Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision der Disziplinaranwältin der Stadt Wien gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. März 2014, Zl. VGW- 171/053/21158/2014-6, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde der Disziplinaranwältin gegen eine Suspendierung nach der Wiener Dienstordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Disziplinarkommission Wien, mitbeteiligte Partei: HK in W, vertreten durch Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und versah im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Magistratsabteilung 48 seinen Dienst. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. August 2012 wurde der Mitbeteiligte wegen des Verdachts, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 hat auch die Disziplinarkommission der Stadt Wien die Suspendierung des Mitbeteiligten gemäß § 94 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen nach der Dienstordnung 1994 ausgesprochen. Mit Beschluss vom 26. November 2013 hob die Disziplinarkommission der Stadt Wien die mit ihrem Bescheid vom 2. Oktober 2012 gegen den Mitbeteiligten ausgesprochene Suspendierung gemäß § 94 Abs. 5 dritter Satz DO 1994 auf und begründete dies zusammengefasst damit, dass ein gegen den Mitbeteiligten eingeleitetes Strafverfahren nunmehr gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt worden sei und nach Einstellung des Strafverfahrens mit einer denkbaren Verdunkelungsgefahr, einer schweren Belastung des Betriebsklimas oder dem Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht mehr zu rechnen sei.Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und versah im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Magistratsabteilung 48 seinen Dienst. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. August 2012 wurde der Mitbeteiligte wegen des Verdachts, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 hat auch die Disziplinarkommission der Stadt Wien die Suspendierung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 (DO 1994) wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen nach der Dienstordnung 1994 ausgesprochen. Mit Beschluss vom 26. November 2013 hob die Disziplinarkommission der Stadt Wien die mit ihrem Bescheid vom 2. Oktober 2012 gegen den Mitbeteiligten ausgesprochene Suspendierung gemäß Paragraph 94, Absatz 5, dritter Satz DO 1994 auf und begründete dies zusammengefasst damit, dass ein gegen den Mitbeteiligten eingeleitetes Strafverfahren nunmehr gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei und nach Einstellung des Strafverfahrens mit einer denkbaren Verdunkelungsgefahr, einer schweren Belastung des Betriebsklimas oder dem Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht mehr zu rechnen sei.
Gegen diesen Bescheid der Disziplinarkommission vom 26. November 2013, welcher der Disziplinaranwältin am 9. Jänner 2014 zugestellt worden war, erhob die Disziplinaranwältin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und begründete dies damit, dass gegen den Mitbeteiligten bestehende schwerwiegende Vorwürfe nach wie vor aufrecht seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. März 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Disziplinaranwältin mangels Parteistellung der Disziplinaranwältin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unzulässig zurückgewiesen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Disziplinaranwalt nach § 88 Abs. 1 DO 1994 zwar zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren Parteistellung habe und gemäß § 88 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. berechtigt sei, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Das Suspendierungsverfahren nach der DO 1994 sei jedoch ein eigenständiges, vom Disziplinarverfahren losgelöstes Verfahren, dem unterschiedliche Zielsetzungen und Themen zugrunde lägen als dem Disziplinarverfahren. Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei die Sanktionierung disziplinarrechtlich relevanter Verstöße, wogegen der Zweck der Suspendierung darin liege, die Gefährdung eines wesentlichen dienstlichen Interesses oder des Ansehens des Amtes bis zur Abklärung disziplinärer Vorwürfe im Disziplinarverfahren hintanzuhalten. Auch sei die Parallelität beider Verfahren in zeitlicher Hinsicht nur unvollständig, da ein Suspendierungsverfahren auch bereits zu einem Zeitpunkt anhängig sein könne, zu dem ein Disziplinarverfahren noch nicht eingeleitet sei. Des Weiteren finde sich die bei der Suspendierung gegebene verfahrensrechtliche Unterscheidung in vorläufige Suspendierung und Suspendierung in Disziplinarverfahren nicht. Der unterschiedliche Charakter beider Verfahren komme schließlich - abgesehen von den nur in Suspendierungsverfahren Platz greifenden bezugsrechtlichen Folgen - auch dadurch zum Ausdruck, dass die Verfahren im Gesetz in thematisch getrennten Bestimmungen geregelt würden.Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. März 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Disziplinaranwältin mangels Parteistellung der Disziplinaranwältin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unzulässig zurückgewiesen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Disziplinaranwalt nach Paragraph 88, Absatz eins, DO 1994 zwar zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren Parteistellung habe und gemäß Paragraph 88, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. berechtigt sei, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Das Suspendierungsverfahren nach der DO 1994 sei jedoch ein eigenständiges, vom Disziplinarverfahren losgelöstes Verfahren, dem unterschiedliche Zielsetzungen und Themen zugrunde lägen als dem Disziplinarverfahren. Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei die Sanktionierung disziplinarrechtlich relevanter Verstöße, wogegen der Zweck der Suspendierung darin liege, die Gefährdung eines wesentlichen dienstlichen Interesses oder des Ansehens des Amtes bis zur Abklärung disziplinärer Vorwürfe im Disziplinarverfahren hintanzuhalten. Auch sei die Parallelität beider Verfahren in zeitlicher Hinsicht nur unvollständig, da ein Suspendierungsverfahren auch bereits zu einem Zeitpunkt anhängig sein könne, zu dem ein Disziplinarverfahren noch nicht eingeleitet sei. Des Weiteren finde sich die bei der Suspendierung gegebene verfahrensrechtliche Unterscheidung in vorläufige Suspendierung und Suspendierung in Disziplinarverfahren nicht. Der unterschiedliche Charakter beider Verfahren komme schließlich - abgesehen von den nur in Suspendierungsverfahren Platz greifenden bezugsrechtlichen Folgen - auch dadurch zum Ausdruck, dass die Verfahren im Gesetz in thematisch getrennten Bestimmungen geregelt würden.
Das Verwaltungsgericht Wien befasste sich ausführlich mit der Rechtslage nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 des Bundes (BDG 1979) und den dazu ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1999, Zl. 99/09/0006, und vom 28. Oktober 2004, Zl. 2004/09/0140, in welchen der Verwaltungsgerichtshof die Parteistellung des Disziplinaranwaltes sowie dessen Beschwerdebefugnis an den Verwaltungsgerichtshof mit Bezug auf Suspendierungen nach dem BDG 1979 verneint habe. Das Verwaltungsgericht Wien führte aus, eine Parteistellung des Disziplinaranwalts im Verwaltungsverfahren zur Suspendierung werde zwar zu bejahen sein, da die Bestimmung des § 94 Abs. 2 DO 1994, wonach dem Disziplinaranwalt bereits vorläufige Suspendierungen zur Kenntnis zu bringen seien, keinen anderen Sinn ergäbe. Eine Beschwerdelegitimation des Disziplinaranwalts an das Verwaltungsgericht Wien sei jedoch nicht gegeben. Im vorgelagerten Verwaltungsverfahren bestehe nämlich kein durchsetzbarer im materiellen Recht begründeter subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch des Disziplinaranwalts und ein allgemeiner gesetzlicher Auftrag an den Disziplinaranwalt, Interessen der objektiven Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Suspendierungsverfahren zu wahren oder "dienstliche Interessen" in diesem Verfahren wahrzunehmen, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, weil sich § 103 Abs. 1 und 4 DO 1994 nach Ort und Sinnzusammenhang der Regelung nur auf das Disziplinarverfahren, nicht aber auf das Suspendierungsverfahren bezögen.Das Verwaltungsgericht Wien befasste sich ausführlich mit der Rechtslage nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 des Bundes (BDG 1979) und den dazu ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1999, Zl. 99/09/0006, und vom 28. Oktober 2004, Zl. 2004/09/0140, in welchen der Verwaltungsgerichtshof die Parteistellung des Disziplinaranwaltes sowie dessen Beschwerdebefugnis an den Verwaltungsgerichtshof mit Bezug auf Suspendierungen nach dem BDG 1979 verneint habe. Das Verwaltungsgericht Wien führte aus, eine Parteistellung des Disziplinaranwalts im Verwaltungsverfahren zur Suspendierung werde zwar zu bejahen sein, da die Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994, wonach dem Disziplinaranwalt bereits vorläufige Suspendierungen zur Kenntnis zu bringen seien, keinen anderen Sinn ergäbe. Eine Beschwerdelegitimation des Disziplinaranwalts an das Verwaltungsgericht Wien sei jedoch nicht gegeben. Im vorgelagerten Verwaltungsverfahren bestehe nämlich kein durchsetzbarer im materiellen Recht begründeter subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch des Disziplinaranwalts und ein allgemeiner gesetzlicher Auftrag an den Disziplinaranwalt, Interessen der objektiven Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Suspendierungsverfahren zu wahren oder "dienstliche Interessen" in diesem Verfahren wahrzunehmen, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, weil sich Paragraph 103, Absatz eins, und 4 DO 1994 nach Ort und Sinnzusammenhang der Regelung nur auf das Disziplinarverfahren, nicht aber auf das Suspendierungsverfahren bezögen.
