Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A R in V, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. Dezember 2014, Zl KLVwG-2439-2441/4/2014, betreffend Übertretungen nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz und dem AIDS-Gesetz 1993 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A R in römisch fünf, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. Dezember 2014, Zl KLVwG-2439-2441/4/2014, betreffend Übertretungen nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz und dem AIDS-Gesetz 1993 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde sowohl der Revisionswerberin als auch ihrem Vertreter jeweils am 16. Dezember 2014 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision gemäß § 26 Abs 1 VwGG endete daher am 27. Jänner 2015; die Revision war gemäß § 25a Abs 5 VwGG beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einzubringen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung auch ausdrücklich hingewiesen worden ist.Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde sowohl der Revisionswerberin als auch ihrem Vertreter jeweils am 16. Dezember 2014 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG endete daher am 27. Jänner 2015; die Revision war gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einzubringen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung auch ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Am 27. Jänner 2015 brachte der Vertreter der Revisionswerberin per ERV eine außerordentliche Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diese Revision wurde mit Postaufgabe am 29. Jänner 2015 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weitergeleitet, wo sie am 30. Jänner 2015 einlangte.
Am 28. Jänner 2015 brachte der Vertreter der Revisionswerberin die Revision überdies durch persönliche Übergabe beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein.
Ausgehend von diesem aktenkundigen Sachverhalt ist die Revision verspätet:
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl VwGH vom 12. März 2015, Ra 2014/18/0135 mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , VwGH vom 12. März 2015, Ra 2014/18/0135 mwN).
Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 27. Jänner 2015. Die fehlerhaft beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision konnte erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 29. Jänner 2015, an die zuständige Einbringungsstelle (Landesverwaltungsgericht Kärnten) weitergeleitet werden. Auch die nochmalige Einbringung der Revision durch persönliche Übergabe beim Landesverwaltungsgericht Kärnten seitens des Vertreters der Revisionswerberin am 28. Jänner 2015 erfolgte bereits nach Ablauf der sechswöchigen Revisionsfrist.
Die Revision war daher - ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art 133 Abs 4 B-VG - gemäß § 34 Abs 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.Die Revision war daher - ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030010.L00Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015