TE Vwgh Beschluss 2015/4/21 2014/09/0003

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Veröffentlicht am 21.04.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §42 Abs1 idF 2012/I/051;
VwGG §42 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §42 Abs3a idF 2012/I/051;
VwGG §42 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §42 Abs4 idF 2013/I/033;
VwGG §45 Abs4 idF 2013/I/033;
VwGG §45 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über den Antrag des Dr. W G in G, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, dieser vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, beide Rechtsanwälte in 8020 Graz, Mariahilferstraße 20/II, auf Wiederaufnahme "von Amts wegen" des durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/09/0195, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. November 1996 war der - damals in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehende - Beschwerdeführer gemäß § 120 der Dienstpragmatik wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt worden und über ihn gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 der Dienstpragmatik die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit einer Ruhegenussminderung in der Höhe von 15 % verhängt worden.Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. November 1996 war der - damals in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehende - Beschwerdeführer gemäß Paragraph 120, der Dienstpragmatik wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt worden und über ihn gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, der Dienstpragmatik die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand mit einer Ruhegenussminderung in der Höhe von 15 % verhängt worden.

Die gegen dieses Disziplinarerkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war von diesem mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, 98/09/0195, abgewiesen worden.

Der Antragsteller bringt unter Hinweis auf das "Erkenntnis vom 01.04.2010", in dem der EGMR "erklärt" habe, "dass durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, nämlich dadurch, dass dieser keine mündliche Verhandlung abgehalten hat, Art 6 § 1 EMRK verletzt wurde und den Beschwerdeführer einen Kostenersatz von EUR 1.000,00 zugesprochen" habe, vor, dass seither vom Verwaltungsgerichtshof oder der Republik Österreich "keinerlei Maßnahmen gesetzt worden" seien.Der Antragsteller bringt unter Hinweis auf das "Erkenntnis vom 01.04.2010", in dem der EGMR "erklärt" habe, "dass durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, nämlich dadurch, dass dieser keine mündliche Verhandlung abgehalten hat, Artikel 6, Paragraph eins, EMRK verletzt wurde und den Beschwerdeführer einen Kostenersatz von EUR 1.000,00 zugesprochen" habe, vor, dass seither vom Verwaltungsgerichtshof oder der Republik Österreich "keinerlei Maßnahmen gesetzt worden" seien.

Er weist auch darauf hin, dass sein "Antrag auf Entscheidung" vom 10. November 2014 an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Dezember 2014, 2014/09/0003-3, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Er zitiert aus dessen Begründung, dass dieser Antrag nicht als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens habe gedeutet werden können.

Er stellt folgenden Antrag:

"Der Beschwerdeführer stellt daher nunmehr den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 98/09/0195 von Amts wegen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Zitierung der wesentlichen Begründung des Urteils des Gerichtshofes für Menschenrechte in der genannten App. Nr. 34821/06, Case of Gabriel

v. Austria, vom 1. April 2010, im genannten Beschluss vom 10. Dezember 2014, 2014/09/0003-3, bereits ausgeführt, dass durch dieses Urteil das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, 98/09/0195, in seinem Bestand nicht berührt wurde und sich auch nicht ergibt, dass der Verwaltungsgerichtshof irgendwelche weitere Verfahrensschritte zu setzen hätte (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1571). Zum Fehlen einer Verpflichtung zur rückwirkenden Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einer weit in der Vergangenheit getroffenen Entscheidung wird überdies auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0172, hingewiesen.v. Austria, vom 1. April 2010, im genannten Beschluss vom 10. Dezember 2014, 2014/09/0003-3, bereits ausgeführt, dass durch dieses Urteil das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, 98/09/0195, in seinem Bestand nicht berührt wurde und sich auch nicht ergibt, dass der Verwaltungsgerichtshof irgendwelche weitere Verfahrensschritte zu setzen hätte vergleiche , Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1571). Zum Fehlen einer Verpflichtung zur rückwirkenden Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einer weit in der Vergangenheit getroffenen Entscheidung wird überdies auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0172, hingewiesen.

§ 45 VwGG in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung Paragraph 45, VwGG in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung

BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wennParagraph 45, (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.

