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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. der U J in W, 2. des R G in W, 3. des N K in K,
4. des C M in L, 5. der K M in L, 6. des F Z in L, 7. der H Z in L, 8. der S H in W, 9. des Mag. M Z in H, 10. des R N in K,
11. der E N in K, 12. der E D in K, 13. der V S in K, 14. des L J in K, 15. des R K in W und 16. des W K in W, alle vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwindgasse 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Oktober 2014, Zl. LVwG-AB-14-0564, betreffend Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Stadtrat der Stadtgemeinde K; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:11. der E N in K, 12. der E D in K, 13. der römisch fünf S in K, 14. des L J in K, 15. des R K in W und 16. des W K in W, alle vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwindgasse 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Oktober 2014, Zl. LVwG-AB-14-0564, betreffend Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Stadtrat der Stadtgemeinde K; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Korneuburg hat den Revisionswerbern Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 19. August 2013 brachte der Ziviltechniker DI W in Vertretung der "Grundeigentümer" der Liegenschaft EZ. 1448, KG L (darunter die Revisionswerber), der Stadtgemeinde K gemäß § 10 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) Änderungen von näher bestimmten Grundstücksgrenzen zur Anzeige.Mit Eingabe vom 19. August 2013 brachte der Ziviltechniker DI W in Vertretung der "Grundeigentümer" der Liegenschaft EZ. 1448, KG L (darunter die Revisionswerber), der Stadtgemeinde K gemäß Paragraph 10, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) Änderungen von näher bestimmten Grundstücksgrenzen zur Anzeige.
Mit Bescheid vom 7. November 2013 untersagte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Korneuburg gemäß § 10 Abs. 5 BO die Änderung der Grundstücksgrenzen. Begründet wurde dies damit, dass die Vollmachtsverhältnisse nicht lückenlos dargelegt bzw. in drei Fällen keine Zustimmungen der Grundeigentümer vorgelegt worden seien.Mit Bescheid vom 7. November 2013 untersagte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Korneuburg gemäß Paragraph 10, Absatz 5, BO die Änderung der Grundstücksgrenzen. Begründet wurde dies damit, dass die Vollmachtsverhältnisse nicht lückenlos dargelegt bzw. in drei Fällen keine Zustimmungen der Grundeigentümer vorgelegt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhoben sämtliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 1448, KG L, darunter die Revisionswerber, vertreten durch den Revisionsvertreter sowie Rechtsanwalt Dr. S., Berufung.
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Korneuburg vom 14. Februar 2014 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass von der Behörde erster Instanz zu Recht festgestellt worden sei, dass die erforderliche Zustimmung aller Eigentümer nicht vorliege.Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Korneuburg vom 14. Februar 2014 wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass von der Behörde erster Instanz zu Recht festgestellt worden sei, dass die erforderliche Zustimmung aller Eigentümer nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhoben sämtliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 1448, KG L, vertreten durch den Revisionsvertreter sowie Rechtsanwalt Dr. S., Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG Folge gegeben, der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Korneuburg vom 14. Februar 2014 behoben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde zurückverwiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG Folge gegeben, der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Korneuburg vom 14. Februar 2014 behoben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde zurückverwiesen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision für zulässig erklärt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf Beschwerdeausführungen, dass der Bürgermeister auch die Entscheidung des Stadtrates unterfertigt habe, sei eine Abschrift der Einladungskurrende der Sitzung des Stadtrates einschließlich der Tagesordnung und des Auszuges aus dem