TE Vwgh Beschluss 2015/4/29 2015/03/0002

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z3;
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §45;
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des H M in W, auf Ablehnung folgender Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes:

Senatspräsident Dr. Waldstätten, Hofrat Dr. Strohmayer, Hofrätin Dr. Julcher, Hofrätin Mag. Rossmeisel und Hofrat Dr. Pürgy, in dem anhängigen Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 27. November 2014, Zl 2013/08/0262, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt

1. Mit Schriftsatz vom 5. März 2015 stellte der Antragsteller den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringungen eines Antrags auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2014, Zl 2013/08/0262, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens nach § 45 Abs 1 VwGG ("Nichtigkeit der Amtshandlung wegen Rechtsungültigkeit und Mangelhaftigkeit") wegen Verletzung des § 31 Abs 1 Z 3 VwGG. Abgelehnt wurden dabei gleichzeitig ausdrücklich die Mitglieder jenes Senats, der die besagte Entscheidung vom 27. November 2014 fällte. 1. Mit Schriftsatz vom 5. März 2015 stellte der Antragsteller den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringungen eines Antrags auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2014, Zl 2013/08/0262, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, VwGG ("Nichtigkeit der Amtshandlung wegen Rechtsungültigkeit und Mangelhaftigkeit") wegen Verletzung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG. Abgelehnt wurden dabei gleichzeitig ausdrücklich die Mitglieder jenes Senats, der die besagte Entscheidung vom 27. November 2014 fällte.

Mit dem in Rede stehenden Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen einen auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien betreffend Einstellung der Notstandshilfe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

2. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes präzisierte die antragstellende Partei mit Schriftsatz vom 7. April 2015, warum aus ihrer Sicht eine Befangenheit der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes gegeben sei. Die Befangenheit der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes leitet die antragstellende Partei im Wesentlichen daraus ab, dass das zitierte Erkenntnis vom 27. November 2014 mangelhaft sei.

Bei dem den im damals angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zugrunde liegenden "Gesamtgutachten" habe es sich "um eine mehrfach gefälschte Urkunde (Datum!!)" gehandelt, der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung vom 27. November 2014 auf das "gefälschte Datum" des Gutachtens bezogen und sei diesbezüglich seiner Verpflichtung zur Anzeige nach § 78 StPO nicht nachgekommen. Diesbezüglich hätten die abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs ihren Dienst nicht "gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig" (vgl § 57 RStDG) vollzogen. Die abgelehnten Richter hätten derart versagt, wie dies in einem "SOZIALDEMOKRATISCHEN-RECHTSSTAAT" unakzeptabel sei und nicht toleriert werden könne. Seitens der abgelehnten Richter des Verwaltungsgerichtshofs sei keine "GEWISSENHAFTE ERFÜLLUNG IHRER AMTSPFLICHTEN" zu erkennen, ihr auf die "Treue an der Republik" abgelegter Eid decke "Gesetzesbrüche" nicht ab. Der Antragsteller könne es nicht über sich ergehen lassen, dass derart mangelhaft arbeitende Richterinnen und Richter seine Eingaben bearbeiten würden. Außerdem habe ein abgelehnter Richter bereits dem Senat angehört, der in dem den Antragsteller betreffenden "ersten Verfahren" das Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2011/08/0018, gefällt habe (das vom Beschwerdeführer gewonnen worden sei). Durch Nichtmeldung seiner Befangenheit bezüglich des Verfahrens zur Zl 2013/08/0262 habe sich dieser Richter in dieses Verfahren "eingeschlichen", was ebenfalls nach § 78 StPO anzuzeigen gewesen wäre.Bei dem den im damals angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zugrunde liegenden "Gesamtgutachten" habe es sich "um eine mehrfach gefälschte Urkunde (Datum!!)" gehandelt, der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung vom 27. November 2014 auf das "gefälschte Datum" des Gutachtens bezogen und sei diesbezüglich seiner Verpflichtung zur Anzeige nach Paragraph 78, StPO nicht nachgekommen. Diesbezüglich hätten die abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs ihren Dienst nicht "gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig" vergleiche , Paragraph 57, RStDG) vollzogen. Die abgelehnten Richter hätten derart versagt, wie dies in einem "SOZIALDEMOKRATISCHEN-RECHTSSTAAT" unakzeptabel sei und nicht toleriert werden könne. Seitens der abgelehnten Richter des Verwaltungsgerichtshofs sei keine "GEWISSENHAFTE ERFÜLLUNG IHRER AMTSPFLICHTEN" zu erkennen, ihr auf die "Treue an der Republik" abgelegter Eid decke "Gesetzesbrüche" nicht ab. Der Antragsteller könne es nicht über sich ergehen lassen, dass derart mangelhaft arbeitende Richterinnen und Richter seine Eingaben bearbeiten würden. Außerdem habe ein abgelehnter Richter bereits dem Senat angehört, der in dem den Antragsteller betreffenden "ersten Verfahren" das Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2011/08/0018, gefällt habe (das vom Beschwerdeführer gewonnen worden sei). Durch Nichtmeldung seiner Befangenheit bezüglich des Verfahrens zur Zl 2013/08/0262 habe sich dieser Richter in dieses Verfahren "eingeschlichen", was ebenfalls nach Paragraph 78, StPO anzuzeigen gewesen wäre.

