TE Vwgh Erkenntnis 2015/4/23 2011/07/0012

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Veröffentlicht am 23.04.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3L E15103030;
E6J;
59/04 EU - EWR;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

12010E028 AEUV Art28;
12010E030 AEUV Art30;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art3 Abs1;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art3;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art4;
32006L0012 Abfall-RL Art3 Abs1;
32006L0012 Abfall-RL Art5 Abs1;
32006L0012 Abfall-RL Art5;
61972CJ0029 Marimex / Amministrazione delle finanze dello Stato VORAB;
61978CJ0132 Sarl Denkavit VORAB;
ALSAG 1989 §2 Abs4;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z4 idF 2009/I/052;
AWG 2002 §2 Abs1 idF 2007/I/043;
AWG 2002 §2 Abs2 idF 2007/I/043;
AWG 2002 §2 Abs3 idF 2007/I/043;
EURallg;
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der TGmbH in G, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Dezember 2010, Zl. FA13A- 39.40-23/2010-5, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (im Folgenden: BH) vom 17. Mai 2010 wurde über Antrag der beschwerdeführenden Partei festgestellt, dass die beabsichtigte Lohnverarbeitung von Material der Firma S d.o.o. in der Anlage der beschwerdeführenden Partei in R dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) unterliege.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (im Folgenden: BH) vom 17. Mai 2010 wurde über Antrag der beschwerdeführenden Partei festgestellt, dass die beabsichtigte Lohnverarbeitung von Material der Firma S d.o.o. in der Anlage der beschwerdeführenden Partei in R dem Altlastenbeitrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) unterliege.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangte Behörde vom 6. Dezember 2010 wurde der erstinstanzliche Bescheid der BH im Sinn der Feststellung abgeändert, dass es sich bei der Ausfuhr von Ersatzbrennstoffen, die in der Anlage der beschwerdeführenden Partei mit Sitz in R für die Saubermacher S d.o.o. hergestellt werden, um eine beitragspflichtige Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG handle.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangte Behörde vom 6. Dezember 2010 wurde der erstinstanzliche Bescheid der BH im Sinn der Feststellung abgeändert, dass es sich bei der Ausfuhr von Ersatzbrennstoffen, die in der Anlage der beschwerdeführenden Partei mit Sitz in R für die Saubermacher S d.o.o. hergestellt werden, um eine beitragspflichtige Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG handle.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die verfahrensgegenständlichen Abfälle würden in der Anlage der beschwerdeführenden Partei lohnaufbereitet. Diese Ersatzbrennstoffe würden zur industriellen Mitverbrennung in einem slowenischen Zementwerk hergestellt. In Österreich würden die Ersatzbrennstoffe nicht verbrannt. Nach den Gesetzesmaterialien könne § 3 Abs. 1 Z 3 ALSAG nicht zur Anwendung kommen, weil durch die Herstellung von Ersatzbrennstoffprodukten aus Abfällen die Abfalleigenschaft nicht ende. Ende die Abfalleigenschaft nicht, könne eine Beitragspflicht allenfalls bei der Verbrennung dieser Ersatzbrennstoffprodukte oder bei deren Ausfuhr aus Österreich zur Verbrennung entstehen. Der Bescheid der BH sei abzuändern gewesen, weil es sich bei der Herstellung von Ersatzbrennstoffen mit anschließendem Export nach Slowenien zur industriellen Mitverbrennung um eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG handle, die nach § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG im Fall der Beförderung von Abfällen in das Ausland der Beitragspflicht unterliege.Begründend führte die belangte Behörde aus, die verfahrensgegenständlichen Abfälle würden in der Anlage der beschwerdeführenden Partei lohnaufbereitet. Diese Ersatzbrennstoffe würden zur industriellen Mitverbrennung in einem slowenischen Zementwerk hergestellt. In Österreich würden die Ersatzbrennstoffe nicht verbrannt. Nach den Gesetzesmaterialien könne Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG nicht zur Anwendung kommen, weil durch die Herstellung von Ersatzbrennstoffprodukten aus Abfällen die Abfalleigenschaft nicht ende. Ende die Abfalleigenschaft nicht, könne eine Beitragspflicht allenfalls bei der Verbrennung dieser Ersatzbrennstoffprodukte oder bei deren Ausfuhr aus Österreich zur Verbrennung entstehen. Der Bescheid der BH sei abzuändern gewesen, weil es sich bei der Herstellung von Ersatzbrennstoffen mit anschließendem Export nach Slowenien zur industriellen Mitverbrennung um eine Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG handle, die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG im Fall der Beförderung von Abfällen in das Ausland der Beitragspflicht unterliege.