Das Landesverwaltungsgericht Wien hat die Revision gegen seinen Beschluss für zulässig erklärt. Mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation des Disziplinaranwaltes gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission über Suspendierungen nach der DO 1994 idF vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2014, Novelle LGBl. Nr. 34 (mit welcher dem Disziplinaranwalt in § 94 Abs. 3a DO 1994 ein ausdrückliches Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht eingeräumt wurde), ist die Revision zulässig.Das Landesverwaltungsgericht Wien hat die Revision gegen seinen Beschluss für zulässig erklärt. Mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation des Disziplinaranwaltes gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission über Suspendierungen nach der DO 1994 in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2014, Novelle Landesgesetzblatt , Nr. 34 (mit welcher dem Disziplinaranwalt in Paragraph 94, Absatz 3 a, DO 1994 ein ausdrückliches Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht eingeräumt wurde), ist die Revision zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. Nr. 56/1994 idF LGBl. Nr. 49/2013, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994), Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2013,, lauten:
"Disziplinaranwalt
§ 88. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind vom Bürgermeister aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Disziplinaranwaltes zu bestellen.Paragraph 88, (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind vom Bürgermeister aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Disziplinaranwaltes zu bestellen.
...
(3) Der Disziplinaranwalt hat insbesondere
1. nach Einlangen der Disziplinaranzeige alle noch zur
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlichen
Ermittlungen selbst durchzuführen oder durch den Magistrat
durchführen zu lassen,
2. nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes
entweder den Strafantrag bei der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission einzubringen oder die Anzeige bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 genannten Gründe zurückzulegen, wovon der Beschuldigte und der Magistrat zu verständigen sind.entweder den Strafantrag bei der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission einzubringen oder die Anzeige bei Vorliegen der in Paragraph 97, Absatz eins, genannten Gründe zurückzulegen, wovon der Beschuldigte und der Magistrat zu verständigen sind.
Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
...
Suspendierung
§ 94. (1) Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung
eines Beamten zu verfügen, wenn
1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines
in § 74 Z 2 lit. c angeführten Delikts vorliegt oder
2. durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der
ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die vorläufige Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
...
..."
Die Revisionswerberin hält den angefochtenen Beschluss deswegen für rechtswidrig, weil das Disziplinarverfahren nach § 79 Abs. 5 DO 1994 mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet gelte, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt habe. Zu den Verfolgungshandlungen zählten insbesondere auch die vorläufige Suspendierung. Daher sei auch die vorläufige Suspendierung als Einleitung des Disziplinarverfahrens zu sehen und die beiden Verfahren nicht getrennt zu sehen. Bei der Entscheidung über eine Suspendierung sei ein Disziplinarverfahren daher bereits eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt habe der Disziplinaranwalt gemäß § 88 Abs. 1 DO 1994 die Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren wahrzunehmen, ab der vorläufigen Suspendierung sei sehr wohl von einem Disziplinarverfahren zu sprechen sei.Die Revisionswerberin hält den angefochtenen Beschluss deswegen für rechtswidrig, weil das Disziplinarverfahren nach Paragraph 79, Absatz 5, DO 1994 mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet gelte, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt habe. Zu den Verfolgungshandlungen zählten insbesondere auch die vorläufige Suspendierung. Daher sei auch die vorläufige Suspendierung als Einleitung des Disziplinarverfahrens zu sehen und die beiden Verfahren nicht getrennt zu sehen. Bei der Entscheidung über eine Suspendierung sei ein Disziplinarverfahren daher bereits eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt habe der Disziplinaranwalt gemäß Paragraph 88, Absatz eins, DO 1994 die Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren wahrzunehmen, ab der vorläufigen Suspendierung sei sehr wohl von einem Disziplinarverfahren zu sprechen sei.
