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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0181 E 20. Jänner 1988 RS 2Stammrechtssatz
Das Verbot des § 84 Abs 2 StVO bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch auf Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, also jene Träger, auf denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, es sei denn, dass Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit bilden. (Hinweis auf E vom 8.5.1979, 0886/78, VwSlg 9831 A/1978 und E vom 6.6.1984, 84/03/0016)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007020032.X02Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
18.09.2008