Aus dem von der beschwerdeführenden Partei genannten Beispiel, in dem Abfälle aus Italien durch Österreich nach Deutschland verbracht würden, um diese dann in Deutschland zu behandeln, sei nichts zu gewinnen, weil in diesem Fall in Österreich kein Behandlungsschritt erfolge, sondern lediglich der Transport ohne weitere Behandlung. Im gegenständlichen, anders gelagerten Fall werde der Abfall gerade nach Österreich zur Behandlung verbracht und dann von hier wieder ausgeführt. Daher könne eine Ungleichbehandlung nicht erkannt werden.

Da der EuGH in ständiger Rechtsprechung judiziere, dass eine Abgabe, die Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung sei, welche systematisch sämtliche inländischen, eingeführten und ausgeführten Waren nach gleichen Kriterien erfasse, nicht eine Abgabe zollgleicher Wirkung sei, könne in der österreichischen Regelung auch eine Diskriminierung entgegen europarechtlichen Vorgaben nicht erkannt werden.

Bei § 3 ALSAG handle es sich jedenfalls um einen abgabenrechtlichen Tatbestand. Ein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht für technische Vorschriften - wie die beschwerdeführende Partei vorgebracht habe - habe nicht erkannt werden können.Bei Paragraph 3, ALSAG handle es sich jedenfalls um einen abgabenrechtlichen Tatbestand. Ein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht für technische Vorschriften - wie die beschwerdeführende Partei vorgebracht habe - habe nicht erkannt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als "unzulässig zurückzuweisen".

Die mitbeteiligte Partei erstattete gleichfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

§ 3 Abs. 1 ALSAG idF BGBl. I Nr. 52/2009 lautet: Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, lautet:

"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,

2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, 2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,,

3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten,

3a. das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle,

4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes." 4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Ziffer eins, bis 3a außerhalb des Bundesgebietes."

Die Beschwerde führt eingangs aus, die Regelung des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG könne - vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes - richtigerweise nur auf Abfälle bezogen werden, die aus Österreich stammten, das heiße, die in Österreich anfielen und aus Österreich für einen altlastenbeitragspflichtigen Behandlungsschritt ausgeführt würden. Die Regelung gelte allein für diese Art von Abfällen, weil sie dem Zweck diene, eine Umgehung der Beitragstatbestände nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a ALSAG durch die Verbringung von Abfällen ins Ausland zu verhindern. Die Abfälle im vorliegenden Fall seien aber nie österreichische Abfälle gewesen, sodass auch keine Ausfuhr österreichischer Abfälle vorliege. Insofern entspreche der vorliegende Vorgang durchaus der bloßen Durchfuhr von aufbereiteten ausländischen Abfällen durch Österreich zu einer beitragspflichtigen Verwendung in das Ausland, mit dem einzigen Unterschied, dass die slowenischen Abfälle in Österreich aufbereitet würden. Im Ergebnis seien die Abfälle lediglich durch Österreich durchgeführt worden.Die Beschwerde führt eingangs aus, die Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG könne - vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes - richtigerweise nur auf Abfälle bezogen werden, die aus Österreich stammten, das heiße, die in Österreich anfielen und aus Österreich für einen altlastenbeitragspflichtigen Behandlungsschritt ausgeführt würden. Die Regelung gelte allein für diese Art von Abfällen, weil sie dem Zweck diene, eine Umgehung der Beitragstatbestände nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3a ALSAG durch die Verbringung von Abfällen ins Ausland zu verhindern. Die Abfälle im vorliegenden Fall seien aber nie österreichische Abfälle gewesen, sodass auch keine Ausfuhr österreichischer Abfälle vorliege. Insofern entspreche der vorliegende Vorgang durchaus der bloßen Durchfuhr von aufbereiteten ausländischen Abfällen durch Österreich zu einer beitragspflichtigen Verwendung in das Ausland, mit dem einzigen Unterschied, dass die slowenischen Abfälle in Österreich aufbereitet würden. Im Ergebnis seien die Abfälle lediglich durch Österreich durchgeführt worden.