Sitzungsprotokoll eingeholt worden. Die bloße Unterfertigung des Beschlusses der Berufungsentscheidung als solche bedeute noch keine Mitwirkung an der Entscheidung und stelle deshalb auch keinen Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 Z. 5 (gemeint offenbar: Z. 4) AVG bzw. § 50 Abs. 1 Z. 4 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung dar. Allerdings habe sich der Bürgermeister nach den genannten Bestimmungen bei den jeweiligen Befangenheitsgründen seines Amtes zu enthalten. Die Nichtwahrnehmung des Befangenheitsgrundes werde jedenfalls unter der Voraussetzung einen Aufhebungsgrund für eine Entscheidung darstellen, dass die Befangenheit auf die Sachentscheidung von Einfluss gewesen sei oder zumindest hätte sein können. Dazu ergebe sich aus dem Protokoll der Sitzung des Stadtrates, an der der Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Vorsitzender dieses Gremiums teilgenommen habe, dass eine Sachverhaltsdarstellung dahingehend erfolgt sei, dass mit Bescheid vom 7. November 2013 der Bürgermeister der Stadtgemeinde Korneuburg die angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland untersagt habe. Grund der Untersagung sei gewesen, dass trotz Erteilung eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrages die vollständige Zustimmung aller Miteigentümer nicht nachgewiesen worden sei. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 hätten die Eigentümer der betreffenden Liegenschaft vorgebracht, dass alle Eigentümer zugestimmt hätten und entsprechende Bevollmächtigungen vorlägen. Da die vollständige Zustimmung aller Eigentümer nicht vorgelegen sei und der Behörde nicht schlüssig nachvollziehbar dargelegt worden sei, dass entsprechende Bevollmächtigungen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderstellung vorhanden gewesen seien, sei die Berufung jedenfalls abzuweisen. Anschließend habe der Bürgermeister den Antrag gestellt, der Stadtrat wolle beschließen, dass die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen werde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf Beschwerdeausführungen, dass der Bürgermeister auch die Entscheidung des Stadtrates unterfertigt habe, sei eine Abschrift der Einladungskurrende der Sitzung des Stadtrates einschließlich der Tagesordnung und des Auszuges aus dem Sitzungsprotokoll eingeholt worden. Die bloße Unterfertigung des Beschlusses der Berufungsentscheidung als solche bedeute noch keine Mitwirkung an der Entscheidung und stelle deshalb auch keinen Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, (gemeint offenbar: Ziffer 4,) AVG bzw. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung dar. Allerdings habe sich der Bürgermeister nach den genannten Bestimmungen bei den jeweiligen Befangenheitsgründen seines Amtes zu enthalten. Die Nichtwahrnehmung des Befangenheitsgrundes werde jedenfalls unter der Voraussetzung einen Aufhebungsgrund für eine Entscheidung darstellen, dass die Befangenheit auf die Sachentscheidung von Einfluss gewesen sei oder zumindest hätte sein können. Dazu ergebe sich aus dem Protokoll der Sitzung des Stadtrates, an der der Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Vorsitzender dieses Gremiums teilgenommen habe, dass eine Sachverhaltsdarstellung dahingehend erfolgt sei, dass mit Bescheid vom 7. November 2013 der Bürgermeister der Stadtgemeinde Korneuburg die angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland untersagt habe. Grund der Untersagung sei gewesen, dass trotz Erteilung eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrages die vollständige Zustimmung aller Miteigentümer nicht nachgewiesen worden sei. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 hätten die Eigentümer der betreffenden Liegenschaft vorgebracht, dass alle Eigentümer zugestimmt hätten und entsprechende Bevollmächtigungen vorlägen. Da die vollständige Zustimmung aller Eigentümer nicht vorgelegen sei und der Behörde nicht schlüssig nachvollziehbar dargelegt worden sei, dass entsprechende Bevollmächtigungen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderstellung vorhanden gewesen seien, sei die Berufung jedenfalls abzuweisen. Anschließend habe der Bürgermeister den Antrag gestellt, der Stadtrat wolle beschließen, dass die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen werde.
