TE Vwgh Beschluss 2015/3/27 2010/02/0257

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Veröffentlicht am 27.03.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §48 Abs3 Z2;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über den Antrag auf Aufwandersatz der Verlassenschaft nach B in G, vertreten durch die Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, in der Beschwerdesache der Stadtgemeinde Gföhl, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 3. März 2009, Zl. Senat-MB-08-2009, betreffend Maßnahmen nach § 89a StVO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über den Antrag auf Aufwandersatz der Verlassenschaft nach B in G, vertreten durch die Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, in der Beschwerdesache der Stadtgemeinde Gföhl, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 3. März 2009, Zl. Senat-MB-08-2009, betreffend Maßnahmen nach Paragraph 89 a, StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 28. Jänner 2011, Zl. 2010/02/0257-5, hatte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die angeführte, mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2010, Zl. B 481/09-10, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil die Beschwerde entgegen der an die beschwerdeführende Partei ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2010, die Mängel der Beschwerde zu beheben, von der beschwerdeführenden Partei nicht fristgerecht ergänzt worden war.Mit Beschluss vom 28. Jänner 2011, Zl. 2010/02/0257-5, hatte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die angeführte, mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2010, Zl. B 481/09-10, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG eingestellt, weil die Beschwerde entgegen der an die beschwerdeführende Partei ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2010, die Mängel der Beschwerde zu beheben, von der beschwerdeführenden Partei nicht fristgerecht ergänzt worden war.

Mit dem vorliegenden, beim Verwaltungsgerichtshof am 5. Dezember 2014 eingelangten Antrag vom 4. Dezember 2014 begehrt die Antragstellerin "die Ergänzung des VwGH-Beschlusses vom 28 .1. 2011 und Zuspruch der im Schriftsatz vom 19. 8. 2009 verzeichneten Kosten."

Die Antragstellerin leitet den von ihr behaupteten Anspruch auf Aufwandersatz aus der Erstattung eines ausschließlich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatzes zu der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und erst mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2010 abgetretenen Beschwerde ab.

Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass es sich bei dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 19. August 2009 um einen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Schriftsatz gehandelt hätte, er war ausschließlich darauf gerichtet, die Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof abzuwehren. Solche Aufwendungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind von § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG nicht erfasst (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/06/0167, mwN).Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass es sich bei dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 19. August 2009 um einen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Schriftsatz gehandelt hätte, er war ausschließlich darauf gerichtet, die Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof abzuwehren. Solche Aufwendungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind von Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG nicht erfasst vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/06/0167, mwN).

Nach dem Gesagten musste dem Antrag ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 27. März 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2010020257.X00

Im RIS seit

16.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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