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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages der S M M in W, vertreten durch Dr. Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Bundesverwaltungsgericht, in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Das Verfahren, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, wird als gegenstandslos geworden erklärt. 1. Das Verfahren, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betrifft, wird als gegenstandslos geworden erklärt.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. W190 1409997-1/32E, erlassen und damit über Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2009 abgesprochen. Es legte eine Abschrift dieses Erkenntnisses sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung an die Antragstellerin dem Verwaltungsgerichtshof vor.Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. W190 1409997-1/32E, erlassen und damit über Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2009 abgesprochen. Es legte eine Abschrift dieses Erkenntnisses sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung an die Antragstellerin dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. März 2015 räumte der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin und dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit ein, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass sich dem Fristsetzungsantrag sowie der vorgelegten Entscheidung entnehmen lasse, dass die Antragstellerin den angefochtenen Bescheid zur Gänze bekämpft, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aber ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen habe, sowie dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keinen darauf Bezug nehmenden separaten Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG enthalte.Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. März 2015 räumte der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin und dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit ein, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass sich dem Fristsetzungsantrag sowie der vorgelegten Entscheidung entnehmen lasse, dass die Antragstellerin den angefochtenen Bescheid zur Gänze bekämpft, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aber ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen habe, sowie dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keinen darauf Bezug nehmenden separaten Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG enthalte.
Die Antragstellerin zog daraufhin mit Schreiben vom 15. April 2015 ihren Fristsetzungsantrag, soweit er sich auf die Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtete, zurück. Sie führte aus, an der Erlassung eines Einstellungsbeschlusses durch das Bundesverwaltungsgericht, soweit es das Beschwerdeverfahren zum genannten Ausspruch der Verwaltungsbehörde betrifft, kein rechtliches Interesse mehr zu haben.Die Antragstellerin zog daraufhin mit Schreiben vom 15. April 2015 ihren Fristsetzungsantrag, soweit er sich auf die Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtete, zurück. Sie führte aus, an der Erlassung eines Einstellungsbeschlusses durch das Bundesverwaltungsgericht, soweit es das Beschwerdeverfahren zum genannten Ausspruch der Verwaltungsbehörde betrifft, kein rechtliches Interesse mehr zu haben.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher - infolge teilweiser Zurückziehung des Fristsetzungsantrages - gemäß § 33 Abs. 1 letzter Satz iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sowie - infolge Erlassung der obgenannten Entscheidung - gemäß 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher - infolge teilweiser Zurückziehung des Fristsetzungsantrages - gemäß Paragraph 33, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sowie - infolge Erlassung der obgenannten Entscheidung - gemäß 38 Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung festgelegten Pauschalsatz übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall der genannten Verordnung festgelegten Pauschalsatz übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 28. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2014190041.F00Im RIS seit
07.07.2015Zuletzt aktualisiert am
17.07.2015