Ferner wird in der Beschwerde vorgebracht, auch aus der Abgabenhoheit des österreichischen Gesetzgebers folge, dass sich § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG nur auf österreichische Abfälle beziehen könne. Würde die Regelung auch die Beförderung ausländischer Abfälle zu einer beitragspflichtigen Tätigkeit im Ausland - insbesondere ohne dass im Inland eine beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen worden sei - dem Altlastenbeitrag unterwerfen, käme das im Ergebnis einer Besteuerung der im Ausland durchgeführten Tätigkeit gleich, wodurch aber die Grenzen der Finanzhoheit des österreichischen Gesetzgebers überschritten werden würden.Ferner wird in der Beschwerde vorgebracht, auch aus der Abgabenhoheit des österreichischen Gesetzgebers folge, dass sich Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG nur auf österreichische Abfälle beziehen könne. Würde die Regelung auch die Beförderung ausländischer Abfälle zu einer beitragspflichtigen Tätigkeit im Ausland - insbesondere ohne dass im Inland eine beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen worden sei - dem Altlastenbeitrag unterwerfen, käme das im Ergebnis einer Besteuerung der im Ausland durchgeführten Tätigkeit gleich, wodurch aber die Grenzen der Finanzhoheit des österreichischen Gesetzgebers überschritten werden würden.

Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt , I Nr. 102.

§ 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102 idF BGBl. I Nr. 43/2007, lautet: Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,, lautet:

"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.

  1. (2)Absatz 2,Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
  2. (3)Absatz 3,Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solangeEine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
    1. 1.Ziffer eins
      eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
    2. 2.Ziffer 2
      sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
    Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden."Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden."
    Mangels eines gegenteiligen Anhaltspunktes - weder die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 ALSAG noch jene des § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 enthalten einen Hinweis darauf, dass nur österreichische Abfälle erfasst seien - ist davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG für alle Abfälle gilt.Mangels eines gegenteiligen Anhaltspunktes - weder die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG noch jene des Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 AWG 2002 enthalten einen Hinweis darauf, dass nur österreichische Abfälle erfasst seien - ist davon auszugehen, dass die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG für alle Abfälle gilt.
    Darüber hinaus entspricht der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Vorgang aufgrund der in der in Österreich befindlichen Anlage der beschwerdeführenden Partei erfolgenden Lohnaufbereitung der Abfälle nicht der "bloßen Durchfuhr" von aufbereiteten ausländischen Abfällen.
    Die in der Beschwerde vertretene Auffassung erweist sich daher als unzutreffend.
    Die beschwerdeführende Partei führt weiters aus, die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG und damit die Vorschreibung eines Altlastenbeitrages für slowenische Abfälle, die in einer österreichischen Anlage - weil es sich dabei um die nächstgelegene Anlage handle - zu Ersatzbrennstoffen aufbereitet und danach wieder nach Slowenien zur Behandlung rückverbracht würden, verstoße gegen das grundlegende Prinzip der Nähe nach Art. 5 der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie. Danach seien Abfälle so nahe wie möglich an ihrem Entstehungsort aufzubereiten und einer Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) zuzuführen. Der Altlastenbeitrag führe im Ergebnis dazu, dass slowenische Abfallsammler wegen der höheren Kostenbelastung davon absähen, die Abfälle zur Aufbereitung in die Anlage der beschwerdeführenden Partei zu bringen, sondern sie wären veranlasst, ihre Abfälle in weiter entfernten Anlagen aufbereiten zu lassen. Insofern führe die durch die belangte Behörde vorgenommene Auslegung des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG auch zu einem Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, weshalb die Regelung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen hätte dürfen.Die beschwerdeführende Partei führt weiters aus, die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG und damit die Vorschreibung eines Altlastenbeitrages für slowenische Abfälle, die in einer österreichischen Anlage - weil es sich dabei um die nächstgelegene Anlage handle - zu Ersatzbrennstoffen aufbereitet und danach wieder nach Slowenien zur Behandlung rückverbracht würden, verstoße gegen das grundlegende Prinzip der Nähe nach Artikel 5, der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie. Danach seien Abfälle so nahe wie möglich an ihrem Entstehungsort aufzubereiten und einer Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) zuzuführen. Der Altlastenbeitrag führe im Ergebnis dazu, dass slowenische Abfallsammler wegen der höheren Kostenbelastung davon absähen, die Abfälle zur Aufbereitung in die Anlage der beschwerdeführenden Partei zu bringen, sondern sie wären veranlasst, ihre Abfälle in weiter entfernten Anlagen aufbereiten zu lassen. Insofern führe die durch die belangte Behörde vorgenommene Auslegung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG auch zu einem Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, weshalb die Regelung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen hätte dürfen.
    Art. 5 Abs. 1 Abfallrahmen-RL 2006/12/EG, auf den sich die beschwerdeführende Partei erkennbar stützt, lautet:Artikel 5, Absatz eins, Abfallrahmen-RL 2006/12/EG, auf den sich die beschwerdeführende Partei erkennbar stützt, lautet:
  3. "(1)Absatz eins,Die Mitgliedstaaten treffen - in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn sich dies als notwendig oder zweckmäßig erweist - Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen. Dieses Netz muss es der Gemeinschaft insgesamt erlauben, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.
  4. (2)Absatz 2,Das in Absatz 1 genannte Netz muss es gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten."