II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage

1. Die vom Antragsteller angesprochene Bestimmung des § 78 der Strafprozessordnung 1975 lautet: 1. Die vom Antragsteller angesprochene Bestimmung des Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 lautet:

"Anzeigepflicht

§ 78. (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet."Paragraph 78, (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet."

2. Die relevierte Regelung des § 57 Abs 1 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) lautet: 2. Die relevierte Regelung des Paragraph 57, Absatz eins, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) lautet:

"Allgemeine Pflichten

§ 57. (1) Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen."Paragraph 57, (1) Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen."

3. § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013 (VwGG), lautet: 3. Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (VwGG), lautet:

"Befangenheit

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthaltenParagraph 31, (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind; 1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;

3. wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

  1. (2)Absatz 2,Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 3) zu verfügen."Aus den im Absatz eins, angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Absatz eins, Ziffer 4,, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (Paragraph 11, Absatz 3,) zu verfügen."

III. Würdigung römisch drei. Würdigung

1. Aus den in § 31 Abs 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl dazu und zum Folgenden etwa VwGH vom 24. April 2014, Ro 2014/01/0013, VwGH vom 23. August 2013, 2013/03/0088, und VwGH vom 10. Oktober 2007, 2007/03/0164). 1. Aus den in Paragraph 31, Absatz eins, VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive vergleiche , dazu und zum Folgenden etwa VwGH vom 24. April 2014, Ro 2014/01/0013, VwGH vom 23. August 2013, 2013/03/0088, und VwGH vom 10. Oktober 2007, 2007/03/0164).

Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags) derselben Partei zu bieten, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten. Das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes (vgl VwGH vom 23. September 2009, 2009/03/0129).Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags) derselben Partei zu bieten, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten. Das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes vergleiche , VwGH vom 23. September 2009, 2009/03/0129).

2. Nach der vom Antragsteller offenbar angesprochenen Bestimmung des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen; diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (VwGH vom 3. April 2001, 2001/08/0039). Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Der bloße Umstand, dass die Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs für unrichtig hält, bildet aber keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der an dem Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes iSd § 31 Abs 1 Z 4 VwGG im Fall der Behandlung einer Eingabe desselben Antragstellers (vgl etwa VwGH vom 7. September 1995, 95/18/0681; VwGH vom 8. September 2011, 2011/03/0166). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG auch nicht allein dadurch verwirklicht ist, dass die ablehnende Partei in einem früheren Rechtsstreit, an dem ein nunmehr abgelehnter Richter mitgewirkt hat, unterlegen ist (VwGH vom 4. Juni 1975, 665, 747/75-4; VwGH vom 25. Juni 1975, 926/75-4; vgl auch VwGH vom 22. Jänner 2002, 2001/10/0222). 2. Nach der vom Antragsteller offenbar angesprochenen Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen; diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (VwGH vom 3. April 2001, 2001/08/0039). Der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Der bloße Umstand, dass die Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs für unrichtig hält, bildet aber keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der an dem Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG im Fall der Behandlung einer Eingabe desselben Antragstellers vergleiche , etwa VwGH vom 7. September 1995, 95/18/0681; VwGH vom 8. September 2011, 2011/03/0166). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG auch nicht allein dadurch verwirklicht ist, dass die ablehnende Partei in einem früheren Rechtsstreit, an dem ein nunmehr abgelehnter Richter mitgewirkt hat, unterlegen ist (VwGH vom 4. Juni 1975, 665, 747/75-4; VwGH vom 25. Juni 1975, 926/75-4; vergleiche , auch VwGH vom 22. Jänner 2002, 2001/10/0222).