Seit der 2. Novelle zur DO 1994 sei aus der alten Bestimmung des § 94 Abs. 6 DO 1994 klar ersichtlich gewesen, dass der Disziplinaranwalt ein Berufungsrecht gegen die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung durch die Disziplinarkommission gehabt habe. Diese Bestimmung habe bis zum Inkrafttreten der mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und Innere Verwaltung, LGBl. Nr. 33/2013, bewirkten Änderung die Vorgangsweise des Dienstrechtssenates als Berufungsbehörde gegen die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung geregelt. Da diese nur vom Disziplinaranwalt erhoben werden habe können, sei eindeutig historisch belegt, dass der Landesgesetzgeber seit der 2. Novelle zur DO 1994 von einem Berufungs-(bzw. nunmehr Beschwerde-)Recht des Disziplinaranwaltes ausgegangen sei. Die Änderung des § 94 Abs. 6 DO 1994 durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und Innere Verwaltung, LGBl. Nr. 33/2013, habe nur den Zuständigkeitsänderungen (Auflösung des Dienstrechtssenates, Einrichtung des Verwaltungsgerichtes Wien) Rechnung getragen, strukturelle Änderungen seien nicht Gegenstand dieser Novelle gewesen, wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen (Beilage 16/2013) eindeutig ergebe.Seit der 2. Novelle zur DO 1994 sei aus der alten Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 6, DO 1994 klar ersichtlich gewesen, dass der Disziplinaranwalt ein Berufungsrecht gegen die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung durch die Disziplinarkommission gehabt habe. Diese Bestimmung habe bis zum Inkrafttreten der mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und Innere Verwaltung, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, bewirkten Änderung die Vorgangsweise des Dienstrechtssenates als Berufungsbehörde gegen die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung geregelt. Da diese nur vom Disziplinaranwalt erhoben werden habe können, sei eindeutig historisch belegt, dass der Landesgesetzgeber seit der 2. Novelle zur DO 1994 von einem Berufungs-(bzw. nunmehr Beschwerde-)Recht des Disziplinaranwaltes ausgegangen sei. Die Änderung des Paragraph 94, Absatz 6, DO 1994 durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und Innere Verwaltung, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, habe nur den Zuständigkeitsänderungen (Auflösung des Dienstrechtssenates, Einrichtung des Verwaltungsgerichtes Wien) Rechnung getragen, strukturelle Änderungen seien nicht Gegenstand dieser Novelle gewesen, wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen (Beilage 16 aus 2013,) eindeutig ergebe.
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht Wien schloss sich den Argumenten der Revisionswerberin an.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich den Argumenten der Revisionswerberin nicht zu verschließen. Es trifft zu, dass gemäß § 79 Abs. 5 DO 1994 das "Disziplinarverfahren ... mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet" "gilt". Im zweiten Satz dieser Vorschrift ist beispielsweise ausdrücklich die vorläufige Suspendierung als eine solche Verfolgungshandlung genannt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Verfahren über eine Suspendierung schon vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestehen könne, und die beiden Verfahren aus diesem Grunde getrennt zu sehen seien, trifft daher nicht zu.Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich den Argumenten der Revisionswerberin nicht zu verschließen. Es trifft zu, dass gemäß Paragraph 79, Absatz 5, DO 1994 das "Disziplinarverfahren ... mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet" "gilt". Im zweiten Satz dieser Vorschrift ist beispielsweise ausdrücklich die vorläufige Suspendierung als eine solche Verfolgungshandlung genannt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Verfahren über eine Suspendierung schon vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestehen könne, und die beiden Verfahren aus diesem Grunde getrennt zu sehen seien, trifft daher nicht zu.