    Art. 5 Abfallrahmen-RL 2006/12/EG hält die Mitgliedstaaten somit dazu an, bestimmte Maßnahmen zu treffen, namentlich ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, welches unter anderem das von der beschwerdeführenden Partei angesprochene Prinzip der Nähe verwirklichen muss. Diese Bestimmung betrifft sohin jedoch einen anderen Sachverhalt - eben die Errichtung eines Netzes von Beseitigungsanlagen - als jener, der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegt.Artikel 5, Abfallrahmen-RL 2006/12/EG hält die Mitgliedstaaten somit dazu an, bestimmte Maßnahmen zu treffen, namentlich ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, welches unter anderem das von der beschwerdeführenden Partei angesprochene Prinzip der Nähe verwirklichen muss. Diese Bestimmung betrifft sohin jedoch einen anderen Sachverhalt - eben die Errichtung eines Netzes von Beseitigungsanlagen - als jener, der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegt.

    Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu Art. 3 Abfall-RL 75/442/EWG (dessen Inhalt im Wesentlichen unverändert in Art. 3 Abs. 1 Abfallrahmen-RL 2006/12/EG übernommen wurde) unter Hinweis auf die zu Art. 4 der Richtlinie 75/442/EWG ergangene Rechtsprechung des EuGH ausgesprochen, dass dieser weder unbedingt noch hinreichend genau und damit nicht geeignet ist, Rechte zu verleihen, die die Einzelnen gegenüber dem Staat geltend machen könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/07/0014, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23. Februar 1994, C-236/92; weiters das zu Art. 3 Abs. 1 Abfallrahmen-RL 2006/12/EG ergangene hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/07/0154). Auch Art. 5 Abs. 1 Abfallrahmen-RL 2006/12/EG weist eine dem Art. 3 Abs. 1 und dem Art. 4 der Richtlinie 75/442/EWG vergleichbare Struktur auf. Daher ist auch die Bestimmung des Art. 5 Abfallrahmen-RL 2006/12/EG weder unbedingt noch hinreichend genau und damit nicht geeignet, Rechte zu verleihen, die die Einzelnen gegenüber dem Staat geltend machen könnten (vgl. das genannte Erkenntnis zur Zl. 2007/07/0014). Auch aus diesem Grund ist für die beschwerdeführende Partei aus Art. 5 Abfallrahmen-RL 2006/12/EG nichts zu gewinnen.Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu Artikel 3, Abfall-RL 75/442/EWG (dessen Inhalt im Wesentlichen unverändert in Artikel 3, Absatz eins, Abfallrahmen-RL 2006/12/EG übernommen wurde) unter Hinweis auf die zu Artikel 4, der Richtlinie 75/442/EWG ergangene Rechtsprechung des EuGH ausgesprochen, dass dieser weder unbedingt noch hinreichend genau und damit nicht geeignet ist, Rechte zu verleihen, die die Einzelnen gegenüber dem Staat geltend machen könnten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/07/0014, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23. Februar 1994, C-236/92; weiters das zu Artikel 3, Absatz eins, Abfallrahmen-RL 2006/12/EG ergangene hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/07/0154). Auch Artikel 5, Absatz eins, Abfallrahmen-RL 2006/12/EG weist eine dem Artikel 3, Absatz eins und dem Artikel 4, der Richtlinie 75/442/EWG vergleichbare Struktur auf. Daher ist auch die Bestimmung des Artikel 5, Abfallrahmen-RL 2006/12/EG weder unbedingt noch hinreichend genau und damit nicht geeignet, Rechte zu verleihen, die die Einzelnen gegenüber dem Staat geltend machen könnten vergleiche , das genannte Erkenntnis zur Zl. 2007/07/0014). Auch aus diesem Grund ist für die beschwerdeführende Partei aus Artikel 5, Abfallrahmen-RL 2006/12/EG nichts zu gewinnen.

