TE Vwgh Erkenntnis 2015/3/27 Ra 2014/02/0138

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Veröffentlicht am 27.03.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 litc;
KFG 1967 §45 Abs1a;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z13b;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 45 heute
  2. KFG 1967 § 45 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 45 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 45 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 45 gültig von 25.05.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 45 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  7. KFG 1967 § 45 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/02/0147 Ra 2014/02/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revisionen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in 8021 Graz, Bahnhofgürtel 85, gegen die Erkenntnisse 1) vom 17. September 2014, Zl. LVwG 30.28-4537/2014-2 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/02/0138), 2) vom 17. September 2014, Zl. LVwG 30.28-4538/2014-2 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/02/0139), und 3) vom 28. Oktober 2014, Zl. LVwG 30.24-3371/2014-2 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/02/0147) des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, betreffend Übertretungen des KFG (mitbeteiligte Partei: K in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnissen der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft vom 27. März 2014, vom 15. Mai 2014 und vom 22. Mai 2014 wurde der Mitbeteiligte jeweils einer Übertretung des § 45 Abs 1a KFG schuldig erkannt. Er habe ein Kraftfahrzeug, das mit einem Probefahrtkennzeichen versehen gewesen sei, jeweils in der Gemeinde Feldkirchen bei Graz, R.-Straße 212, abgestellt, ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar ist. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Mitbeteiligten jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnissen der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft vom 27. März 2014, vom 15. Mai 2014 und vom 22. Mai 2014 wurde der Mitbeteiligte jeweils einer Übertretung des Paragraph 45, Absatz eins a, KFG schuldig erkannt. Er habe ein Kraftfahrzeug, das mit einem Probefahrtkennzeichen versehen gewesen sei, jeweils in der Gemeinde Feldkirchen bei Graz, R.-Straße 212, abgestellt, ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar ist. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Mitbeteiligten jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) verhängt.

In der Beschwerde gegen diese Straferkenntnisse habe der Mitbeteiligte im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Abstellplatz um ein Privatgrundstück mit als privat gekennzeichneten Parkplätzen handle, dieser daher keine öffentliche Straße sei und dass es darauf auch keinen Fußgängerverkehr geben könne.

Mit den nun angefochtenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes wurden die gegen den Mitbeteiligten geführten Verwaltungsstrafverfahren jeweils gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Mit den nun angefochtenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes wurden die gegen den Mitbeteiligten geführten Verwaltungsstrafverfahren jeweils gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Das Verwaltungsgericht führte aus, dass es sich bei dem Abstellplatz, auf dem das Fahrzeug jeweils abgestellt worden war, nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO gehandelt habe. Nach dem erstinstanzlichen Ermittlungsergebnis sei die Abstellfläche mit Straßenverkehrszeichen beschildert gewesen. Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft sei - wie auch das Verwaltungsgericht - davon ausgegangen, dass das aufgestellte Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13b StVO samt Zusatztafel nicht der Kundmachung einer Verordnung gedient habe. Die belangte Behörde habe lediglich ausgeführt, dass ein solches Zeichen angebracht gewesen sei. Der Parkplatz sei baulich von jener Verkehrsfläche getrennt, die der Überwindung des Raumes (dem fließenden Verkehr) diene. Durch Bodenmarkierungen seien die Abstellflächen gewidmet. Es handle sich somit um eine vom Straßenerhalter dem ruhenden Verkehr gewidmete Fläche. Ein Anspruch oder die Möglichkeit zum durchgehenden Begehen der dem ruhenden Verkehr gewidmeten Fläche sei für niemand gegeben. Ein solcher Anspruch oder die Möglichkeit dazu sei nämlich durch parkende Fahrzeuge von vornherein ausgeschlossen. Das Begehen dieser Landfläche werde nur zum Abstellen oder Wiederaufsuchen des Fahrzeugs ermöglicht. Mit dem vom Straßenerhalter verwendeten Verkehrszeichen "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" samt der Zusatztafel, wonach das Abstellen von Fahrzeugen den Hausbewohnern des Hauses R.-Straße 212 vorbehalten sei und Zuwiderhandeln mit Besitzstörungsklage verfolgt werde, sowie mit den Markierungen zur Parkordnung sei für jedermann ausreichend erkennbar, dass die betroffene Verkehrsfläche eine Straße ohne öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Abs 2 StVO sei (das Verwaltungsgericht verweist dazu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1962, B 387/61). Es bleibe daher weder Raum für das Befahren dieser Landfläche außer zum Halten oder Parken der berechtigten Fahrzeuge noch für das Begehen durch jedermann. Das Tatbild des § 45 Abs 1a KFG sei demnach nicht erfüllt worden.Das Verwaltungsgericht führte aus, dass es sich bei dem Abstellplatz, auf dem das Fahrzeug jeweils abgestellt worden war, nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, StVO gehandelt habe. Nach dem erstinstanzlichen Ermittlungsergebnis sei die Abstellfläche mit Straßenverkehrszeichen beschildert gewesen. Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft sei - wie auch das Verwaltungsgericht - davon ausgegangen, dass das aufgestellte Verbotszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, StVO samt Zusatztafel nicht der Kundmachung einer Verordnung gedient habe. Die belangte Behörde habe lediglich ausgeführt, dass ein solches Zeichen angebracht gewesen sei. Der Parkplatz sei baulich von jener Verkehrsfläche getrennt, die der Überwindung des Raumes (dem fließenden Verkehr) diene. Durch Bodenmarkierungen seien die Abstellflächen gewidmet. Es handle sich somit um eine vom Straßenerhalter dem ruhenden Verkehr gewidmete Fläche. Ein Anspruch oder die Möglichkeit zum durchgehenden Begehen der dem ruhenden Verkehr gewidmeten Fläche sei für niemand gegeben. Ein solcher Anspruch oder die Möglichkeit dazu sei nämlich durch parkende Fahrzeuge von vornherein ausgeschlossen. Das Begehen dieser Landfläche werde nur zum Abstellen oder Wiederaufsuchen des Fahrzeugs ermöglicht. Mit dem vom Straßenerhalter verwendeten Verkehrszeichen "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" samt der Zusatztafel, wonach das Abstellen von Fahrzeugen den Hausbewohnern des Hauses R.-Straße 212 vorbehalten sei und Zuwiderhandeln mit Besitzstörungsklage verfolgt werde, sowie mit den Markierungen zur Parkordnung sei für jedermann ausreichend erkennbar, dass die betroffene Verkehrsfläche eine Straße ohne öffentlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, StVO sei (das Verwaltungsgericht verweist dazu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1962, B 387/61). Es bleibe daher weder Raum für das Befahren dieser Landfläche außer zum Halten oder Parken der berechtigten Fahrzeuge noch für das Begehen durch jedermann. Das Tatbild des Paragraph 45, Absatz eins a, KFG sei demnach nicht erfüllt worden.

Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei. Die Entscheidungen würden nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, noch fehle es an solcher Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Gegen diese Erkenntnisse richten sich die außerordentlichen Revisionen, mit dem Antrag, die Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben. Der Mitbeteiligte erstattete eine Äußerung, mit der er der Sache nach die Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:

1. Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft macht - unter näher ausgeführtem Hinweis insbesondere auf die hg. Erkenntnisse vom 15. Februar 1991, Zl. 90/18/0182, und vom 31. Jänner 2014, Zl. 2013/02/0239 - geltend, dass das Verwaltungsgericht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Erkenntnissen festgestellt, dass lediglich der Hinweis "Privatgrund Halten und Parken verboten" nichts daran ändern könne, dass jene Fläche, auf welcher ein Fahrzeug stehe, zumindest befahren oder durch Fußgänger benützt werden dürfe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass jegliche Benützung derselben durch die Allgemeinheit verboten sei und es sich objektiv gesehen um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO handle. Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen sei zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen müsse. 1. Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft macht - unter näher ausgeführtem Hinweis insbesondere auf die hg. Erkenntnisse vom 15. Februar 1991, Zl. 90/18/0182, und vom 31. Jänner 2014, Zl. 2013/02/0239 - geltend, dass das Verwaltungsgericht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Erkenntnissen festgestellt, dass lediglich der Hinweis "Privatgrund Halten und Parken verboten" nichts daran ändern könne, dass jene Fläche, auf welcher ein Fahrzeug stehe, zumindest befahren oder durch Fußgänger benützt werden dürfe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass jegliche Benützung derselben durch die Allgemeinheit verboten sei und es sich objektiv gesehen um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO handle. Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen sei zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen müsse.

2. Die Revision ist aus den von der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft dargelegten Gründen zulässig und berechtigt:

2.1. Gemäß § 45 Abs. 1a KFG muss, wenn ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt wird, der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. 2.1. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins a, KFG muss, wenn ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt wird, der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist.

§ 1 Abs. 1 KFG verweist zur Bestimmung des Begriffs der Straßen mit öffentlichem Verkehr auf § 1 Abs. 1 StVO. Demnach sind Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Paragraph eins, Absatz eins, KFG verweist zur Bestimmung des Begriffs der Straßen mit öffentlichem Verkehr auf Paragraph eins, Absatz eins, StVO. Demnach sind Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

2.2. Im Revisionsfall ist nicht strittig, dass das gegenständliche Fahrzeug mit Probekennzeichen auf dem Parkplatz vor dem Haus R.-Straße 212 abgestellt war, ohne dass die Bescheinigung gemäß § 102 Abs.5 lit c KFG hinter der Windschutzscheibe erkennbar war. Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft wendet sich jedoch gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach es sich bei dieser Abstellfläche um keine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt habe. 2.2. Im Revisionsfall ist nicht strittig, dass das gegenständliche Fahrzeug mit Probekennzeichen auf dem Parkplatz vor dem Haus R.-Straße 212 abgestellt war, ohne dass die Bescheinigung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG hinter der Windschutzscheibe erkennbar war. Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft wendet sich jedoch gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach es sich bei dieser Abstellfläche um keine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt habe.