Auch das Verwaltungsgericht Wien bejaht die "Parteistellung des Disziplinaranwalts im Verwaltungsverfahren zur Suspendierung ... da die Bestimmung des § 94 Abs. 2 DO 1994, wonach dem Disziplinaranwalt bereits vorläufige Suspendierungen zur Kenntnis zu bringen sind, anders keinen Sinn ergibt". In dieser Hinsicht unterscheidet sich § 94 Abs. 2 DO 1994 von der entsprechenden Bestimmung des BDG 1979, nämlich dessen § 112 Abs. 3: Dort ist angeordnet, dass jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen ist, eine Mitteilung an den Disziplinaranwalt ist hingegen nicht vorgesehen.Auch das Verwaltungsgericht Wien bejaht die "Parteistellung des Disziplinaranwalts im Verwaltungsverfahren zur Suspendierung ... da die Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994, wonach dem Disziplinaranwalt bereits vorläufige Suspendierungen zur Kenntnis zu bringen sind, anders keinen Sinn ergibt". In dieser Hinsicht unterscheidet sich Paragraph 94, Absatz 2, DO 1994 von der entsprechenden Bestimmung des BDG 1979, nämlich dessen Paragraph 112, Absatz 3 :, Dort ist angeordnet, dass jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen ist, eine Mitteilung an den Disziplinaranwalt ist hingegen nicht vorgesehen.
Die Revisionswerberin weist weiters zutreffend auf § 94 Abs. 6 DO 1994 in der bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2013 gültigen Fassung hin, der wie folgt lautete:Die Revisionswerberin weist weiters zutreffend auf Paragraph 94, Absatz 6, DO 1994 in der bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, gültigen Fassung hin, der wie folgt lautete:
Auch aus dieser Vorschrift geht hervor, dass eine Berufung gegen die Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission nach dem Willen des Gesetzgebers vorgesehen war, in Frage kam hiebei nur eine Berufung des Disziplinaranwaltes. Die Revisionswerberin hat zutreffend aufgezeigt, dass eine Änderung der Befugnisse des Disziplinaranwaltes durch die Novelle LGBl. Nr. 33/2013 nicht beabsichtigt war. Wenn nun der Disziplinaranwalt gemäß § 88 Abs. 3 zweiter Satz berechtigt ist, "gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben", so ist nicht zu ersehen, weshalb mit "Entscheidungen der Disziplinarkommission" im Sinne dieser Bestimmung nach der hier maßgeblichen Rechtslage der DO 1994 nicht auch Entscheidungen über Suspendierungen gemeint sein sollten.Auch aus dieser Vorschrift geht hervor, dass eine Berufung gegen die Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission nach dem Willen des Gesetzgebers vorgesehen war, in Frage kam hiebei nur eine Berufung des Disziplinaranwaltes. Die Revisionswerberin hat zutreffend aufgezeigt, dass eine Änderung der Befugnisse des Disziplinaranwaltes durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, nicht beabsichtigt war. Wenn nun der Disziplinaranwalt gemäß Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Satz berechtigt ist, "gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben", so ist nicht zu ersehen, weshalb mit "Entscheidungen der Disziplinarkommission" im Sinne dieser Bestimmung nach der hier maßgeblichen Rechtslage der DO 1994 nicht auch Entscheidungen über Suspendierungen gemeint sein sollten.
Das Verwaltungsgericht Wien hätte sohin die Beschwerde der Disziplinaranwältin gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 26. November 2013 nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, dass in einem solchen Verfahren über die Suspendierung die Disziplinaranwältin keine Beschwerdelegitimation besitzt.
Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 21. April 2015
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090054.J00Im RIS seit
13.05.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015