TE Vwgh Erkenntnis 2015/4/24 Ra 2014/17/0038

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Veröffentlicht am 24.04.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
30/01 Finanzverfassung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

FinStrG §254 Abs1 Z1;
F-VG 1948 §8;
VStG §31 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien (MA 67), 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Juli 2014, RV/7500324/2014, betreffend Übertretung der Wiener Parkometerabgabeverordnung (mitbeteiligte Partei: D P, B), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (MA 67) vom 17. Juli 2013 wurde ausgesprochen, der Mitbeteiligte habe ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug am 1. November 2012 zu einer näher angeführten Zeit in Wien an einem näher bezeichneten Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet, noch einen elektronischen Parkschein aktiviert und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (MA 67) vom 17. Juli 2013 wurde ausgesprochen, der Mitbeteiligte habe ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug am 1. November 2012 zu einer näher angeführten Zeit in Wien an einem näher bezeichneten Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet, noch einen elektronischen Parkschein aktiviert und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, Wiener Parkometerabgabeverordnung begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juli 2014 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und hob das Straferkenntnis auf. Da die "einjährige Verfolgungsverjährung" gemäß § 31 VStG erst ab 1. Juli 2013 gelte und daher nicht anwendbar sei, sei am 25. Juni 2013, als die Strafverfügung zur Post gegeben worden sei, die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten gewesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juli 2014 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und hob das Straferkenntnis auf. Da die "einjährige Verfolgungsverjährung" gemäß Paragraph 31, VStG erst ab 1. Juli 2013 gelte und daher nicht anwendbar sei, sei am 25. Juni 2013, als die Strafverfügung zur Post gegeben worden sei, die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten gewesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG für nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Magistrats der Stadt Wien (MA 67) mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, hilfsweise in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Bundesfinanzgericht legte die Revision samt den Akten vor. Die mitbeteiligte Partei erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Der Magistrat der Stadt Wien (MA 67) begründet die Zulässigkeit der Revision mit dem Abgehen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verfolgungsverjährung in Verwaltungsstrafsachen betreffend die Gefährdung, Verkürzung und Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben.

Die vorliegende Revision ist insofern zulässig und berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 2 erster Satz VStG idF BGBl I Nr 20/2009 betrug die Verfolgungsverjährungsfrist bis 30. Juni 2013 sechs Monate. Mit der VStG-Novelle BGBl I Nr 33/2013 wurde die Frist mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2013 auf ein Jahr verlängert. Davon unabhängig normierte § 254 Abs 1 Z 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) idF vor der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Novelle BGBl I Nr 33/2013 die Dauer der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 erster Satz VStG für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts mit einem Jahr.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2009, betrug die Verfolgungsverjährungsfrist bis 30. Juni 2013 sechs Monate. Mit der VStG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, wurde die Frist mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2013 auf ein Jahr verlängert. Davon unabhängig normierte Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, Finanzstrafgesetz (FinStrG) in der Fassung vor der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, die Dauer der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz VStG für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts mit einem Jahr.

Bei der Wiener Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe auf Grund des aus § 8 F-VG abgeleiteten Abgabenerfindungsrechtes der Länder (vgl VfSlg 12668/1991 und VwGH 24. Juni 1997, 95/17/0500, vom 17. Dezember 2001, 99/17/0264). Die Verfolgungsverjährungsfrist betrug im vorliegenden Abgabenstrafverfahren somit seit Beginn der Verjährungsfrist (1. November 2012) ein Jahr. Eine Verfolgungsverjährung war daher zum Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung nicht eingetreten.Bei der Wiener Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe auf Grund des aus Paragraph 8, F-VG abgeleiteten Abgabenerfindungsrechtes der Länder vergleiche , VfSlg 12668 aus 1991, und VwGH 24. Juni 1997, 95/17/0500, vom 17. Dezember 2001, 99/17/0264). Die Verfolgungsverjährungsfrist betrug im vorliegenden Abgabenstrafverfahren somit seit Beginn der Verjährungsfrist (1. November 2012) ein Jahr. Eine Verfolgungsverjährung war daher zum Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung nicht eingetreten.

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 24. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170038.L00

Im RIS seit

27.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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