Index
E3L E05202000;Norm
31997L0081 Teilzeitarbeit-RL Anh;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Revisionssache der Mag. A
B in G, vertreten durch die Divitschek, Sieder, Sauer Rechtsanwälte GmbH in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 9. Dezember 2013, BMASK-520051/0005- II/A/3/2013, betreffend Versicherungszuständigkeit der Wiener Gebietskrankenkasse (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19,
2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67, 4. Republik Österreich (Bund), Parlamentsdirektion, 1010 Wien, Dr. Karl Renner Ring 3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Revisionswerberin wurde von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 4. November 2009 ab 1. August 2009 eine Alterspension zuerkannt. Die Klage der Revisionswerberin auf Zuerkennung einer höheren Alterspension wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht abgewiesen, das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Graz wurde mit Beschluss vom 10. November 2011, 7 Rs 40/11y, bis zur Entscheidung über die strittige Vorfrage der Höhe der Beitragsgrundlagen in den Jahren 1965 bis 2008 unterbrochen. Gleichzeitig wurde (u.a.) bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) angeregt, ein Verfahren zur Feststellung der Beitragsgrundlagen einzuleiten.
Die GKK stellte daraufhin mit Bescheid vom 16. Jänner 2012 die Beitragsgrundlagen der Revisionswerberin auf Grund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin Republik Österreich, Parlamentsdirektion, im Zeitraum 1. September 2004 bis 6. Oktober 2006 fest.
Über Einspruch der Revisionswerberin vom 13. Februar 2012 wurde dieser Bescheid vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 28. August 2012 behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die GKK zurückverwiesen, weil im Hinblick auf das Einspruchsvorbringen (neben der Höhe der Beitragsgrundlagen) "die grundsätzliche Zuständigkeit der Wiener Gebietskrankenkasse zur Feststellung der Beitragsgrundlagen zu klären" sei.
Die GKK stellte daraufhin mit Bescheid vom 5. September 2012 fest, dass die Revisionswerberin auf Grund ihrer Tätigkeit als Angestellte bei der Republik Österreich, Parlamentsdirektion, in der Zeit von 1. September 2004 bis 6. Oktober 2006 gemäß § 5 Abs. 1 Z 3a lit. a ASVG von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG ausgenommen sei. Die am 1. September 2004 erstattete Anmeldung ab 1. September 2004 und die am 13. September 2006 erstattete Abmeldung mit 6. Oktober 2006 würden abgelehnt.Die GKK stellte daraufhin mit Bescheid vom 5. September 2012 fest, dass die Revisionswerberin auf Grund ihrer Tätigkeit als Angestellte bei der Republik Österreich, Parlamentsdirektion, in der Zeit von 1. September 2004 bis 6. Oktober 2006 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera a, ASVG von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG ausgenommen sei. Die am 1. September 2004 erstattete Anmeldung ab 1. September 2004 und die am 13. September 2006 erstattete Abmeldung mit 6. Oktober 2006 würden abgelehnt.
Begründend führte die GKK aus, sie gelange nunmehr "zur Überzeugung und natürlich auch zur Rechtsansicht", dass die Revisionswerberin in der Zeit von 1. September 2004 bis 6. Oktober 2006 nicht wie angemeldet als Angestellte nach ABGB, sondern zweifelsohne als Vertragsbedienstete tätig gewesen sei. Das ergebe sich nicht zuletzt aus den vom Dienstgeber selbst vorgelegten monatlichen Gehaltsabrechnungen, die keinen anderen Schluss zuließen. Selbstverständlich entspreche es der Rechtslage (§ 5 Abs. 1 Z 3a lit. a ASVG), dass damit eine Vollversicherungspflicht nach dem ASVG nicht eintrete.Begründend führte die GKK aus, sie gelange nunmehr "zur Überzeugung und natürlich auch zur Rechtsansicht", dass die Revisionswerberin in der Zeit von 1. September 2004 bis 6. Oktober 2006 nicht wie angemeldet als Angestellte nach ABGB, sondern zweifelsohne als Vertragsbedienstete tätig gewesen sei. Das ergebe sich nicht zuletzt aus den vom Dienstgeber selbst vorgelegten monatlichen Gehaltsabrechnungen, die keinen anderen Schluss zuließen. Selbstverständlich entspreche es der Rechtslage (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera a, ASVG), dass damit eine Vollversicherungspflicht nach dem ASVG nicht eintrete.
