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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des A H in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 27. März 2015, Zl. W105 1426307-1/7E, erlassen und eine Abschrift desselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher ebenso abzuweisen, wie jenes Mehrbegehren, das auf den Ersatz der Eingabengebühr abzielte, weil der Antragsteller von der Entrichtung derselben im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit wurde.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher ebenso abzuweisen, wie jenes Mehrbegehren, das auf den Ersatz der Eingabengebühr abzielte, weil der Antragsteller von der Entrichtung derselben im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit wurde.
Wien, am 29. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015200021.F00Im RIS seit
07.07.2015Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015