    Die beschwerdeführende Partei vertritt die Rechtsmeinung, die Auslegung des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG bewirke einen Verstoß gegen die europäische Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 und Art. 30 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), zumal die belangte Behörde den Abgabentatbestand des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG auf einen Vorgang anwende, der von der Regelung eigentlich nicht erfasst sei. Der vorliegende Fall sei nämlich im Ergebnis mit der bloßen Durchfuhr von Abfällen durch Österreich gleichzusetzen, weil die Abfälle aus einem anderen EU-Staat kämen, in Österreich nur einem "nicht-alsag-pflichtigen" Behandlungsschritt unterzogen würden (der auch an der Beurteilung, dass es sich um slowenische Abfälle handle, nichts ändere) und sodann wieder in das EU-Ausland rückverbracht würden. Die Erhebung des Altlastenbeitrages für diese Durchfuhr führe dazu, dass die beschwerdeführende Partei gegenüber ausländischen Anlageninhabern einen Wettbewerbsnachteil erleide, weil es für den ausländischen Abfallsammler unattraktiv werde, die Abfälle in der Anlage der beschwerdeführenden Partei aufbereiten zu lassen, weil dies für ihn - aufgrund des Altlastenbeitrages - mit höheren Kosten verbunden sei, als ihre Aufbereitung in einer inländischen (unter Umständen jedoch viel weiter entfernten) Anlage oder aber in einer ausländischen Anlage in einem Staat, in dem es keine Beitragspflicht gebe. Die beschwerdeführende Partei sei in einer Randlage Österreichs tätig. Ihr primärer Markt sei neben dem Inland das benachbarte Ausland und dabei insbesondere Slowenien. Seit 1. Jänner 2006 müsse sie auf dem Markt mit ausländischen Unternehmen konkurrieren, die aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen keine dem Altlastensanierungsbeitrag ähnlichen Abgaben für die Lohnaufbereitung zur Verbrennung bezahlen müssten. Abfälle, die in der Anlage der beschwerdeführenden Partei lohnaufbereitet worden seien, würden somit für den ausländischen Abfallsammler teurer werden als Abfälle, die in anderen Ländern lohnaufbereitet worden seien. Daher sei die Verpflichtung zur Leistung der Abgabe (auch) bei Vorliegen von Abfällen eines EU-Mitgliedstaates, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufbereitet würden, um danach zur weiteren Verwertung oder Beseitigung wieder in ihren Entstehungsstaat zurückverbracht zu werden, geeignet, den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten einzuschränken; sie verstoße sohin gegen EU-Recht.Die beschwerdeführende Partei vertritt die Rechtsmeinung, die Auslegung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG bewirke einen Verstoß gegen die europäische Warenverkehrsfreiheit nach Artikel 28 und Artikel 30, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), zumal die belangte Behörde den Abgabentatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG auf einen Vorgang anwende, der von der Regelung eigentlich nicht erfasst sei. Der vorliegende Fall sei nämlich im Ergebnis mit der bloßen Durchfuhr von Abfällen durch Österreich gleichzusetzen, weil die Abfälle aus einem anderen EU-Staat kämen, in Österreich nur einem "nicht-alsag-pflichtigen" Behandlungsschritt unterzogen würden (der auch an der Beurteilung, dass es sich um slowenische Abfälle handle, nichts ändere) und sodann wieder in das EU-Ausland rückverbracht würden. Die Erhebung des Altlastenbeitrages für diese Durchfuhr führe dazu, dass die beschwerdeführende Partei gegenüber ausländischen Anlageninhabern