TE Vwgh Beschluss 2015/4/27 Ra 2015/11/0011

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Veröffentlicht am 27.04.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §7;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2 Z4;
MRKZP 07te Art4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der Revisionswerberin S H in P, vertreten durch Dr. Mag. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Jänner 2015, Zl. LVwW-AB-14-1043, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 24. September 2014 war der Revisionswerberin die Lenkberechtigung bis 6. März 2015 entzogen worden, da sie in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,67 mg/l Atemluft) beim Lenken eines PKW einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in welcher lediglich die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf die in § 26 Abs. 2 Z 4 FSG festgelegte Mindestzeit von vier Monaten und bezüglich der darüber hinausgehenden Dauer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, abgewiesen. 1. Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 24. September 2014 war der Revisionswerberin die Lenkberechtigung bis 6. März 2015 entzogen worden, da sie in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,67 mg/l Atemluft) beim Lenken eines PKW einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in welcher lediglich die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf die in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG festgelegte Mindestzeit von vier Monaten und bezüglich der darüber hinausgehenden Dauer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, abgewiesen.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3.1. Die Revisionswerberin bringt vor, dass die Verwertung der Alkoholisierung für die Entziehung der Lenkberechtigung und für die "Erhöhung" der Entziehungsdauer von vier auf sechs Monate gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße und dazu Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Dem Revisionsvorbringen ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof, aufbauend auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2003, B 1031/02, bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat. Schon deshalb kann kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/11/0311, mwN). Überdies sind die Entziehung der Lenkberechtigung und die Festsetzung der Entziehungsdauer ein einziger Rechtsakt, sodass begrifflich auch keine Doppelbestrafung vorliegen kann. 3.1. Die Revisionswerberin bringt vor, dass die Verwertung der Alkoholisierung für die Entziehung der Lenkberechtigung und für die "Erhöhung" der Entziehungsdauer von vier auf sechs Monate gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße und dazu Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Dem Revisionsvorbringen ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof, aufbauend auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2003, B 1031/02, bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat. Schon deshalb kann kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegen vergleiche , beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/11/0311, mwN). Überdies sind die Entziehung der Lenkberechtigung und die Festsetzung der Entziehungsdauer ein einziger Rechtsakt, sodass begrifflich auch keine Doppelbestrafung vorliegen kann.

3.2. Weiters bringt die Revisionswerberin vor, der entscheidende Richter des Landesverwaltungsgerichtes sei befangen gewesen, da er bereits im Vorfeld der Verhandlung betont habe, die Entziehungsdauer könne auch verlängert werden. Auch habe der Richter - ohne sich materiell mit dem Thema auseinanderzusetzen - in der mündlichen Verhandlung angekündigt, die ordentliche Revision auf keinen Fall zuzulassen. Der Richter habe durch seine Aussagen versucht, die Revisionswerberin von der Erhebung eines Rechtsmittels abzuhalten. In diesem Zusammenhang sei verfassungswidrig, dass die Befangenheit nur dann geltend gemacht werden könnte, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Ansonsten sei man der Befangenheit schutzlos ausgeliefert, was gegen Art. 6 EMRK verstoße. 3.2. Weiters bringt die Revisionswerberin vor, der entscheidende Richter des Landesverwaltungsgerichtes sei befangen gewesen, da er bereits im Vorfeld der Verhandlung betont habe, die Entziehungsdauer könne auch verlängert werden. Auch habe der Richter - ohne sich materiell mit dem Thema auseinanderzusetzen - in der mündlichen Verhandlung angekündigt, die ordentliche Revision auf keinen Fall zuzulassen. Der Richter habe durch seine Aussagen versucht, die Revisionswerberin von der Erhebung eines Rechtsmittels abzuhalten. In diesem Zusammenhang sei verfassungswidrig, dass die Befangenheit nur dann geltend gemacht werden könnte, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Ansonsten sei man der Befangenheit schutzlos ausgeliefert, was gegen Artikel 6, EMRK verstoße.

Eine Befangenheit kann nur einen relevanten Verfahrensmangel begründen, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/06/0002), das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde im Einzelfall bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. 2013/10/0113). Vorliegend ergeben sich aufgrund des unbestritten festgestellten Sachverhalts keine sachlichen Bedenken gegen die Entscheidung. Auch bringt die Revisionswerberin nicht vor, dass ein anders lautender Bescheid erlassen worden wäre, sondern nur, dass der Richter sie von der Erhebung eines Rechtsmittels habe abhalten wollen. Die Relevanz einer allfälligen Befangenheit wurde somit nicht dargetan.Eine Befangenheit kann nur einen relevanten Verfahrensmangel begründen, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/06/0002), das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde im Einzelfall bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. 2013/10/0113). Vorliegend ergeben sich aufgrund des unbestritten festgestellten Sachverhalts keine sachlichen Bedenken gegen die Entscheidung. Auch bringt die Revisionswerberin nicht vor, dass ein anders lautender Bescheid erlassen worden wäre, sondern nur, dass der Richter sie von der Erhebung eines Rechtsmittels habe abhalten wollen. Die Relevanz einer allfälligen Befangenheit wurde somit nicht dargetan.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Revision, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist, keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 133 Abs. 5 B-VG vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062). Ein solches Vorbringen (hier die behauptete Verfassungswidrigkeit, dass eine Befangenheit außerhalb der Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht geltend gemacht werden kann) ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Revision, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist, keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG vorliegt vergleiche , den hg. Beschluss vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062). Ein solches Vorbringen (hier die behauptete Verfassungswidrigkeit, dass eine Befangenheit außerhalb der Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht geltend gemacht werden kann) ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.

4. Die vorliegende außerordentliche Revision war daher wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen. 4. Die vorliegende außerordentliche Revision war daher wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110011.L00

Im RIS seit

21.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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