  1. (2)Absatz 2,Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
  2. (3)Absatz 3,Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.
  3. (4)Absatz 4,Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme § 69 AVG sinngemäß.Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme Paragraph 69, AVG sinngemäß.
  4. (5)Absatz 5,Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß den §§ 30a Abs. 1 und 30b Abs. 3 sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Antrag beim Verwaltungsgericht zu stellen und über ihn vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist.Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß den Paragraphen 30 a, Absatz eins, und 30b Absatz 3, sind die Absatz eins, bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Antrag beim Verwaltungsgericht zu stellen und über ihn vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist.
  5. (6)Absatz 6,..."

    Der Antragsteller erkennt offenbar selbst, dass ein von ihm gestellter Antrag auf Wiederaufnahme im Hinblick auf § 45 Abs. 2 VwGG verspätet wäre, hatte er doch (ohne näher darauf eingehen zu müssen, wann er tatsächlich von dem von ihm als Wiederaufnahmegrund referierten Urteil des EGMR vom 1. April 2010 Kenntnis erlangt hat) spätestens mit Einbringung des "Antrages auf Entscheidung" mit Schriftsatz vom 10. November 2014 von diesem Wiederaufnahmegrund Kenntnis gehabt. Bis zur Einbringung des gegenständlichen Antrages ist die Frist von zwei Wochen jedenfalls lange verstrichen gewesen. Offenbar aus diesem Grund beantragt er eine "Wiederaufnahme von Amts wegen" und beruft sich auf § 69 AVG iVm § 4 DVG.Der Antragsteller erkennt offenbar selbst, dass ein von ihm gestellter Antrag auf Wiederaufnahme im Hinblick auf Paragraph 45, Absatz 2, VwGG verspätet wäre, hatte er doch (ohne näher darauf eingehen zu müssen, wann er tatsächlich von dem von ihm als Wiederaufnahmegrund referierten Urteil des EGMR vom 1. April 2010 Kenntnis erlangt hat) spätestens mit Einbringung des "Antrages auf Entscheidung" mit Schriftsatz vom 10. November 2014 von diesem Wiederaufnahmegrund Kenntnis gehabt. Bis zur Einbringung des gegenständlichen Antrages ist die Frist von zwei Wochen jedenfalls lange verstrichen gewesen. Offenbar aus diesem Grund beantragt er eine "Wiederaufnahme von Amts wegen" und beruft sich auf Paragraph 69, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, DVG.

    Nach der unmissverständlichen Regelung des § 45 Abs. 4 VwGG (die durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 keine Änderung erfahren hat) ist die Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen nur dann möglich, wenn der Verwaltungsgerichtshof über eine Beschwerde in der Sache selbst entschieden hatte (also in jenen Fällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof an Stelle der Behörde/des Verwaltungsgerichts entschieden hat, wie im Falle einer Säumnisbeschwerde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, in den Fällen des § 42 Abs. 1 letzter Halbsatz iVm Abs. 3a VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, sowie in den Fällen des § 42 Abs. 1 letzter Halbsatz iVm Abs. 4 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013) und daher die Bestimmung des § 69 Abs. 3 AVG sinngemäß Anwendung findet (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 1987, S 646 f zitierte hg. Rechtsprechung).Nach der unmissverständlichen Regelung des Paragraph 45, Absatz 4, VwGG (die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, keine Änderung erfahren hat) ist die Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen nur dann möglich, wenn der Verwaltungsgerichtshof über eine Beschwerde in der Sache selbst entschieden hatte (also in jenen Fällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof an Stelle der Behörde/des Verwaltungsgerichts entschieden hat, wie im Falle einer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, in den Fällen des Paragraph 42, Absatz eins, letzter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 3 a, VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, sowie in den Fällen des Paragraph 42, Absatz eins, letzter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 4, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) und daher die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 3, AVG sinngemäß Anwendung findet vergleiche , die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 1987, S 646 f zitierte hg. Rechtsprechung).

    Ein derartiger Fall liegt aber nicht vor, weil mit dem genannten hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999 die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde des Antragstellers abgewiesen, nicht aber an Stelle der belangten Behörde über seine zuvor an diese erhobene Berufung entschieden wurde. § 69 AVG ist daher nicht anzuwenden (und damit auch nicht § 4 DVG).Ein derartiger Fall liegt aber nicht vor, weil mit dem genannten hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999 die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde des Antragstellers abgewiesen, nicht aber an Stelle der belangten Behörde über seine zuvor an diese erhobene Berufung entschieden wurde. Paragraph 69, AVG ist daher nicht anzuwenden (und damit auch nicht Paragraph 4, DVG).

    Der "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 98/09/0195 von Amts wegen" war daher in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 21. April 2015

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2014090003.X00

Im RIS seit

08.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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