TE Vwgh Erkenntnis 2015/4/27 2012/11/0073

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Veröffentlicht am 27.04.2015
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Index

L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich;
L94407 Krankenanstalt Spital Tirol;

Norm

KAG NÖ 1974 §5 Abs4;
KAG NÖ 1974 §5;
KAG NÖ 1974 §8 Abs1 lita;
KAG Tir 1957 §3 Abs3;
KAG Tir 1957 §3 Abs4;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Dr. W M in P, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, Zollamtstraße 7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Juli 2010, Zl. GS4-AMB-141/002-2009, betreffend Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2009 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums zur Diagnostik und Therapie von Erkrankungen, die durch Veränderungen des Knochenstoffwechsels entstehen. Es sollen Hormonmangelzustände von Frauen und Osteoporose bei Männern und Frauen diagnostiziert und behandelt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 5 iVm § 8 Abs. 1 lit. a NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) ab. In der Begründung gab die belangte Behörde die eingeholten Stellungnahmen wieder. Zur Feststellung des Einzugsgebietes folgte die Behörde der "schlüssigen und leicht nachvollziehbaren Darstellung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger" und nahm die Bezirke Wien-Umgebung, Baden, Mödling und Tulln als Einzugsgebiet an. Das vom Antragsteller bezeichnete Einzugsgebiet erscheine aufgrund der gegebenen Mobilität von Patienten räumlich zu eng gefasst. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Wirtschaftskammer für Niederösterreich, der Niederösterreichische Gesundheits- und Sozialfonds sowie der Landessanitätsrat für Niederösterreich seien übereinstimmend und schlüssig zum Ergebnis gekommen, dass die bezweckten Leistungen bereits durch "bestehende Leistungsangebote" abgedeckt seien. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente würden diese Stellungnahmen nicht entkräften. Weiters ergebe sich auf Grund der Stellungnahmen, dass in keiner der Einrichtungen im Einzugsgebiet längere Wartezeiten bestünden und fast durchgängig eine "taggleiche" Behandlung möglich sei. An der Richtigkeit der Angaben bestehe kein Zweifel, da die Stellungnahmen der sonstigen im Verfahren beizuziehenden Stellen, darunter insbesondere auch die der Wirtschaftskammer für Niederösterreich, übereinstimmten.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) ab. In der Begründung gab die belangte Behörde die eingeholten Stellungnahmen wieder. Zur Feststellung des Einzugsgebietes folgte die Behörde der "schlüssigen und leicht nachvollziehbaren Darstellung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger" und nahm die Bezirke Wien-Umgebung, Baden, Mödling und Tulln als Einzugsgebiet an. Das vom Antragsteller bezeichnete Einzugsgebiet erscheine aufgrund der gegebenen Mobilität von Patienten räumlich zu eng gefasst. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Wirtschaftskammer für Niederösterreich, der Niederösterreichische Gesundheits- und Sozialfonds sowie der Landessanitätsrat für Niederösterreich seien übereinstimmend und schlüssig zum Ergebnis gekommen, dass die bezweckten Leistungen bereits durch "bestehende Leistungsangebote" abgedeckt seien. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente würden diese Stellungnahmen nicht entkräften. Weiters ergebe sich auf Grund der Stellungnahmen, dass in keiner der Einrichtungen im Einzugsgebiet längere Wartezeiten bestünden und fast durchgängig eine "taggleiche" Behandlung möglich sei. An der Richtigkeit der Angaben bestehe kein Zweifel, da die Stellungnahmen der sonstigen im Verfahren beizuziehenden Stellen, darunter insbesondere auch die der Wirtschaftskammer für Niederösterreich, übereinstimmten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2012, B 1151/10-7, ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden. 1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, weiter anzuwenden.

2. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine Bedarfsprüfung nicht ausreiche, bloß den Inhalt eingeholter Stellungnahmen wiederzugeben. Weiters sei das Einzugsgebiet nicht ordnungsgemäß festgestellt worden und entsprechende Feststellungen zur Größe des Einzugsgebietes sowie zur Anzahl, Erreichbarkeit, Betriebsgröße, Ausstattung und Auslastung vergleichbarer Einrichtungen fehlten. Auch sei die belangte Behörde ohne nachvollziehbare Begründung der Stellungnahme des Hauptverbandes und nicht der entgegenstehenden Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt.

3. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG), LGBl. 9440-28, lauten auszugsweise: 3. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG), Landesgesetzblatt 9440, -28, lauten auszugsweise:

"§ 5

  1. (1)Absatz eins,Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des § 4 vor, ist zu erheben, ob ein Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck samt dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowie allfällige Schwerpunkte unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landeskrankenanstaltenplan gegeben ist und gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des Paragraph 4, vor, ist zu erheben, ob ein Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck samt dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowie allfällige Schwerpunkte unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landeskrankenanstaltenplan gegeben ist und gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Ergeben die Erhebungen, daß ein Bedarf im Sinne des folgenden Absatzes nicht gegeben ist oder daß gegen den Bewerber Bedenken bestehen, ist der Antrag abzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bedarf ist nach den im Einzugsgebiet (§ 4 Abs. 1 lit. a) und in dessen Umgebung vorhandenen Krankenanstalten, deren Belagsmöglichkeit und Entfernung zu der zu errichtenden Anstalt sowie nach den allenfalls vorhandenen Aufzeichnungen über die Häufigkeit der in Frage kommenden Krankheitsfälle, bei Ambulatorien auch nach den in der Umgebung des Standortes des zu errichtenden Ambulatoriums niedergelassenen Ärzten, zu beurteilen.Der Bedarf ist nach den im Einzugsgebiet (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,) und in dessen Umgebung vorhandenen Krankenanstalten, deren Belagsmöglichkeit und Entfernung zu der zu errichtenden Anstalt sowie nach den allenfalls vorhandenen Aufzeichnungen über die Häufigkeit der in Frage kommenden Krankheitsfälle, bei Ambulatorien auch nach den in der Umgebung des Standortes des zu errichtenden Ambulatoriums niedergelassenen Ärzten, zu beurteilen.