einen Wettbewerbsnachteil erleide, weil es für den ausländischen Abfallsammler unattraktiv werde, die Abfälle in der Anlage der beschwerdeführenden Partei aufbereiten zu lassen, weil dies für ihn - aufgrund des Altlastenbeitrages - mit höheren Kosten verbunden sei, als ihre Aufbereitung in einer inländischen (unter Umständen jedoch viel weiter entfernten) Anlage oder aber in einer ausländischen Anlage in einem Staat, in dem es keine Beitragspflicht gebe. Die beschwerdeführende Partei sei in einer Randlage Österreichs tätig. Ihr primärer Markt sei neben dem Inland das benachbarte Ausland und dabei insbesondere Slowenien. Seit 1. Jänner 2006 müsse sie auf dem Markt mit ausländischen Unternehmen konkurrieren, die aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen keine dem Altlastensanierungsbeitrag ähnlichen Abgaben für die Lohnaufbereitung zur Verbrennung bezahlen müssten. Abfälle, die in der Anlage der beschwerdeführenden Partei lohnaufbereitet worden seien, würden somit für den ausländischen Abfallsammler teurer werden als Abfälle, die in anderen Ländern lohnaufbereitet worden seien. Daher sei die Verpflichtung zur Leistung der Abgabe (auch) bei Vorliegen von Abfällen eines EU-Mitgliedstaates, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufbereitet würden, um danach zur weiteren Verwertung oder Beseitigung wieder in ihren Entstehungsstaat zurückverbracht zu werden, geeignet, den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten einzuschränken; sie verstoße sohin gegen EU-Recht.

    Die im dritten Teil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter dem Titel II ("Der freie Warenverkehr") enthaltenen Art. 28 und 30 lauten:Die im dritten Teil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter dem Titel römisch zwei ("Der freie Warenverkehr") enthaltenen Artikel 28, und 30 lauten:

    "Artikel 28

  5. (1)Absatz eins,Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
  6. (2)Absatz 2,Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden."

    "Artikel 30

    Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle."

    Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt keine unzulässige Abgabe zollgleicher Wirkung vor, wenn die Abgabe Teil eines inländischen Abgaben- oder Gebührensystems ist, das systematisch sämtliche inländischen, eingeführten und ausgeführten Waren nach gleichen Kriterien erfasst (vgl. die Urteile des EuGH vom 14. Dezember 1972, 29/72, Marimex, Slg 1972, 1309 und vom 31. Mai 1979, 132/78, Denkavit). Diese Voraussetzung der Gleichbehandlung von ein- bzw. ausgeführten Waren mit nicht grenzüberschreitenden inländischen Waren ist im Fall des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG erfüllt. Im Hinblick darauf steht das Unionsrecht der Altlastenbeitragspflicht im Beschwerdefall nicht entgegen.Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt keine unzulässige Abgabe zollgleicher Wirkung vor, wenn die Abgabe Teil eines inländischen Abgaben- oder Gebührensystems ist, das systematisch sämtliche inländischen, eingeführten und ausgeführten Waren nach gleichen Kriterien erfasst vergleiche , die Urteile des EuGH vom 14. Dezember 1972, 29/72, Marimex, Slg 1972, 1309 und vom 31. Mai 1979, 132/78, Denkavit). Diese Voraussetzung der Gleichbehandlung von ein- bzw. ausgeführten Waren mit nicht grenzüberschreitenden inländischen Waren ist im Fall des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG erfüllt. Im Hinblick darauf steht das Unionsrecht der Altlastenbeitragspflicht im Beschwerdefall nicht entgegen.

