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10/07 Verfassungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. Oktober 2014, Zl. VGW- 151/059/24141/2014-7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien wurde der Revisionswerberin zu Handen ihres Rechtsvertreters am 27. Oktober 2014 zugestellt. Somit lief gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bis 9. Dezember 2014. Diese außerordentliche Revision wäre gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 24 VwGG K 5). Die entgegen dieser Vorschrift beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom 18. Dezember 2014 an das zuständige Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet, wo sie am 7. Jänner 2015 einlangte. Ungeachtet der an sich fristgerechten Postaufgabe ist die Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des § 33 Abs. 3 AVG nicht gegriffen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 33 Rz 10, sowie die hg. Beschlüsse vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0046, und vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/22/0059).Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien wurde der Revisionswerberin zu Handen ihres Rechtsvertreters am 27. Oktober 2014 zugestellt. Somit lief gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bis 9. Dezember 2014. Diese außerordentliche Revision wäre gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit , Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 24, VwGG K 5). Die entgegen dieser Vorschrift beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom 18. Dezember 2014 an das zuständige Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet, wo sie am 7. Jänner 2015 einlangte. Ungeachtet der an sich fristgerechten Postaufgabe ist die Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht gegriffen hat vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 33, Rz 10, sowie die hg. Beschlüsse vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0046, und vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/22/0059).
Im Übrigen ist das E-Mail, mit dem die Revisionswerberin ihre Äußerung zu dem hg. Verspätungsvorhalt übermittelte, gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes - VwGH-EVV, BGBl. II Nr. 360/2014, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftstücken.Im Übrigen ist das E-Mail, mit dem die Revisionswerberin ihre Äußerung zu dem hg. Verspätungsvorhalt übermittelte, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes - VwGH-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2014,, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftstücken.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war daher die außerordentliche Revision ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG war daher die außerordentliche Revision ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220194.L00Im RIS seit
20.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015