Gegen diesen Bescheid erhob die Dienstgeberin Einspruch. Sie wies darauf hin, dass das Vertragsbedienstetengesetz auf das Dienstverhältnis der Revisionswerberin wegen des geringen Beschäftigungsausmaßes nicht anzuwenden gewesen sei, auch wenn auf der Gehaltsabrechnung aus technischen Gründen das Vertragsbediensteten-Schema angeführt sei.
Der Landeshauptmann von Wien behob daraufhin mit Bescheid vom 3. Mai 2013 den Bescheid der GKK vom 5. September 2012 ersatzlos und stellte gemäß § 413 Abs. 1 Z 2 ASVG fest, dass für die Revisionswerberin in der Zeit von 1. September 2004 bis 6. Oktober 2006 die Wiener Gebietskrankenkasse versicherungszuständig sei.Der Landeshauptmann von Wien behob daraufhin mit Bescheid vom 3. Mai 2013 den Bescheid der GKK vom 5. September 2012 ersatzlos und stellte gemäß Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG fest, dass für die Revisionswerberin in der Zeit von 1. September 2004 bis 6. Oktober 2006 die Wiener Gebietskrankenkasse versicherungszuständig sei.
Begründend führte der Landeshauptmann aus, es sei "offensichtlich die Klärung der Versicherungszuständigkeit (BVA oder WGKK) beantragt" worden, wofür der GKK keine Kompetenz zukomme, weil der Landeshauptmann gemäß § 413 Abs. 1 Z 2 ASVG einen Bescheid über die Versicherungszuständigkeit hätte erlassen müssen. Die Bejahung der Versicherungszuständigkeit der GKK wurde im Wesentlichen mit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z 2 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) idF BGBl. I Nr. 130/2003 begründet.Begründend führte der Landeshauptmann aus, es sei "offensichtlich die Klärung der Versicherungszuständigkeit (BVA oder WGKK) beantragt" worden, wofür der GKK keine Kompetenz zukomme, weil der Landeshauptmann gemäß Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG einen Bescheid über die Versicherungszuständigkeit hätte erlassen müssen. Die Bejahung der Versicherungszuständigkeit der GKK wurde im Wesentlichen mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Vertragsbedienstetengesetz (VBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, begründet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Berufung an die belangte Behörde und wandte sich zum einen gegen die "fehlende Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen", zum anderen gegen die Anwendung des § 1 Abs. 3 Z 2 VBG.Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Berufung an die belangte Behörde und wandte sich zum einen gegen die "fehlende Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen", zum anderen gegen die Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, VBG.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wurde die Berufung abgewiesen und der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien bestätigt. Der Bundesminister teilte die Ansicht des Landeshauptmannes, dass (im Einspruch der Revisionswerberin vom 13. Februar 2012) eine "Klärung der Zuständigkeit" beantragt worden sei; der Landeshauptmann habe daher rechtmäßig seine Kompetenz nach § 413 Abs. 1 Z 2 ASVG in Anspruch genommen. In der Sache selbst gelangte der Bundesminister zum Ergebnis, dass die Revisionswerberin nicht dem VBG unterlegen und daher der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Z 3a lit. a ASVG nicht auf sie anzuwenden sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wurde die Berufung abgewiesen und der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien bestätigt. Der Bundesminister teilte die Ansicht des Landeshauptmannes, dass (im Einspruch der Revisionswerberin vom 13. Februar 2012) eine "Klärung der Zuständigkeit" beantragt worden sei; der Landeshauptmann habe daher rechtmäßig seine Kompetenz nach Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Anspruch genommen. In der Sache selbst gelangte der Bundesminister zum Ergebnis, dass die Revisionswerberin nicht dem VBG unterlegen und daher der Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera a, ASVG nicht auf sie anzuwenden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2014, B 330/2014-4, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In dieser Konstellation kann - analog § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) - in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/21/0052). Davon wurde nach Abtretung der Beschwerde in Befolgung des dann erteilten Verbesserungsauftrages Gebrauch gemacht.In dieser Konstellation kann - analog Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) - in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/21/0052). Davon wurde nach Abtretung der Beschwerde in Befolgung des dann erteilten Verbesserungsauftrages Gebrauch gemacht.