Mit dem dargestellten Vorbringen macht der Antragsteller vor diesem Hintergrund keine konkreten Umstände geltend, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richterinnen und Richter gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten. In der nicht weiter substantiierten Behauptung, dass das Datum des Gutachtens, was dem erkennenden Senat bekannt gewesen sei, "gefälscht" gewesen sei, liegt schon mangels eines konkretisierten Vorbringens, das diesen Vorwurf stützen und auf außerhalb der Sache gelegene Motive für das behauptete Vorgehen schließen lassen könnte, keine Glaubhaftmachung von Befangenheitsgründen vor (vgl dazu etwa VwGH vom 22. Jänner 2002, 2001/10/0222). Es wird zudem in keiner Weise aufgezeigt, inwiefern dieses Datum für das Ergebnis der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2014, Zl 2013/08/0262, getroffenen Beurteilung ausschlaggebend gewesen wäre. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die abgelehnten Richter und Richterinnen durch irgendein Verhalten Grund zur Annahme gegeben hätten, an einer objektiven Beurteilung des Beschwerdefalles gehindert gewesen zu sein. Im vorliegenden Fall ist die antragstellende Partei ihrer sich aus § 31 Abs 1 Z 4 VwGG ergebenden Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen. Damit versagt auch ihr Hinweis auf § 78 StPO und auf § 57 RStDG, ist doch vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, inwiefern gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen worden wäre.Mit dem dargestellten Vorbringen macht der Antragsteller vor diesem Hintergrund keine konkreten Umstände geltend, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richterinnen und Richter gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten. In der nicht weiter substantiierten Behauptung, dass das Datum des Gutachtens, was dem erkennenden Senat bekannt gewesen sei, "gefälscht" gewesen sei, liegt schon mangels eines konkretisierten Vorbringens, das diesen Vorwurf stützen und auf außerhalb der Sache gelegene Motive für das behauptete Vorgehen schließen lassen könnte, keine Glaubhaftmachung von Befangenheitsgründen vor vergleiche , dazu etwa VwGH vom 22. Jänner 2002, 2001/10/0222). Es wird zudem in keiner Weise aufgezeigt, inwiefern dieses Datum für das Ergebnis der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2014, Zl 2013/08/0262, getroffenen Beurteilung ausschlaggebend gewesen wäre. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass die abgelehnten Richter und Richterinnen durch irgendein Verhalten Grund zur Annahme gegeben hätten, an einer objektiven Beurteilung des Beschwerdefalles gehindert gewesen zu sein. Im vorliegenden Fall ist die antragstellende Partei ihrer sich aus Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ergebenden Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen. Damit versagt auch ihr Hinweis auf Paragraph 78, StPO und auf Paragraph 57, RStDG, ist doch vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, inwiefern gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen worden wäre.

3. Weiters bezieht sich der Antrag offenbar auch auf § 31 Abs 1 Z 3 VwGG, wonach sich ein Mitglied des Gerichtshofs in der schon angesprochenen Weise seines Amtes wegen Befangenheit dann zu enthalten hat, wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben. 3. Weiters bezieht sich der Antrag offenbar auch auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG, wonach sich ein Mitglied des Gerichtshofs in der schon angesprochenen Weise seines Amtes wegen Befangenheit dann zu enthalten hat, wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben.

Aus der Teilnahme eines Richters an einer schon gefällten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (genannt wird vorliegend insbesondere das Erkenntnis vom 12. September 2012, 2011/08/0018) kann aber keine Befangenheit iSd § 31 Abs 1 Z 3 VwGG abgeleitet werden. Mit dem in dieser Bestimmung angesprochenen Verfahren, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangeht ("wenn es in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben"), werden nämlich nur solche erfasst, die außerhalb eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bei einer Behörde geführt wurden, deren Entscheidungen dann der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen sind (vgl in diesem Sinne etwa VwGH vom 17. Dezember 2007, 2004/03/0017, betreffend ein dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorausgegangenes Verwaltungsverfahren; vgl auch schon VwGH vom 22. April 1954, 906/54). Der Umstand der Teilnahme eines Richters des Verwaltungsgerichtshofes an einer früher gefällten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vermag somit entgegen dem Antragsteller dessen Befangenheit iSd § 31 Abs 1 Z 3 VwGG in einem späteren Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu begründen.Aus der Teilnahme eines Richters an einer schon gefällten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (genannt wird vorliegend insbesondere das Erkenntnis vom 12. September 2012, 2011/08/0018) kann aber keine Befangenheit iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG abgeleitet werden. Mit dem in dieser Bestimmung angesprochenen Verfahren, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangeht ("wenn es in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben"), werden nämlich nur solche erfasst, die außerhalb eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bei einer Behörde geführt wurden, deren Entscheidungen dann der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen sind vergleiche , in diesem Sinne etwa VwGH vom 17. Dezember 2007, 2004/03/0017, betreffend ein dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorausgegangenes Verwaltungsverfahren; vergleiche , auch schon VwGH vom 22. April 1954, 906/54). Der Umstand der Teilnahme eines Richters des Verwaltungsgerichtshofes an einer früher gefällten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vermag somit entgegen dem Antragsteller dessen Befangenheit iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG in einem späteren Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu begründen.

