TE Vwgh Erkenntnis 2015/3/27 Ra 2015/02/0009

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Veröffentlicht am 27.03.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VStG §19;
VStG §20;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in 3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. November 2014, Zl. LVwG-S-205/001-2014, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: F in M, vertreten durch Mag. Martina Gaspar, Rechtsanwältin in 3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der BH Amstetten vom 15. September 2014 wurde über den Mitbeteiligten wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 480 Stunden) verhängt, weil er am 2. August 2014 um 16:50 Uhr im Gemeindegebiet S. als Lenker eines näher bestimmten Fahrzeuges das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l ergeben habe.Mit Straferkenntnis der BH Amstetten vom 15. September 2014 wurde über den Mitbeteiligten wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 480 Stunden) verhängt, weil er am 2. August 2014 um 16:50 Uhr im Gemeindegebiet S. als Lenker eines näher bestimmten Fahrzeuges das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l ergeben habe.

Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei er das Straferkenntnis ausdrücklich nur hinsichtlich der Höhe der Strafe bekämpfte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde insofern statt, als die von der BH festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 480 Stunden) auf den Betrag von EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) herabgesetzt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht führte begründend aus, dass mit dem Lenken des Kraftfahrzeuges durch den Mitbeteiligten unter Alkoholeinfluss zweifelsohne "die Sicherstellung der Sicherheit

auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ... nicht unerheblich

beeinträchtigt" worden sei.

In weiterer Folge wurden die Unbescholtenheit und die reumütige Schuldeinsicht als mildernde Umstände angeführt. Zudem wurde festgehalten, dass aus der Aktenlage keine Erschwerungsgründe ersichtlich und keine sonstigen nachteiligen Folgen der Tat hervorgekommen seien.

Im Zusammenhang mit der reumütigen Schuldeinsicht sei festzuhalten, dass der Mitbeteiligte von Anbeginn des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens die Verwaltungsübertretung zugestanden habe (vgl. die Niederschrift über die Vernehmung des Mitbeteiligten am 11. September 2014 nach Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung im Verfahren vor der BH). Das Geständnis sei somit nicht erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens erfolgt. Erschwerungsgründe seien nicht ersichtlich. Sonstige nachteilige Folgen der Tat seien nicht hervorgekommen.Im Zusammenhang mit der reumütigen Schuldeinsicht sei festzuhalten, dass der Mitbeteiligte von Anbeginn des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens die Verwaltungsübertretung zugestanden habe vergleiche , die Niederschrift über die Vernehmung des Mitbeteiligten am 11. September 2014 nach Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung im Verfahren vor der BH). Das Geständnis sei somit nicht erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens erfolgt. Erschwerungsgründe seien nicht ersichtlich. Sonstige nachteilige Folgen der Tat seien nicht hervorgekommen.

Im Hinblick darauf, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe, welche gar nicht vorlägen, bei weitem überwiegen würden, sei die Voraussetzung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG gegeben.Im Hinblick darauf, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe, welche gar nicht vorlägen, bei weitem überwiegen würden, sei die Voraussetzung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG gegeben.

Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen sein Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der BH Amstetten als der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht, die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Überwiegen gemäß § 20 VStG die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Überwiegen gemäß Paragraph 20, VStG die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2001, Zl. 99/09/0058).Die Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2001, Zl. 99/09/0058).

Bei einer Übertretung wie der vorliegenden nach § 5 Abs. 1 StVO kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/02/0125).Bei einer Übertretung wie der vorliegenden nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - Paragraph 20, VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/02/0125).

Entscheidend ist somit, ob im vorliegenden Fall der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB (Ablegung eines "reumütigen Geständnisses") zur Anwendung kommen kann.Entscheidend ist somit, ob im vorliegenden Fall der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB (Ablegung eines "reumütigen Geständnisses") zur Anwendung kommen kann.

Das Verwaltungsgericht bejaht diese Frage. Die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe sei im Sinne einer "reumütigen Schuldeinsicht" als mildernder Umstand zu werten. Der Mitbeteiligte habe von Anbeginn des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens die Verwaltungsübertretung zugestanden. Dies sei nicht erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens erfolgt, wie sich aus der Niederschrift über die Vernehmung des Mitbeteiligten am 11. September 2014 nach Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung im Verfahren vor der BH Amstetten ergebe.

Der Niederschrift der BH Amstetten vom 11. September 2014 lässt sich folgende Aussage des Mitbeteiligten entnehmen:

"Ich gebe die Verwaltungsübertretung zu."

Dabei übersieht das Verwaltungsgericht, dass der Mitbeteiligte im Zuge seiner Anhaltung auf frischer Tat betreten wurde. Damit kommt dem vor der BH abgegebenen Geständnis des Mitbeteiligten keine Bedeutung zu. Denn selbst ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis ist nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB zu werten (vgl. unter vielen anderen die hg. Erkenntnisse vom 15. April 2005, Zl. 2005/02/0086, vom 18. Oktober 2007, Zl. 2006/09/0031, und vom 17. Dezember 2013, Zl. 2013/09/0144).Dabei übersieht das Verwaltungsgericht, dass der Mitbeteiligte im Zuge seiner Anhaltung auf frischer Tat betreten wurde. Damit kommt dem vor der BH abgegebenen Geständnis des Mitbeteiligten keine Bedeutung zu. Denn selbst ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis ist nicht als Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zu werten vergleiche , unter vielen anderen die hg. Erkenntnisse vom 15. April 2005, Zl. 2005/02/0086, vom 18. Oktober 2007, Zl. 2006/09/0031, und vom 17. Dezember 2013, Zl. 2013/09/0144).

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 27. März 2015

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020009.L00

Im RIS seit

15.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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