    Schließlich führt die Beschwerde aus, da das ALSAG entgegen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Informations-RL), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998 und durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006, der Kommission nicht notifiziert worden sei, sei die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG nicht anzuwenden. § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG stelle eine sonstige Vorschrift gemäß Art. 1 Z 4 Informations-RL dar. Die Regelung sei zum Schutz der Umwelt erlassen worden und betreffe den Lebenszyklus der Ersatzbrennstoffprodukte nach deren Inverkehrbringen. Die Zulässigkeit der Verwendung, konkret der Vermarktung der Ersatzbrennstoffe generell, aber auch speziell im EU-Ausland werde von der Beitragsleistung abhängig gemacht und daher wesentlich beeinflusst. Die Höhe des Altlastensanierungsbeitrages mache es unmöglich, das aus Abfällen hergestellte Material zu vermarkten, weil es gegenüber primären Energieträgern nicht mehr wettbewerbsfähig sei. Es handle sich damit um eine Regelung, die Auswirkungen auf das Erzeugnis Ersatzbrennstoff habe und auf dem Markt Verzerrungen hervorrufen könne.Schließlich führt die Beschwerde aus, da das ALSAG entgegen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Informations-RL), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998 und durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006, der Kommission nicht notifiziert worden sei, sei die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG nicht anzuwenden. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG stelle eine sonstige Vorschrift gemäß Artikel eins, Ziffer 4, Informations-RL dar. Die Regelung sei zum Schutz der Umwelt erlassen worden und betreffe den Lebenszyklus der Ersatzbrennstoffprodukte nach deren Inverkehrbringen. Die Zulässigkeit der Verwendung, konkret der Vermarktung der Ersatzbrennstoffe generell, aber auch speziell im EU-Ausland werde von der Beitragsleistung abhängig gemacht und daher wesentlich beeinflusst. Die Höhe des Altlastensanierungsbeitrages mache es unmöglich, das aus Abfällen hergestellte Material zu vermarkten, weil es gegenüber primären Energieträgern nicht mehr wettbewerbsfähig sei. Es handle sich damit um eine Regelung, die Auswirkungen auf das Erzeugnis Ersatzbrennstoff habe und auf dem Markt Verzerrungen hervorrufen könne.

    Dieses Vorbringen erweist sich schon deshalb nicht als zielführend, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 1 Z 4 Informations-RL im Hinblick darauf, dass die Vorschrift den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, nicht erfüllt sind. Im Übrigen enthält auch die Beschwerde keine näheren Angaben, weshalb der Altlastenbeitrag den Lebenszyklus der Ersatzbrennstoffe betreffen sollte.Dieses Vorbringen erweist sich schon deshalb nicht als zielführend, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel eins, Ziffer 4, Informations-RL im Hinblick darauf, dass die Vorschrift den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, nicht erfüllt sind. Im Übrigen enthält auch die Beschwerde keine näheren Angaben, weshalb der Altlastenbeitrag den Lebenszyklus der Ersatzbrennstoffe betreffen sollte.

    Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der mitbeteiligten Partei konnte der Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Gegenschrift nicht zuerkannt werden, weil sie diesen Schriftsatz nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2008/07/0183, mwN).Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der mitbeteiligten Partei konnte der Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Gegenschrift nicht zuerkannt werden, weil sie diesen Schriftsatz nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2008/07/0183, mwN).

Wien, am 23. April 2015

Gerichtsentscheidung

EuGH 61978CJ0132 Sarl Denkavit VORAB
EuGH 61972CJ0029 Marimex / Amministrazione delle finanze dello
Stato VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011070012.X00

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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