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L92004 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Oberösterreich;Norm
B-VG Art14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des X Y in Z, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Oliver Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. Juni 2012, Zl. VwSen-560160/4/Re/Th, betreffend bedarfsorientierte Mindestsicherung (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des römisch zehn Y in Z, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Oliver Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. Juni 2012, Zl. VwSen-560160/4/Re/Th, betreffend bedarfsorientierte Mindestsicherung (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. März 2012 wies die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2011 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gemäß den §§ 4 ff iVm 13, 27 und 31 Oberösterreichisches Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) ab.Mit Bescheid vom 20. März 2012 wies die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2011 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gemäß den Paragraphen 4, ff in Verbindung mit 13, 27 und 31 Oberösterreichisches Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der belangte Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Begründend führte der belangte UVS - nach Darlegung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, dass dem am 1. Dezember 1990 in Eritrea geborenen Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. April 2008 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 1. Dezember 2008 das 18. Lebensjahr vollendet und den vorgelegten Unterlagen zufolge am 18. Dezember 2009 die Externistenprüfung für den Abschluss der Pflichtschule bei der Hauptschule 2 in Steyr abgelegt. Eine Schulausbildung zur Vorbereitung auf die Externistenprüfung habe er nicht absolviert. Der Beschwerdeführer habe allerdings vom 21. April 2009 bis 30. Oktober 2009 an einem Vorbereitungskurs für die Ablegung der Externistenprüfung beim Berufsförderungsinstitut in Steyr teilgenommen. Unabhängig von der Qualifikation dieses Lehrganges als "Schulausbildung" im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG habe der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht erfüllt, da der Beginn dieses Lehrganges am 21. April 2009 bereits nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers gelegen war.Begründend führte der belangte UVS - nach Darlegung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, dass dem am 1. Dezember 1990 in Eritrea geborenen Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. April 2008 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 1. Dezember 2008 das 18. Lebensjahr vollendet und den vorgelegten Unterlagen zufolge am 18. Dezember 2009 die Externistenprüfung für den Abschluss der Pflichtschule bei der Hauptschule 2 in Steyr abgelegt. Eine Schulausbildung zur Vorbereitung auf die Externistenprüfung habe er nicht absolviert. Der Beschwerdeführer habe allerdings vom 21. April 2009 bis 30. Oktober 2009 an einem Vorbereitungskurs für die Ablegung der Externistenprüfung beim Berufsförderungsinstitut in Steyr teilgenommen. Unabhängig von der Qualifikation dieses Lehrganges als "Schulausbildung" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, Oö. BMSG habe der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht erfüllt, da der Beginn dieses Lehrganges am 21. April 2009 bereits nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers gelegen war.
In der dagegen erhobenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes, mit dem das Gesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich (Oö. Mindestsicherungsgesetz - Oö. BMSG) erlassen wird, LGBl. Nr. 74/2011, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes, mit dem das Gesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich (Oö. Mindestsicherungsgesetz - Oö. BMSG) erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, lauten auszugsweise:
"§ 4
Persönliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter
Mindestsicherung
1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und 1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des Paragraph 19, oder des Paragraph 19 a, Meldegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, erfüllen und
...
b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,
...
1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und
2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.
§ 5 Paragraph 5
Sachliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung
Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist, dass eine Person im Sinn des § 4Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist, dass eine Person im Sinn des Paragraph 4
...
5. Schülerinnen und Schüler, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass der erste persönliche Kontakt des Beschwerdeführers zum österreichischen Schulwesen mit dem Ablegen der Externistenprüfung am 18. Dezember 2009 bei einer Hauptschule in Steyr stattgefunden habe. Eine "Schulausbildung" zur Vorbereitung auf diese Externistenprüfung habe der Beschwerdeführer nicht absolviert.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Ergebnis ein, dass der von ihm von November 2008 bis April 2009 bei einem Bildungsverein besuchte Vorbereitungslehrgang zum externen Hauptschulabschluss als "Schulausbildung" im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG anzusehen sei. Des Weiteren rügt die Beschwerde als Verfahrensmangel, dass der belangte UVS die vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Berufung vorgelegte Teilnahmebestätigung dieses Bildungsvereines nicht berücksichtigt habe.Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Ergebnis ein, dass der von ihm von November 2008 bis April 2009 bei einem Bildungsverein besuchte Vorbereitungslehrgang zum externen Hauptschulabschluss als "Schulausbildung" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, Oö. BMSG anzusehen sei. Des Weiteren rügt die Beschwerde als Verfahrensmangel, dass der belangte UVS die vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Berufung vorgelegte Teilnahmebestätigung dieses Bildungsvereines nicht berücksichtigt habe.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Als "Schulausbildung" im Sinne des Oö. BMSG kommt grundsätzlich die Ausbildung an einer Schule im Sinne der Art. 14 und 14a B-VG und gemäß § 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG) in Frage. Diese Auffassung kommt in der hg. Judikatur dadurch zum Ausdruck, dass zum Begriff "Schulausbildung" ausgeführt wird, dass ein "privater Kurs" nicht als "Schulausbildung" angesehen werden könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/11/0283) bzw. dass der Abbruch eines Selbststudiums dem Abbruch einer Schulausbildung nicht gleichzuhalten sei (vgl. VwSlg. 6925A/1966). Auch die Materialien zur Art. 15a B-VG-Vereinbarung über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung (deren Art. 14 Abs. 3 Z 5 die Bestimmung des § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG entspricht) zeigen, dass unter "Schulausbildung" nicht jede Ausbildung an einer Bildungseinrichtung zu verstehen ist. So wird darauf hingewiesen, dass das Studium an einer Hochschule oder an einer ähnlichen Einrichtung grundsätzlich nicht als "Erwerbs- oder Schulausbildung" im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Z 5 anzusehen sei (vgl. 677 BlgNR 24. GP 18). Dem belangten UVS kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn er den - vom Beschwerdeführer vor dessen Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen - Vorbereitungskurs bei einem privaten Bildungsträger nicht als "Schulausbildung" im Sinne der oben genannten Gesetzesbestimmung qualifiziert.Als "Schulausbildung" im Sinne des Oö. BMSG kommt grundsätzlich die Ausbildung an einer Schule im Sinne der Artikel 14 und 14 a B-VG und gemäß Paragraph 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG) in Frage. Diese Auffassung kommt in der hg. Judikatur dadurch zum Ausdruck, dass zum Begriff "Schulausbildung" ausgeführt wird, dass ein "privater Kurs" nicht als "Schulausbildung" angesehen werden könne vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/11/0283) bzw. dass der Abbruch eines Selbststudiums dem Abbruch einer Schulausbildung nicht gleichzuhalten sei vergleiche , VwSlg. 6925A/1966). Auch die Materialien zur Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung (deren Artikel 14, Absatz 3, Ziffer 5, die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, Oö. BMSG entspricht) zeigen, dass unter "Schulausbildung" nicht jede Ausbildung an einer Bildungseinrichtung zu verstehen ist. So wird darauf hingewiesen, dass das Studium an einer Hochschule oder an einer ähnlichen Einrichtung grundsätzlich nicht als "Erwerbs- oder Schulausbildung" im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Ziffer 5, anzusehen sei vergleiche 677, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 18, ). Dem belangten UVS kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn er den - vom Beschwerdeführer vor dessen Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen - Vorbereitungskurs bei einem privaten Bildungsträger nicht als "Schulausbildung" im Sinne der oben genannten Gesetzesbestimmung qualifiziert.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. April 2015
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100122.X00Im RIS seit
10.06.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015