TE Vwgh Beschluss 2015/4/28 Ra 2014/19/0172

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2015
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §5
AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §61
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des I A in W, vertreten durch Dr. Ralf D. Pock, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2014, Zl. W184 2012909-1/9E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des I A in W, vertreten durch Dr. Ralf D. Pock, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2014, Zl. W184 2012909-1/9E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber stellte am 28. November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückwies, da für die Prüfung des Antrages gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) Italien zuständig sei. Zudem wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.Der Revisionswerber stellte am 28. November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückwies, da für die Prüfung des Antrages gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Dublin II-VO) Italien zuständig sei. Zudem wurde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob auch psychisch kranke Personen als "extrem verletzlich" im Sinn der Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014, 29217/12, Tarakhel/Switzerland, zu qualifizieren seien, sodass vom Aufnahmestaat eine individuelle Zusicherung einzuholen gewesen wäre, die den besonderen Bedürfnissen des Revisionswerbers Rechnung trage. So benötige der Revisionswerber auf Grund seiner schweren psychischen Erkrankung Betreuung bei der Einhaltung von Terminen und bei der Einnahme von Medikamenten sowie ärztliche und psychologische Versorgung.

Ausgehend davon, dass das genannte Urteil des EGMR eine Familie mit Kindern betrifft, und vor dem Hintergrund der hier gegenständlichen (auf Länderfeststellungen gestützten) Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach Asylwerbern in Italien die notwendige medizinische Versorgung gewährt werde und die erforderlichen Therapien daher auch dort durchgeführt werden könnten, zeigt der Revisionswerber, der an paranoider Schizophrenie leidet und (ambulant) eine medikamentöse Therapie benötigt, nicht auf, inwieweit seine Rechtssache von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, dass er in Italien nicht die notwendige Behandlung erhalten könne oder dass seine medizinische Versorgung in Italien gefährdet wäre.

Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision zudem damit, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, obwohl der Revisionswerber in der Beschwerde ausführlich dargelegt habe, dass die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderberichte unvollständig und nicht aktuell seien. Der Revisionswerber sieht hier eine Abweichung zum hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018. Dabei übersieht er jedoch, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Anwendung gelangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025). Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Demgegenüber beziehen sich die Kriterien aus dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, auf die sich der Revisionswerber beruft, ausschließlich auf den ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG. Eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG liegt somit nicht vor.Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision zudem damit, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, obwohl der Revisionswerber in der Beschwerde ausführlich dargelegt habe, dass die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderberichte unvollständig und nicht aktuell seien. Der Revisionswerber sieht hier eine Abweichung zum hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018. Dabei übersieht er jedoch, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Anwendung gelangt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025). Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Demgegenüber beziehen sich die Kriterien aus dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, auf die sich der Revisionswerber beruft, ausschließlich auf den ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt somit nicht vor.

Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190172.L00

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten