Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VStG §51e Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des H in G, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 17. Oktober 2013, Zl. E 002/18/2013.105/002, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Revisionswerber als verantwortlichem Beauftragten für die Koordination und Abwicklung der Errichtung von Werbeanlagen der W.-GmbH wegen Übertretung des § 84 Abs. 2 StVO (Verbot von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand) gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO eine Geldstrafe von EUR 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 150 Stunden) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Revisionswerber als verantwortlichem Beauftragten für die Koordination und Abwicklung der Errichtung von Werbeanlagen der W.-GmbH wegen Übertretung des Paragraph 84, Absatz 2, StVO (Verbot von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO eine Geldstrafe von EUR 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 150 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 1447/2013-8, ablehnte und diese mit Beschluss vom 15. Juli 2014, B 1447/2013-12, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 1447/2013-8, ablehnte und diese mit Beschluss vom 15. Juli 2014, B 1447/2013-12, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Revision wird die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde gerügt.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der es die kostenpflichtige Abweisung der Revision als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da die vorliegende Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof (nach dem Datum des Abtretungsbeschlusses gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG) nach dem 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/04/0055, mwN).Da die vorliegende Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof (nach dem Datum des Abtretungsbeschlusses gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG) nach dem 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, ist Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/04/0055, mwN).
§ 51e des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 (VStG), in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, lautet auszugsweise: Paragraph 51 e, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 (VStG), in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, lautet auszugsweise:
"§ 51 e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
..."
In der Berufung an die belangte Behörde beantragte der Revisionswerber ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Angesichts des klaren Wortlautes des § 51 e Abs. 3 VStG konnte nur mehr nach § 51e Abs. 4 VStG von einer solchen abgesehen werden. Diese Bestimmung setzt u.a. voraus, dass ein "verfahrensrechtlicher Bescheid" zu erlassen ist. Der angefochtene Bescheid ist aber kein verfahrensrechtlicher Bescheid.In der Berufung an die belangte Behörde beantragte der Revisionswerber ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Angesichts des klaren Wortlautes des Paragraph 51, e Absatz 3, VStG konnte nur mehr nach Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG von einer solchen abgesehen werden. Diese Bestimmung setzt u.a. voraus, dass ein "verfahrensrechtlicher Bescheid" zu erlassen ist. Der angefochtene Bescheid ist aber kein verfahrensrechtlicher Bescheid.
Die belangte Behörde war daher im Beschwerdefall gemäß § 51e Abs. 1 VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Die belangte Behörde war daher im Beschwerdefall gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Es ist somit im vorliegenden Revisionsfall von einem "absoluten" Verfahrensmangel auszugehen, der gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0065, mwN).Es ist somit im vorliegenden Revisionsfall von einem "absoluten" Verfahrensmangel auszugehen, der gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0065, mwN).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraphen 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 28. April 2015
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014020105.J00Im RIS seit
20.05.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015