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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache des JM in R, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. Jänner 2015, Zl. RV/7200174/2013, betreffend Aussetzung der Vollziehung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde der revisionswerbenden Partei am 14. Jänner 2015 zugestellt.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beginnt die sechswöchige Revisionsfrist mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses zu laufen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beginnt die sechswöchige Revisionsfrist mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses zu laufen.
Die Revision ist gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen. Dies gilt auch für die außerordentliche Revision (vgl. den hg. Beschluss vom 4. September 2014, Ra 2014/15/0009). Darauf wurde in "Hinweis und Belehrungen" des angefochtenen Erkenntnisses auch ausdrücklich hingewiesen.Die Revision ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen. Dies gilt auch für die außerordentliche Revision vergleiche , den hg. Beschluss vom 4. September 2014, Ra 2014/15/0009). Darauf wurde in "Hinweis und Belehrungen" des angefochtenen Erkenntnisses auch ausdrücklich hingewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat die vorliegende außerordentliche Revision samt Antrag auf aufschiebende Wirkung am letzten Tag der Frist, nämlich am 25. Februar 2015 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser hat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 die Revision zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht übermittelt, wo sie am 10. März 2015 eingelangt ist.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. wieder den hg. Beschluss vom 4. September 2014, Ra 2014/15/0009, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , wieder den hg. Beschluss vom 4. September 2014, Ra 2014/15/0009, mwN).
Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 25. Februar 2015 und war daher schon zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung am 26. Februar 2015 abgelaufen.
Die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegte Revision war demnach ohne Behandlung der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vorgelegte Revision war demnach ohne Behandlung der Frage ihrer Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Wien, am 22. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160017.L00Im RIS seit
07.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015