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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der S in M, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. Jänner 2015, Zl. KLVwG-2896/7/2014, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der S in M, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. Jänner 2015, Zl. KLVwG-2896/7/2014, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: BH Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
Über die Revisionswerberin wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der BH Klagenfurt-Land vom 16. Juli 2014 unter anderem wegen einer Übertretung des § 13 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt.Über die Revisionswerberin wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der BH Klagenfurt-Land vom 16. Juli 2014 unter anderem wegen einer Übertretung des Paragraph 13, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Jänner 2015, soweit der Revisionswerberin eine Übertretung nach § 13 Abs. 1 StVO zur Last gelegt wurde, als verspätet zurückgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Jänner 2015, soweit der Revisionswerberin eine Übertretung nach Paragraph 13, Absatz eins, StVO zur Last gelegt wurde, als verspätet zurückgewiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde - in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0012, und vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0093, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde - in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen vergleiche , etwa die Beschlüsse vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0012, und vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0093, mwN).
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. Es ist sohin auch entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an die Revisionswerberin zurückzustellen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. Es ist sohin auch entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an die Revisionswerberin zurückzustellen.
Wien, am 17. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020046.L00Im RIS seit
16.06.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015