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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Mai 2014, Zl. L508 2001866-1/7E (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), betreffend eine Asylangelegenheit, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der vorliegenden Revision wird zu den Gründen des § 28 Abs. 3 VwGG ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht sei insofern von hg. Rechtsprechung abgewichen bzw. fehle eine solche, als es sich nicht mit der spezifischen Situation des Revisionswerbers auseinandergesetzt, sondern nur auf die allgemeine Lage in Pakistan verwiesen habe. Der Antrag auf internationalen Schutz sei allein aufgrund der Tatsache, dass der Asylwerber aus Pakistan komme, verweigert worden. Die Einvernahmen des Asylwerbers seien bloß wiedergegeben und auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet worden. Auch konkrete fallbezogene Recherchen seien nicht vorgenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht behaupte zwar, das Bundesamt "erster Instanz" hätte die Berichtslage mit dem persönlichen Vorbringen des Asylwerbers verglichen. Dies sei aber aus der gesamten Entscheidung nicht ersichtlich.In der vorliegenden Revision wird zu den Gründen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht sei insofern von hg. Rechtsprechung abgewichen bzw. fehle eine solche, als es sich nicht mit der spezifischen Situation des Revisionswerbers auseinandergesetzt, sondern nur auf die allgemeine Lage in Pakistan verwiesen habe. Der Antrag auf internationalen Schutz sei allein aufgrund der Tatsache, dass der Asylwerber aus Pakistan komme, verweigert worden. Die Einvernahmen des Asylwerbers seien bloß wiedergegeben und auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet worden. Auch konkrete fallbezogene Recherchen seien nicht vorgenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht behaupte zwar, das Bundesamt "erster Instanz" hätte die Berichtslage mit dem persönlichen Vorbringen des Asylwerbers verglichen. Dies sei aber aus der gesamten Entscheidung nicht ersichtlich.
Die Frage, ob bloß wegen des Herkunftslandes ein Asylverfahren in dieser Form durchgeführt werden dürfe, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Auch solle generell geklärt werden, ob der Verzicht auf konkrete fallbezogene Recherchen zulässig sei.
Damit zeigt die Revision aber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil der dem Bundesverwaltungsgericht gemachte Vorwurf, es habe sich in seiner Entscheidung nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers konkret auseinandergesetzt, fallbezogen nicht zutrifft.
Ausgehend von den vorgebrachten Gründen (§ 28 Abs. 3 VwGG) war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.Ausgehend von den vorgebrachten Gründen (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 22. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180059.L00Im RIS seit
07.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015