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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2014, Zl. I408 1422988- 1/21E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
In der außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob der vom Revisionswerber geschilderte Sachverhalt als wohlbegründete Furcht im Sinn der Bestimmungen des AsylG 2005 zu qualifizieren sei. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nämlich nur zu früheren Rechtslagen ergangen.In der außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob der vom Revisionswerber geschilderte Sachverhalt als wohlbegründete Furcht im Sinn der Bestimmungen des AsylG 2005 zu qualifizieren sei. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nämlich nur zu früheren Rechtslagen ergangen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber schon deshalb eine Zulässigkeit der Revision nicht aufzuzeigen, weil die Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung -zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011) - die Glaubwürdigkeit abgesprochen und ist zur Überzeugung gelangt, dass dem Revisionswerber keine asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0088).Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber schon deshalb eine Zulässigkeit der Revision nicht aufzuzeigen, weil die Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung -zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011) - die Glaubwürdigkeit abgesprochen und ist zur Überzeugung gelangt, dass dem Revisionswerber keine asylrelevante Verfolgung drohe vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0088).
Weiters liegt ein Fehlen von Rechtsprechung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, wenn diese zu einer früheren Rechtslage ergangen und nicht überholt ist (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115).Weiters liegt ein Fehlen von Rechtsprechung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, wenn diese zu einer früheren Rechtslage ergangen und nicht überholt ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200021.L00Im RIS seit
22.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016