In der diesbezüglichen Vorgangsweise, nämlich in dem an den Stadtrat gestellten Abweisungsantrag sowie auch der weiteren Anwesenheit des Bürgermeisters während der Abstimmung über den von ihm erlassenen Bescheid, sehe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedenfalls zwingende Gründe im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 5 (gemeint offenbar: Z. 4) AVG und des § 50 Abs. 1 Z. 4 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, die eine Befangenheit nach sich zögen. Da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Anwesenheit des befangenen Bürgermeisters von Einfluss auf die Beratung und Beschlussfassung des Stadtrates gewesen sei, damit aber auch auf den angefochtenen Berufungsbescheid, sei dieser zu beheben gewesen. Die ordentliche Revision sei zulässig, da noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zu dieser konkreten Rechtsfrage" vorhanden sei.In der diesbezüglichen Vorgangsweise, nämlich in dem an den Stadtrat gestellten Abweisungsantrag sowie auch der weiteren Anwesenheit des Bürgermeisters während der Abstimmung über den von ihm erlassenen Bescheid, sehe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedenfalls zwingende Gründe im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, (gemeint offenbar: Ziffer 4,) AVG und des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, die eine Befangenheit nach sich zögen. Da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Anwesenheit des befangenen Bürgermeisters von Einfluss auf die Beratung und Beschlussfassung des Stadtrates gewesen sei, damit aber auch auf den angefochtenen Berufungsbescheid, sei dieser zu beheben gewesen. Die ordentliche Revision sei zulässig, da noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zu dieser konkreten Rechtsfrage" vorhanden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Zulässigkeit der Revision wird in der Revision über den vom Landesverwaltungsgericht genannten Grund hinaus ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, da es trotz Vorliegens aller Entscheidungsgrundlagen nicht in der Sache selbst entschieden habe.
Die Revision ist aus dem zuletzt genannten Grund zulässig und auch begründet:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise: Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
..."
Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Die nach § 28 VwGVG bestehenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, mwN).Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Die nach Paragraph 28, VwGVG bestehenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, mwN).
Gegenstand des Verfahrens war die Änderung von Grundstücksgrenzen nach der Eingabe vom 19. August 2013. Das Landesverwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss in keiner Weise begründet, weshalb ihm im Lichte des § 28 VwGVG eine Entscheidung in dieser Sache auf Grund der bei ihm anhängigen Beschwerde nicht möglich gewesen ist und eine Aufhebung des bekämpften Berufungsbescheides unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die Berufungsbehörde zu erfolgen gehabt hat.Gegenstand des Verfahrens war die Änderung von Grundstücksgrenzen nach der Eingabe vom 19. August 2013. Das Landesverwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss in keiner Weise begründet, weshalb ihm im Lichte des Paragraph 28, VwGVG eine Entscheidung in dieser Sache auf Grund der bei ihm anhängigen Beschwerde nicht möglich gewesen ist und eine Aufhebung des bekämpften Berufungsbescheides unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die Berufungsbehörde zu erfolgen gehabt hat.
Gründe dafür sind auch nicht ersichtlich:
Das Landesverwaltungsgericht ging offenbar davon aus, dass dann, wenn ein befangener Organwalter an einem Bescheid mitgewirkt und dies Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt hat oder hätte haben können, dieser Bescheid vom Verwaltungsgericht jedenfalls aufzuheben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen sei. Diese Auffassung ist aber schon deshalb unzutreffend, weil durch die Befangenheit grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verfahren vorliegt, wobei dieser Verfahrensmangel erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des - mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten - Verwaltungsgerichtes zu sanieren ist (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe, S. 64 ff, Rz 22 ff zu § 7 AVG). Das Landesverwaltungsgericht ging offenbar davon aus, dass dann, wenn ein befangener Organwalter an einem Bescheid mitgewirkt und dies Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt hat oder hätte haben können, dieser Bescheid vom Verwaltungsgericht jedenfalls aufzuheben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen sei. Diese Auffassung ist aber schon deshalb unzutreffend, weil durch die Befangenheit grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verfahren vorliegt, wobei dieser Verfahrensmangel erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des - mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten - Verwaltungsgerichtes zu sanieren ist vergleiche , dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, 2. Ausgabe, S. 64 ff, Rz 22 ff zu Paragraph 7, AVG).
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 28. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015050007.J00Im RIS seit
28.05.2015Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017