4. Der vorliegend über die Ablehnung erkennende Senat hat das in Rede stehende, vom Antragsteller offenbar auch als Begründung des Wiederaufnahmeantrags intendierte Vorbringen nicht auf seine Eignung zu untersuchen, ob dieses einem Wiederaufnahmeantrag zum Erfolg verhelfen könnte. Er hat sich daher auch nicht mit der Frage zu befassen, ob die Kritik der antragstellenden Partei an dem in der Sache ergangenen Erkenntnis in den von dieser angeführten Punkten zutreffend ist. Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahme nach § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich ist und dass sie nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs oder einer Korrektur seiner Entscheidungen dient (vgl etwa VwGH vom 3. März 2001, 95/12/0351; VwGH vom 27. März 2003, 2001/09/0112; VwGH vom 31. März 2005, 2005/03/0100; VwGH vom 23. September 2009, 2009/03/0085; VwGH vom 28. Februar 2012, 2011/09/0138). 4. Der vorliegend über die Ablehnung erkennende Senat hat das in Rede stehende, vom Antragsteller offenbar auch als Begründung des Wiederaufnahmeantrags intendierte Vorbringen nicht auf seine Eignung zu untersuchen, ob dieses einem Wiederaufnahmeantrag zum Erfolg verhelfen könnte. Er hat sich daher auch nicht mit der Frage zu befassen, ob die Kritik der antragstellenden Partei an dem in der Sache ergangenen Erkenntnis in den von dieser angeführten Punkten zutreffend ist. Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahme nach Paragraph 45, VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich ist und dass sie nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs oder einer Korrektur seiner Entscheidungen dient vergleiche , etwa VwGH vom 3. März 2001, 95/12/0351; VwGH vom 27. März 2003, 2001/09/0112; VwGH vom 31. März 2005, 2005/03/0100; VwGH vom 23. September 2009, 2009/03/0085; VwGH vom 28. Februar 2012, 2011/09/0138).

5. Schließlich wird der Antragsteller (ebenfalls der Vollständigkeit halber) darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchliche Ablehnungen ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl etwa VwGH vom 23. September 2009, 2009/03/0129). Ist etwa gegenüber einem Antragsteller durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über einen von diesem eingebrachten Ablehnungsantrag klargestellt, dass im Falle einer auf § 31 Abs 1 Z 4 VwGG gestützten Ablehnung die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen sind, und wird in einem neuerlich gestellten Antrag keine entsprechende Konkretisierung bzw Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen vorgenommen, ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller mit seinen Anträgen nicht das einer Richterablehnung von Gesetzes wegen immanente Ziel verfolgt, dass nur unbefangene Richter mit der Beurteilung seiner Angelegenheiten befasst sind. Eine derartige Vorgangsweise ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. 5. Schließlich wird der Antragsteller (ebenfalls der Vollständigkeit halber) darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchliche Ablehnungen ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können vergleiche , etwa VwGH vom 23. September 2009, 2009/03/0129). Ist etwa gegenüber einem Antragsteller durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über einen von diesem eingebrachten Ablehnungsantrag klargestellt, dass im Falle einer auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG gestützten Ablehnung die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen sind, und wird in einem neuerlich gestellten Antrag keine entsprechende Konkretisierung bzw Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen vorgenommen, ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller mit seinen Anträgen nicht das einer Richterablehnung von Gesetzes wegen immanente Ziel verfolgt, dass nur unbefangene Richter mit der Beurteilung seiner Angelegenheiten befasst sind. Eine derartige Vorgangsweise ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.

IV. Ergebnis römisch vier. Ergebnis

Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs 2 VwGG nichtDem Ablehnungsantrag war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht

stattzugeben.

Wien, am 29. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2015030002.X00

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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