2.3. Festzuhalten ist zunächst, dass das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt hat (unter der Zwischenüberschrift "Sachverhalt" des angefochtenen Erkenntnisses wird lediglich der Verfahrensgang dargelegt, darauf folgen die Wiedergabe der relevanten Rechtsvorschriften und die rechtlichen Erwägungen).

Soweit das Verwaltungsgericht im Zuge der rechtlichen Erwägungen implizit von bestimmten Sachverhaltsannahmen ausgeht, lassen sich diese mit den im Akt befindlichen Unterlagen nicht durchgängig in Einklang bringen. So geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Parkplatz baulich von der dem fließenden Verkehr gewidmeten Verkehrsfläche getrennt gewesen sei, was sich auf den im Akt erliegenden Lichtbildern, die keine bauliche Trennung zeigen, nicht nachvollziehen lässt.

2.4. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung - obgleich es im Ausspruch zur Zulässigkeit festhielt, dass die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, noch eine solche Rechtsprechung fehle - lediglich auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gestützt. Das dabei zitierte Erkenntnis vom 19. Juni 1962, B 387/61, betrifft jedoch einen Sachverhalt, bei dem der Abstellplatz "vom öffentlichen Gehsteig mit einer niederen Mauer abgetrennt" war. Eine derartige Abtrennung hat das Verwaltungsgericht im hier vorliegenden Fall jedoch weder festgestellt, noch ist sie auf den im Akt erliegenden oder auf den vom Mitbeteiligten vorgelegten Lichtbildern zu erkennen.

2.5. Wie die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft zutreffend dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl 90/18/0182, ausgesprochen, dass ein Hinweis "Privatgrund Parken und Halten verboten" nichts daran ändern kann, dass die so gekennzeichnete Fläche zumindest befahren werden durfte.

Im vorliegenden Fall ging das Verwaltungsgericht erkennbar davon aus, dass die Abstellfläche - wie auf den im Akt vorhandenen Lichtbildern ersichtlich - mit dem Verkehrszeichen "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" sowie der Zusatztafel "Ausgenommen Hausbewohner (R.-Straße 212) Zuwiderhandeln wird mit Besitzstörungsklage geahndet!" gekennzeichnet war. Im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes reicht diese Kennzeichnung jedoch nicht aus, um ein Befahren auszuschließen. Auch der Umstand, dass auf dieser Fläche nur Bewohner des Hauses R.-Straße 212 halten und parken durfte, kann die Möglichkeit des Begehens oder Befahrens durch jedermann weder einschränken noch hindern (vgl. - zu einer Beschränkung, die das Halten und Parken Mitarbeitern eines bestimmten Unternehmens vorbehielt - das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2014, Zl. 2013/02/0239).Im vorliegenden Fall ging das Verwaltungsgericht erkennbar davon aus, dass die Abstellfläche - wie auf den im Akt vorhandenen Lichtbildern ersichtlich - mit dem Verkehrszeichen "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" sowie der Zusatztafel "Ausgenommen Hausbewohner (R.-Straße 212) Zuwiderhandeln wird mit Besitzstörungsklage geahndet!" gekennzeichnet war. Im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes reicht diese Kennzeichnung jedoch nicht aus, um ein Befahren auszuschließen. Auch der Umstand, dass auf dieser Fläche nur Bewohner des Hauses R.-Straße 212 halten und parken durfte, kann die Möglichkeit des Begehens oder Befahrens durch jedermann weder einschränken noch hindern vergleiche , - zu einer Beschränkung, die das Halten und Parken Mitarbeitern eines bestimmten Unternehmens vorbehielt - das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2014, Zl. 2013/02/0239).

3. Das Verwaltungsgericht hat damit - ungeachtet der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen, die zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erkenntnisse nach § 42 Abs 2 Z 3 VwGG führen - seinen Entscheidungen jedenfalls erkennbar die unzutreffende, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Rechtsansicht zugrunde gelegt, dass schon durch ein Verkehrszeichen mit Zusatztafel, womit das Halten und Parken auf einer im Privateigentum stehenden Verkehrsfläche den Bewohnern eines bestimmen Hauses vorbehalten wird, der Verkehrsfläche die Eigenschaft einer Straße mit öffentlichem Verkehr genommen wird. Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen vorrangig aufzugreifender Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben. 3. Das Verwaltungsgericht hat damit - ungeachtet der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen, die zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erkenntnisse nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG führen - seinen Entscheidungen jedenfalls erkennbar die unzutreffende, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Rechtsansicht zugrunde gelegt, dass schon durch ein Verkehrszeichen mit Zusatztafel, womit das Halten und Parken auf einer im Privateigentum stehenden Verkehrsfläche den Bewohnern eines bestimmen Hauses vorbehalten wird, der Verkehrsfläche die Eigenschaft einer Straße mit öffentlichem Verkehr genommen wird. Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen vorrangig aufzugreifender Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Wien, am 27. März 2015

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020138.L00

Im RIS seit

17.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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