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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über den Antrag der A Z in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Dezember 2014, Zl. W207 1424418- 2/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragstellerin gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragstellerin gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Antragstellerin beantragte mit dem am 21. Jänner 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis und stellte unter einem den Verfahrenshilfeantrag.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Februar 2015 mit dem Auftrag zurück, den Antrag gemäß § 24 Abs. 2 VwGG binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde der Antragstellerin am 5. März 2015 zugestellt.Der Verwaltungsgerichtshof stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Februar 2015 mit dem Auftrag zurück, den Antrag gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde der Antragstellerin am 5. März 2015 zugestellt.
Da die Antragstellerin der Aufforderung zur Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgekommen ist, gilt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 2 und 4 VwGG als zurückgezogen.Da die Antragstellerin der Aufforderung zur Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgekommen ist, gilt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, und 4 VwGG als zurückgezogen.
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 28. April 2015
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190014.L00Im RIS seit
07.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015