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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision der K O in H, vertreten durch Mag. Helmut Kovaricek, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Zieglergasse 12/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2014, Zl. W105 1408777- 1/3E, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
In den in der Revision vorgebrachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe gegen die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verstoßen und es bestehe keine einheitliche Rechtsprechung dazu, welche Anforderungen das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung an die "Glaubhaftmachung" einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention an das Vorbringen des Asylwerbers stellten dürfe und wo die Grenze zur Willkür zu ziehen sei.In den in der Revision vorgebrachten Gründen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe gegen die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verstoßen und es bestehe keine einheitliche Rechtsprechung dazu, welche Anforderungen das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung an die "Glaubhaftmachung" einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention an das Vorbringen des Asylwerbers stellten dürfe und wo die Grenze zur Willkür zu ziehen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, näher mit den - die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelnden - Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ("wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint") auseinandergesetzt (vgl. insoweit auch den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002). Dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung im gegenständlichen Fall abgewichen wäre, vermag die Revision nicht mit Erfolg aufzuzeigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, näher mit den - die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelnden - Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ("wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint") auseinandergesetzt vergleiche , insoweit auch den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002). Dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung im gegenständlichen Fall abgewichen wäre, vermag die Revision nicht mit Erfolg aufzuzeigen.
Die Revisionswerberin hat in ihrer Beschwerde die von der Asylbehörde getroffenen Feststellungen nicht substantiiert bestritten. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht tragend (und mit näherer Begründung) ausgeführt, dass dem Vorbringen der Revisionswerberin zu jenen Gründen, aus denen sie ihr Heimatland verlassen haben will, die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Damit war der Sachverhalt jedoch in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten.
Wenn die Revisionswerberin darauf hinaus will, dass die Ermittlungsergebnisse an Aktualität verloren hätten, legt sie bezogen auf die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz keine relevante zwischenzeitige Sachverhaltsänderung dar. Zu der gegen die Rückkehrentscheidung erstmals in der Revision vorgebrachten Änderung im Privat- und Familienleben der Revisionswerberin ist festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ohnehin aufgehoben und eine Entscheidung darüber der Verwaltungsbehörde vorbehalten wurde.Wenn die Revisionswerberin darauf hinaus will, dass die Ermittlungsergebnisse an Aktualität verloren hätten, legt sie bezogen auf die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz keine relevante zwischenzeitige Sachverhaltsänderung dar. Zu der gegen die Rückkehrentscheidung erstmals in der Revision vorgebrachten Änderung im Privat- und Familienleben der Revisionswerberin ist festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 ohnehin aufgehoben und eine Entscheidung darüber der Verwaltungsbehörde vorbehalten wurde.
Im Ergebnis zeigt die Revision nicht auf, dass dem Bundesverwaltungsgericht insoweit bei der Beurteilung, es habe von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nehmen dürfen, ein Fehler unterlaufen wäre.
Weiters wurde in der Zulässigkeitsbegründung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, es bestehe keine einheitliche Rechtsprechung dazu, welche Anforderungen das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung an die "Glaubhaftmachung" einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention an das Vorbringen des Asylwerbers stellen dürfe. Damit zeigt er keine uneinheitliche Rechtsprechung auf. Entgegen der Revision erweist es sich nicht unschlüssig, wenn das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden der Aussagen der Revisionswerberin zur Überzeugung gelangt, dass ihr weder von dritter Seite noch seitens des Herkunftsstaates eine asylrelevante Verfolgung drohe (zur Abgrenzung zwischen Glaubwürdigkeit und Glaubhaftmachung vgl. im übrigen den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0058).Weiters wurde in der Zulässigkeitsbegründung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, es bestehe keine einheitliche Rechtsprechung dazu, welche Anforderungen das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung an die "Glaubhaftmachung" einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention an das Vorbringen des Asylwerbers stellen dürfe. Damit zeigt er keine uneinheitliche Rechtsprechung auf. Entgegen der Revision erweist es sich nicht unschlüssig, wenn das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden der Aussagen der Revisionswerberin zur Überzeugung gelangt, dass ihr weder von dritter Seite noch seitens des Herkunftsstaates eine asylrelevante Verfolgung drohe (zur Abgrenzung zwischen Glaubwürdigkeit und Glaubhaftmachung vergleiche im übrigen den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0058).
Sohin war die Revision in Ermangelung des Vorliegens von zu lösenden Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Sohin war die Revision in Ermangelung des Vorliegens von zu lösenden Rechtsfragen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014190116.L00Im RIS seit
07.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015