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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AZG;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/11/0112 Ra 2014/11/0111Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des Dr. R in W, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner, Rechtsanwälte GesmbH in 1010 Wien, Wächtergasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. September 2014, Zl. LVwG-300158/9/Re/T0/TK, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis, mit dem der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde teilweise Folge gegeben wurde, wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH betreffend mehrerer namentlich genannter Arbeitnehmerinnen in der Filiale O. der
T GmbH die im Einzelnen angeführten Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten. Über den Revisionswerber wurden wegen dieser Übertretungen Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 250,-- verhängt.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3. Der Revisionswerber bringt vor, A.K. hätte die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung (unter anderem) für die in der Filiale O. der T GmbH begangenen Übertretungen innegehabt, weshalb das Straferkenntnis zu Unrecht an den Revisionswerber statt an A.K. gerichtet worden sei. Dieses Vorbringen widerspricht dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot, da es weder vor der belangten Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht erstattet wurde. Im Übrigen hätte auch der in der A.K. betreffenden Bestellungsurkunde festgelegte Verantwortungsbereich (lediglich jene Teile der Arbeitnehmerschutzvorschriften, die auf die räumliche Ausstattung und/oder bauliche Ausgestaltung abstellen) im vorliegenden Fall nichts an der Verantwortung des Revisionswerbers geändert (siehe dazu die Beschlüsse vom heutigen Tag, Zlen. Ra 2014/11/0101 bis 0106 und Ra 2014/11/0111, 0112).
4. Vor diesem Hintergrund werden in der Revision keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen, von denen die Lösung des Falles abhängig wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 22. September 2014, Zl. 2014/10/0025). Die Revision war daher zurückzuweisen. 4. Vor diesem Hintergrund werden in der Revision keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen, von denen die Lösung des Falles abhängig wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. September 2014, Zl. 2014/10/0025). Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014110113.L00Im RIS seit
21.07.2015Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015