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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §242;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Revisionssache der Mag. A B in G, vertreten durch die Divitschek, Sieder, Sauer Rechtsanwälte GmbH in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 11. Dezember 2013, GZ BMASK-520051/0006- II/A/3/2013, betreffend Pflichtversicherung nach dem B-KUVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, 2. Universität für B Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Revisionswerberin auf Grund ihrer Tätigkeit als Vertragsbedienstete an der Universität für B vom 13. November 2000 bis zum 31. August 2001 der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG unterlegen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2014, B 335/2014-4, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In dieser Konstellation kann - analog § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) - in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/21/0052). Davon wurde nach Abtretung der Beschwerde in Befolgung des dann erteilten Verbesserungsauftrages Gebrauch gemacht.In dieser Konstellation kann - analog Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) - in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/21/0052). Davon wurde nach Abtretung der Beschwerde in Befolgung des dann erteilten Verbesserungsauftrages Gebrauch gemacht.
Die Revisionswerberin erachtet sich in folgenden Rechten verletzt:
1. in ihrem Recht auf Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Verwaltungsverfahren als Vorfrage für die Berechnung der Pension gemäß dem (Unterbrechungs-)Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 10. November 2011, 7 Rs 40/11y;
2. in ihrem Recht auf Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen gemäß § 242 ASVG für den Zeitraum vom 13. November 2000 bis zum 31. August 2001; 2. in ihrem Recht auf Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 242, ASVG für den Zeitraum vom 13. November 2000 bis zum 31. August 2001;
3. in ihrem Recht auf Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien über einen Einspruch gemäß § 413 ASVG nur dann, wenn ein Einspruch auch tatsächlich erhoben worden ist. 3. in ihrem Recht auf Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien über einen Einspruch gemäß Paragraph 413, ASVG nur dann, wenn ein Einspruch auch tatsächlich erhoben worden ist.
In den beiden erstgenannten Rechten konnte die Revisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid von vornherein nicht verletzt werden, weil mit diesem nur über die Pflichtversicherung abgesprochen wurde; ausständige Entscheidungen betreffend die Höhe der Beitragsgrundlagen wären allenfalls mit Säumnisrechtsbehelfen zu erwirken. Eine Deutung des Einspruchsbescheides und des diesen bestätigenden angefochtenen Bescheides dahingehend, dass damit der erstinstanzliche Bescheid auch im Umfang der Feststellung der Beitragsgrundlagen bestätigt werden sollte, scheidet schon im Hinblick auf den auch von der Revisionswerberin erwähnten rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes vom 15. Mai 2013, mit dem das Verfahren betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlagen ausgesetzt wurde (vgl. dazu das Verfahren zur hg. Zl. 2013/08/0130, das mit einer Einstellung endete), aus.In den beiden erstgenannten Rechten konnte die Revisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid von vornherein nicht verletzt werden, weil mit diesem nur über die Pflichtversicherung abgesprochen wurde; ausständige Entscheidungen betreffend die Höhe der Beitragsgrundlagen wären allenfalls mit Säumnisrechtsbehelfen zu erwirken. Eine Deutung des Einspruchsbescheides und des diesen bestätigenden angefochtenen Bescheides dahingehend, dass damit der erstinstanzliche Bescheid auch im Umfang der Feststellung der Beitragsgrundlagen bestätigt werden sollte, scheidet schon im Hinblick auf den auch von der Revisionswerberin erwähnten rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes vom 15. Mai 2013, mit dem das Verfahren betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlagen ausgesetzt wurde vergleiche dazu das Verfahren zur hg. Zl. 2013/08/0130, das mit einer Einstellung endete), aus.
Was aber das "Recht auf Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien über einen Einspruch gemäß § 413 ASVG nur dann, wenn ein Einspruch auch tatsächlich erhoben worden ist" betrifft, so kann ein solches Recht in einer Beschwerde bzw. Revision gegen den Berufungsbescheid nicht losgelöst von materiellen subjektiven Rechten als Beschwerde- bzw. Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht werden. Zwar hätte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Einspruchsbescheid wegen Unzuständigkeit des Landeshauptmannes ersatzlos zu beheben gehabt, wenn der Einspruch der Revisionswerberin sich tatsächlich nicht auf den Spruchpunkt betreffend die Pflichtversicherung erstreckt hätte; die daraus resultierende inhaltliche Rechtswidrigkeit hätte der Verwaltungsgerichtshof aber nur dann aufzugreifen, wenn die Revisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid auch beschwert wäre, wenn sie sich also durch seinen Spruch - konkret: betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung - in ihren Rechten verletzt sähe. Gegen die Feststellung der Pflichtversicherung wendet sich die Revisionswerberin aber nicht.Was aber das "Recht auf Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien über einen Einspruch gemäß Paragraph 413, ASVG nur dann, wenn ein Einspruch auch tatsächlich erhoben worden ist" betrifft, so kann ein solches Recht in einer Beschwerde bzw. Revision gegen den Berufungsbescheid nicht losgelöst von materiellen subjektiven Rechten als Beschwerde- bzw. Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht werden. Zwar hätte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Einspruchsbescheid wegen Unzuständigkeit des Landeshauptmannes ersatzlos zu beheben gehabt, wenn der Einspruch der Revisionswerberin sich tatsächlich nicht auf den Spruchpunkt betreffend die Pflichtversicherung erstreckt hätte; die daraus resultierende inhaltliche Rechtswidrigkeit hätte der Verwaltungsgerichtshof aber nur dann aufzugreifen, wenn die Revisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid auch beschwert wäre, wenn sie sich also durch seinen Spruch - konkret: betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung - in ihren Rechten verletzt sähe. Gegen die Feststellung der Pflichtversicherung wendet sich die Revisionswerberin aber nicht.
Die Revision war daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014080080.J00Im RIS seit
20.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015