Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. November 2014, Zl. LVwG-ZT-14-0015, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Zwettl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. November 2014, Zl. LVwG-ZT-14-0015, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Zwettl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 24. Juni 2014 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er sei am 20. Mai 2014, um 15.12 Uhr, an einer näher bezeichneten Stelle im Gemeindegebiet L., Ortsgebiet M., als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Nach Abzug der Messtoleranz sei eine gefahrene Geschwindigkeit von 92 km/h festgestellt worden. Über den Revisionswerber wurde daher wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) verhängt. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 24. Juni 2014 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er sei am 20. Mai 2014, um 15.12 Uhr, an einer näher bezeichneten Stelle im Gemeindegebiet L., Ortsgebiet M., als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Nach Abzug der Messtoleranz sei eine gefahrene Geschwindigkeit von 92 km/h festgestellt worden. Über den Revisionswerber wurde daher wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) verhängt.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem nun angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass (wie auch auf den vom Revisionswerber beigebrachten Lichtbildern zu erkennen sei) nach der Ortstafel M. das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h aufgestellt gewesen sei, dass weiters noch innerhalb des Ortsgebiets M. das Vorschriftszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" aufgestellt gewesen sei, und dass der Revisionswerber rund 80 bis 100 Meter nach dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h, jedoch noch vor dem Hinweiszeichen "Ortsende", mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h gemessen worden sei. Der Beschwerdeführer habe die gefahrene Geschwindigkeit nicht bestritten.
Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, in der als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, ob die Behörde im Ortsgebiet anstelle des Endes der Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 52 Z 10b StVO explizit eine 50 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 52 Z 10a StVO verordnen hätte müssen, wie dies in einem anderen Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen empfohlen worden sei. 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, in der als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, ob die Behörde im Ortsgebiet anstelle des Endes der Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 b, StVO explizit eine 50 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO verordnen hätte müssen, wie dies in einem anderen Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen empfohlen worden sei.
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5. Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren. Gemäß § 43 Abs. 4 StVO kann die Behörde, wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, durch Verordnung die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erhöhen. 5. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren. Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StVO kann die Behörde, wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, durch Verordnung die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erhöhen.
Im Revisionsfall wurde im Ortsgebiet eine gemäß § 43 Abs. 4 StVO erhöhte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" gemäß § 52 Z 10a StVO kundgemacht. Das Ende dieser Geschwindigkeitsbeschränkung, welches sich noch im Ortsgebiet befand, wurde durch das Vorschriftszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" gemäß § 52 Z 10b StVO kundgemacht.Im Revisionsfall wurde im Ortsgebiet eine gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StVO erhöhte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO kundgemacht. Das Ende dieser Geschwindigkeitsbeschränkung, welches sich noch im Ortsgebiet befand, wurde durch das Vorschriftszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 b, StVO kundgemacht.
Nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut des § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet - das ist das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" - nur dann schneller als 50 km/h fahren, wenn die Behörde gemäß § 43 StVO eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Diese Erlaubnis wird durch das Aufstellen des Vorschriftszeichens gemäß § 52 Z 10a StVO kundgemacht; sie gilt nur innerhalb des Bereichs zwischen dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 10a StVO und dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 10b StVO (Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung). Für jenen Teil des im Ortsgebiet befindlichen Straßennetzes, der nach dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung liegt, gilt daher weiterhin die grundsätzliche Beschränkung des § 20 Abs. 2 StVO (vgl. dazu auch Pürstl, StVO13, Anmerkung 19 zu § 52).Nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet - das ist das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" - nur dann schneller als 50 km/h fahren, wenn die Behörde gemäß Paragraph 43, StVO eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Diese Erlaubnis wird durch das Aufstellen des Vorschriftszeichens gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO kundgemacht; sie gilt nur innerhalb des Bereichs zwischen dem Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO und dem Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 b, StVO (Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung). Für jenen Teil des im Ortsgebiet befindlichen Straßennetzes, der nach dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung liegt, gilt daher weiterhin die grundsätzliche Beschränkung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO vergleiche , dazu auch Pürstl, StVO13, Anmerkung 19 zu Paragraph 52,).
Angesichts der eindeutigen Rechtslage handelt es sich bei der vom Revisionswerber genannten Rechtsfrage daher nicht um eine solche grundsätzlicher Bedeutung (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender hg. Rechtsprechung vgl. den Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053).Angesichts der eindeutigen Rechtslage handelt es sich bei der vom Revisionswerber genannten Rechtsfrage daher nicht um eine solche grundsätzlicher Bedeutung (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender hg. Rechtsprechung vergleiche , den Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053).
6. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. 6. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2015
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020032.L00Im RIS seit
21.05.2015Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015