TE Vwgh Beschluss 2015/4/29 Ra 2015/03/0024

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. S A in F, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. November 2014, Zl LVwG-460-001/R10-2014, betreffend Weitergewährung einer Berufsunfähigkeitsrente (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gesamtausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer; weitere Partei: Bundesminister für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Gesamtausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 14. Jänner 2014 wurde der Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 12. Dezember 2013, mit dem der Antrag des Revisionswerbers vom 31. Oktober 2013 auf Weitergewährung einer Berufsunfähigkeitsrente aus der Versorgungseinrichtung Teil A und Teil B der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer abgewiesen wurde, keine Folge gegeben.

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach gleichzeitig aus, dass die Erhebung der ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei.

2.2. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten am 11. November 2014 zugestellt.

2.3. Die außerordentliche Revision wurde am 29. Dezember 2014 durch persönliche Überreichung beim Verwaltungsgericht eingebracht.

Zur Frage der rechtzeitigen Erhebung der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei dem Vertreter des Revisionswerbers am 13. November 2014 zugestellt worden und die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision habe somit am 25. Dezember 2014 geendet. Da der 25. Dezember und der 26. Dezember 2014 Feiertage und der 27. Dezember 2014 ein Samstag gewesen seien, sei die Frist zur Erhebung der Revision am Sonntag, den 28. Dezember 2014 noch offen gewesen, die außerordentliche Revision werde innerhalb offener Frist erhoben.

3.1. Die Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 10. März 2015 übermittelt und ist hier am 12. März 2015 eingelangt.

3.2. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2015 wurde der Revisionswerber darauf hingewiesen, aus dem vorgelegten Verfahrensakt sei ersichtlich, dass ihm das angefochtene Erkenntnis am 11. November 2014 zugestellt worden und ausgehend davon die Revisionsfrist bereits am 23. Dezember 2014 abgelaufen sei, weshalb die am 29. Dezember 2014 eingebrachte Revision als verspätet zu betrachten sei. Gleichzeitig wurde der Revisionswerber aufgefordert, zur Frage der rechtzeitigen Erhebung der Revision binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung Stellung zu nehmen.

3.3. Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers nach Ausweis des Aktes am 24. März 2015 zugestellt, eine Äußerung zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revision wurde innerhalb der in der Verfügung bestimmten zweiwöchigen Frist nicht erstattet.

4.1. Die Frist zur Erhebung einer Revision gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes beträgt gemäß § 26 Abs 1 VwGG sechs Wochen, diese Frist beginnt gemäß § 26 Abs 1 Z 1 leg. cit in den Fällen des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses. 4.1. Die Frist zur Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechs Wochen, diese Frist beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.

4.2. Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nach den vorstehenden Ausführungen am 11. November 2014 zugestellt, die gegenständliche Revision hätte daher spätestens am Dienstag, den 23. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht eingebracht werden müssen.

4.3. Somit war die erst am 29. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht eingebrachte Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen der Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 4.3. Somit war die erst am 29. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht eingebrachte Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen der Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Wien, am 29. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030024.L00

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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