...

§ 8 Paragraph 8

  1. (1)Absatz eins,Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn

a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten, ein Bedarf gegeben ist;

..."

4.1. In seinem (oben zitierten) Beschluss vom 28. Februar 2012 verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung zur verfassungsgerichtlichen Unbedenklichkeit einer Bedarfsprüfung hinsichtlich der Errichtung von selbständigen Ambulatorien (VfSlg. 13.023/1992, 15.456/1999, 17.848/2006) und zur vorübergehenden sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Sachverhalten mit und ohne Bezug zum Unionsrecht im Gefolge des Urteils des EuGH vom 10. März 2009, Rs. C-169/07, "Hartlauer Handelsgesellschaft mbH", Slg. 2009, I - 1721 (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2011, G 41, 42/10 ua., und vom 15. Dezember 2011, G 290/09 ua.). Vor diesem Hintergrund sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von den in seiner Rechtsprechung (vgl. etwa die Nachweise im hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2012/11/0046) entwickelten Kriterien der Bedarfsprüfung abzugehen. 4.1. In seinem (oben zitierten) Beschluss vom 28. Februar 2012 verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung zur verfassungsgerichtlichen Unbedenklichkeit einer Bedarfsprüfung hinsichtlich der Errichtung von selbständigen Ambulatorien (VfSlg. 13.023 aus 1992,, 15.456 aus 1999,, 17.848 aus 2006,) und zur vorübergehenden sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Sachverhalten mit und ohne Bezug zum Unionsrecht im Gefolge des Urteils des EuGH vom 10. März 2009, Rs. C-169/07, "Hartlauer Handelsgesellschaft mbH", Slg. 2009, I - 1721 vergleiche , die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2011, G 41, 42/10 ua., und vom 15. Dezember 2011, G 290/09 ua.). Vor diesem Hintergrund sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von den in seiner Rechtsprechung vergleiche , etwa die Nachweise im hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2012/11/0046) entwickelten Kriterien der Bedarfsprüfung abzugehen.

4.2. In den von der belangten Behörde zitierten Stellungnahmen des Niederösterreichischen Gesundheits- und Sozialfonds, der Niederösterreichischen Wirtschaftskammer und des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger werden teilweise voneinander abweichend "Standorte" bzw. Orte oder Städte genannt, in denen Knochendichtemessungen bzw. Osteoporose-Therapien durchgeführt würden, es werden jedoch keine Aussagen zur Anzahl, Betriebsgröße oder Ausstattung und Auslastung der an den bezeichneten Orten befindlichen Einrichtungen getroffen. Eigene Feststellungen der belangten Behörde dazu fehlen im gegenständlichen Bescheid gänzlich, und die Feststellung, dass der Bedarf "durch bereits bestehende Leistungsangebote abgedeckt" sei, ist nicht nachvollziehbar begründet.

Im Bedarfsprüfungsverfahren von in diesem Verfahren Parteistellung Genießenden abgegebene Stellungnahmen entbinden die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, eigene nachvollziehbare und schlüssig begründete Feststellungen zu den relevanten Sachumständen zu treffen. An diesen Feststellungen ist die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung zu messen, ohne dass es entscheidend auf Gewicht und inhaltlichen Gehalt der Stellungnahmen ankäme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2014, Zl. 2011/11/0055). Die belangte Behörde hätte sich somit aus Eigenem, allenfalls gestützt auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten, ein Bild von der Bedarfssituation (Auslastung bzw. Wartezeiten bei den bestehenden Leistungsanbietern) im - durch nachvollziehbare Aussagen festzustellenden - Einzugsgebiet des beantragten Ambulatoriums verschaffen müssen.Im Bedarfsprüfungsverfahren von in diesem Verfahren Parteistellung Genießenden abgegebene Stellungnahmen entbinden die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, eigene nachvollziehbare und schlüssig begründete Feststellungen zu den relevanten Sachumständen zu treffen. An diesen Feststellungen ist die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung zu messen, ohne dass es entscheidend auf Gewicht und inhaltlichen Gehalt der Stellungnahmen ankäme vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. April 2014, Zl. 2011/11/0055). Die belangte Behörde hätte sich somit aus Eigenem, allenfalls gestützt auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten, ein Bild von der Bedarfssituation (Auslastung bzw. Wartezeiten bei den bestehenden Leistungsanbietern) im - durch nachvollziehbare Aussagen festzustellenden - Einzugsgebiet des beantragten Ambulatoriums verschaffen müssen.

5. Der angefochtene Bescheid war schon alleine aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 5. Der angefochtene Bescheid war schon alleine aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

6. Die Kostenentscheidung beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das den Ersatz der Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist. 6. Die Kostenentscheidung beruht (gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,) auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Das den Ersatz der Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

Wien, am 27. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012110073.X00

Im RIS seit

28.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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