abs. 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof, wenn er findet, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.Nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG hat der Verfassungsgerichtshof, wenn er findet, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ein Recht im Sinne des Absatz eins, nicht verletzt wurde, auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Nach § 87 Abs. 3 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof im Falle der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde oder ihrer Abweisung, wenn ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, auszusprechen, dass die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird. Wird der Antrag bis zur Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde gestellt, hat der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, hingegen der Referent diesen Ausspruch vorzunehmen.Nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG hat der Verfassungsgerichtshof im Falle der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde oder ihrer Abweisung, wenn ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, auszusprechen, dass die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird. Wird der Antrag bis zur Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde gestellt, hat der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, hingegen der Referent diesen Ausspruch vorzunehmen.
Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG beginnt die Revisionsfrist im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.
Weder aus dem Vorbringen des Revisionswerbers noch aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass seitens des Verfassungsgerichtshofes ein Abtretungsbeschluss nach § 87 Abs. 3 VfGG gefasst worden wäre. Ein Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auch nicht zu entnehmen.Weder aus dem Vorbringen des Revisionswerbers noch aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass seitens des Verfassungsgerichtshofes ein Abtretungsbeschluss nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gefasst worden wäre. Ein Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auch nicht zu entnehmen.
Der Revisionswerber verweist zur Darlegung der Rechtzeitigkeit seiner Revision ausdrücklich auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. November 2014, E 464/2014-9; er übersieht dabei aber, dass es sich bei diesem Beschluss um die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde und nicht um die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof handelt.
Die Frist des § 26 Abs. 4 VwGG hängt von der Zustellung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes nach § 87 Abs. 3 VfGG ab. Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst; die Frist beginnt nie zu laufen.Die Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG hängt von der Zustellung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG ab. Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst; die Frist beginnt nie zu laufen.
Für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision war daher § 26 Abs. 1 VwGG heranzuziehen.Für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision war daher Paragraph 26, Absatz eins, VwGG heranzuziehen.
Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Die mit der Zustellung des Erkenntnisses des LVwG am 14. April 2014 beginnende Revisionsfrist war aber bereits am 26. Mai 2014 verstrichen.Nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Die mit der Zustellung des Erkenntnisses des LVwG am 14. April 2014 beginnende Revisionsfrist war aber bereits am 26. Mai 2014 verstrichen.
Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 26. März 2015
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070039.L00Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015