Das gemäß § 9 Abs. 1 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz getretene Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Die Dienstgeberin als mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.Das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz getretene Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Die Dienstgeberin als mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revisionswerberin erachtet sich wörtlich in folgenden Rechten verletzt:
1. in ihrem Recht auf Entscheidung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Verwaltungsverfahren als Vorfrage für die Berechnung der Pension gemäß dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 10. November 2011;
2. in ihrem Recht auf Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen gemäß § 242 ASVG für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 6. Oktober 2006; 2. in ihrem Recht auf Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 242, ASVG für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 6. Oktober 2006;
3. in ihrem Recht auf Nichtanwendung des § 1 Abs. 3 Z 2 erster Satz VBG idF BGBl. I Nr. 130/2003; 3. in ihrem Recht auf Nichtanwendung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz VBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,;
4. in ihrem Recht auf Kranken- und Unfallversicherung gemäß den Bestimmungen des B-KUVG bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des ASVG;
5. in ihrem Recht auf Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gemäß der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 samt Anhang zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit zur Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten, wonach Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter gestellt werden dürfen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind.
In den beiden erstgenannten Rechten konnte die Revisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid von vornherein nicht verletzt werden, weil mit diesem nur über die Versicherungszuständigkeit abgesprochen wurde; ausständige Entscheidungen betreffend die Höhe der Beitragsgrundlagen wären allenfalls mit Säumnisrechtsbehelfen zu erwirken. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch nicht über die Nichtanwendung des § 1 Abs. 3 Z 2 erster Satz VBG idF BGBl. I Nr. 130/2003 bzw. - positiv gesprochen - über die Anwendbarkeit des VBG auf das Dienstverhältnis der Revisionswerberin abgesprochen; auch in dem dritten geltend gemachten Recht konnte sie daher durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden. Dass die Revisionswerberin aber der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen ist, steht jedenfalls fest: Sollte sie nämlich - wie sie behauptet - auf Grund des Ausnahmetatbestandes nach § 5 Abs. 1 Z 3a lit. a ASVG nicht der Vollversicherung unterlegen sein, so wäre sie nach § 7 Z 4 lit. a ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert gewesen. Was jedoch das geltend gemachte "Recht auf Kranken- und Unfallversicherung gemäß den Bestimmungen des B-KUVG" betrifft, ist zu beachten, dass es im Revisionsfall insofern ausschließlich um abgeschlossene, bereits vergangene Zeiträume geht; es ist vor dem Hintergrund des Revisionsfalles nicht ersichtlich, worin das konkrete, durch ein subjektives öffentliches Recht geschützte Interesse der Revisionswerberin bestehen könnte, in der Kranken- und Unfallversicherung der einen und nicht der anderen in Betracht kommenden Versichertengemeinschaft angehört zu haben. Soweit die Revisionswerberin schließlich eine Verletzung im Recht auf Nichtdiskriminierung nach der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG geltend macht, ist zwar einzuräumen, dass der Europäische Gerichtshof die unmittelbare Anwendbarkeit des - den Grundsatz der Nichtdiskriminierung enthaltenden - § 4 der Rahmenvereinbarung bejaht hat (vgl. das Urteil vom 22. April 2010, C-486/08); es wird von der Revisionswerberin aber nicht konkretisiert und ist auch nicht ersichtlich, worin eine Diskriminierung durch den angefochtenen Bescheid liegen könnte, mit dem - wie dargestellt - ausschließlich über die Versicherungszuständigkeit abgesprochen wurde, wobei die Teilzeitbeschäftigung der Revisionswerberin auf die Versicherungszuständigkeit in der Pensionsversicherung, vor deren Hintergrund das gegenständliche Verfahren eingeleitet wurde, überhaupt keine Auswirkung haben konnte.In den beiden erstgenannten Rechten konnte die Revisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid von vornherein nicht verletzt werden, weil mit diesem nur über die Versicherungszuständigkeit abgesprochen wurde; ausständige Entscheidungen betreffend die Höhe der Beitragsgrundlagen wären allenfalls mit Säumnisrechtsbehelfen zu erwirken. