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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §111 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. Oktober 2014, Zl. LVwG 30.21-2781/2014-40, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wurde.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG bestätigt, weil dieser als Obmann des Sportclubs C zu verantworten habe, dass der ab 12. Juli 2013 vom Verein als Dienstgeber beschäftigte Fußballspieler D W nicht vor seinem Arbeitsantritt bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet worden sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bestätigt, weil dieser als Obmann des Sportclubs C zu verantworten habe, dass der ab 12. Juli 2013 vom Verein als Dienstgeber beschäftigte Fußballspieler D W nicht vor seinem Arbeitsantritt bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet worden sei.
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, es fehle Judikatur zu der Frage, "ob einem Hausmann, welcher seine Zeit auch dazu verwendet, mittels Sprachkursen bzw. entsprechenden Unterlagen die deutsche Sprache zu erlernen und der sich entsprechend um einen 3-Personen-Haushalt kümmert, und von seinen Ersparnissen lebt, nebenberuflich als Fußballer das Beitragsprivileg des § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG zu Gute kommt, wenn er monatlich eine maximale Reiseaufwandentschädigung von EUR 540,-- erhält." In diesem Zusammenhang wendet er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine hauptberufliche Tätigkeit als Fußballer vorgelegen sei. Dabei handelt es sich jedoch um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Frage, die das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht unvertretbar gelöst hat; dafür spricht - neben den bereits vom Verwaltungsgericht gegen eine hauptberufliche Tätigkeit als Hausmann oder als Sprachstudent ins Treffen geführten Argumenten - insbesondere, dass der betreffende Spieler einen hohen Zeitaufwand (zumindest 20 Einsatztage im Monat) tätigen musste, um bei dem laut Dienstvertrag gebührenden Tagessatz (EUR 27,--) die monatlich bezogene Entschädigung von EUR 540,-- zu erhalten. Stellt aber das Fußballspielen den Hauptberuf dar, so scheidet bereits deshalb die Anwendung des § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG aus (die Frage, ob die Entschädigung auch die Hauptquelle der Einnahmen bildete, kann dahingestellt bleiben).In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, es fehle Judikatur zu der Frage, "ob einem Hausmann, welcher seine Zeit auch dazu verwendet, mittels Sprachkursen bzw. entsprechenden Unterlagen die deutsche Sprache zu erlernen und der sich entsprechend um einen 3-Personen-Haushalt kümmert, und von seinen Ersparnissen lebt, nebenberuflich als Fußballer das Beitragsprivileg des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, ASVG zu Gute kommt, wenn er monatlich eine maximale Reiseaufwandentschädigung von EUR 540,-- erhält." In diesem Zusammenhang wendet er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine hauptberufliche Tätigkeit als Fußballer vorgelegen sei. Dabei handelt es sich jedoch um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Frage, die das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht unvertretbar gelöst hat; dafür spricht - neben den bereits vom Verwaltungsgericht gegen eine hauptberufliche Tätigkeit als Hausmann oder als Sprachstudent ins Treffen geführten Argumenten - insbesondere, dass der betreffende Spieler einen hohen Zeitaufwand (zumindest 20 Einsatztage im Monat) tätigen musste, um bei dem laut Dienstvertrag gebührenden Tagessatz (EUR 27,--) die monatlich bezogene Entschädigung von EUR 540,-- zu erhalten. Stellt aber das Fußballspielen den Hauptberuf dar, so scheidet bereits deshalb die Anwendung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, ASVG aus (die Frage, ob die Entschädigung auch die Hauptquelle der Einnahmen bildete, kann dahingestellt bleiben).
Da somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 13. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080007.L00Im RIS seit
20.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015