TE Vwgh Beschluss 2015/4/28 Fr 2014/19/0041

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Veröffentlicht am 28.04.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages der S M M in W, vertreten durch Dr. Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Bundesverwaltungsgericht, in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, wird als gegenstandslos geworden erklärt. 1. Das Verfahren, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betrifft, wird als gegenstandslos geworden erklärt.

  1. 2.Ziffer 2
    Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird eingestellt.
  2. 3.Ziffer 3
    Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. W190 1409997-1/32E, erlassen und damit über Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2009 abgesprochen. Es legte eine Abschrift dieses Erkenntnisses sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung an die Antragstellerin dem Verwaltungsgerichtshof vor.Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. W190 1409997-1/32E, erlassen und damit über Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2009 abgesprochen. Es legte eine Abschrift dieses Erkenntnisses sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung an die Antragstellerin dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. März 2015 räumte der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin und dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit ein, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass sich dem Fristsetzungsantrag sowie der vorgelegten Entscheidung entnehmen lasse, dass die Antragstellerin den angefochtenen Bescheid zur Gänze bekämpft, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aber ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen habe, sowie dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keinen darauf Bezug nehmenden separaten Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG enthalte.Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. März 2015 räumte der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin und dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit ein, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass sich dem Fristsetzungsantrag sowie der vorgelegten Entscheidung entnehmen lasse, dass die Antragstellerin den angefochtenen Bescheid zur Gänze bekämpft, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aber ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen habe, sowie dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keinen darauf Bezug nehmenden separaten Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG enthalte.

Die Antragstellerin zog daraufhin mit Schreiben vom 15. April 2015 ihren Fristsetzungsantrag, soweit er sich auf die Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtete, zurück. Sie führte aus, an der Erlassung eines Einstellungsbeschlusses durch das Bundesverwaltungsgericht, soweit es das Beschwerdeverfahren zum genannten Ausspruch der Verwaltungsbehörde betrifft, kein rechtliches Interesse mehr zu haben.Die Antragstellerin zog daraufhin mit Schreiben vom 15. April 2015 ihren Fristsetzungsantrag, soweit er sich auf die Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtete, zurück. Sie führte aus, an der Erlassung eines Einstellungsbeschlusses durch das Bundesverwaltungsgericht, soweit es das Beschwerdeverfahren zum genannten Ausspruch der Verwaltungsbehörde betrifft, kein rechtliches Interesse mehr zu haben.

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher - infolge teilweiser Zurückziehung des Fristsetzungsantrages - gemäß § 33 Abs. 1 letzter Satz iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sowie - infolge Erlassung der obgenannten Entscheidung - gemäß 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher - infolge teilweiser Zurückziehung des Fristsetzungsantrages - gemäß Paragraph 33, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sowie - infolge Erlassung der obgenannten Entscheidung - gemäß 38 Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung festgelegten Pauschalsatz übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall der genannten Verordnung festgelegten Pauschalsatz übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 28. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:FR2014190041.F00

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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