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch nicht über die Nichtanwendung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz VBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, bzw. - positiv gesprochen - über die Anwendbarkeit des VBG auf das Dienstverhältnis der Revisionswerberin abgesprochen; auch in dem dritten geltend gemachten Recht konnte sie daher durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden. Dass die Revisionswerberin aber der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen ist, steht jedenfalls fest: Sollte sie nämlich - wie sie behauptet - auf Grund des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera a, ASVG nicht der Vollversicherung unterlegen sein, so wäre sie nach Paragraph 7, Ziffer 4, Litera a, ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert gewesen. Was jedoch das geltend gemachte "Recht auf Kranken- und Unfallversicherung gemäß den Bestimmungen des B-KUVG" betrifft, ist zu beachten, dass es im Revisionsfall insofern ausschließlich um abgeschlossene, bereits vergangene Zeiträume geht; es ist vor dem Hintergrund des Revisionsfalles nicht ersichtlich, worin das konkrete, durch ein subjektives öffentliches Recht geschützte Interesse der Revisionswerberin bestehen könnte, in der Kranken- und Unfallversicherung der einen und nicht der anderen in Betracht kommenden Versichertengemeinschaft angehört zu haben. Soweit die Revisionswerberin schließlich eine Verletzung im Recht auf Nichtdiskriminierung nach der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG geltend macht, ist zwar einzuräumen, dass der Europäische Gerichtshof die unmittelbare Anwendbarkeit des - den Grundsatz der Nichtdiskriminierung enthaltenden - Paragraph 4, der Rahmenvereinbarung bejaht hat vergleiche das Urteil vom 22. April 2010, C-486/08); es wird von der Revisionswerberin aber nicht konkretisiert und ist auch nicht ersichtlich, worin eine Diskriminierung durch den angefochtenen Bescheid liegen könnte, mit dem - wie dargestellt - ausschließlich über die Versicherungszuständigkeit abgesprochen wurde, wobei die Teilzeitbeschäftigung der Revisionswerberin auf die Versicherungszuständigkeit in der Pensionsversicherung, vor deren Hintergrund das gegenständliche Verfahren eingeleitet wurde, überhaupt keine Auswirkung haben konnte.
Da somit eine Verletzung der Revisionswerberin in den gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemachten subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid nicht in Betracht kam, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da somit eine Verletzung der Revisionswerberin in den gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemachten subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid nicht in Betracht kam, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt, weil vom Bundesverwaltungsgericht kein darauf gerichteter Antrag gestellt wurde (vgl. § 59 VwGG) und der Dienstgeberin als mitbeteiligter Partei gemäß § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG nur für eine durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Revisionsbeantwortung Schriftsatzaufwand zugestanden wäre.Ein Aufwandersatz findet nicht statt, weil vom Bundesverwaltungsgericht kein darauf gerichteter Antrag gestellt wurde vergleiche Paragraph 59, VwGG) und der Dienstgeberin als mitbeteiligter Partei gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG nur für eine durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Revisionsbeantwortung Schriftsatzaufwand zugestanden wäre.
Wien, am 29. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014080079.J00Im RIS seit
20.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015