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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
BundesmuseenG 1998 §10 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/13/0110 E 29. April 2015Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 24. August 2012, Zl. RV/0592-W/09, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Säumniszuschlag für die Jahre 1999 bis 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1999 bis 2002 vertrat der Prüfer die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei als Dienstgeberin der ihr durch das Bundesmuseen-Gesetz (BGBl. I Nr. 115/1998) bzw. das Bundesmuseen-Gesetz 2002 (BGBl. I Nr. 14/2002) zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten anzusehen und daher nach § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) verpflichtet.Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1999 bis 2002 vertrat der Prüfer die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei als Dienstgeberin der ihr durch das Bundesmuseen-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1998,) bzw. das Bundesmuseen-Gesetz 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,) zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten anzusehen und daher nach Paragraph 41, Absatz eins, Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) verpflichtet.
Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht des Prüfers und schrieb der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 8. Juli 2005 u. a. Dienstgeberbeiträge für die Kalenderjahre 1999 bis 2002 samt Säumniszuschlägen vor.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Begriff des Dienstgebers im Sinne des § 41 FLAG 1967 stimme aufgrund des in Abs. 2 enthaltenen Verweises auf das Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 mit jenem des Arbeitgebers im Sinne des § 47 EStG 1988 überein. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung sei Arbeitgeber derjenige, der die Arbeitnehmer dem Dritten überlasse und diese entlohne, und nicht derjenige, der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetze. Arbeitgeber der der Beschwerdeführerin nach § 10 Abs. 2 Bundesmuseen-Gesetz zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten sei daher der Bund. Dieser entscheide über die Höhe der Bezüge, das Urlaubsausmaß sowie über eine allfällige Kündigung oder Entlassung. Auch sei der Bund Träger der Pensionsverpflichtungen und blieben die Beamten im Fall des Ablaufs der Dienstzuweisung weiterhin Beamte des Bundes. Weiters sei der Bund bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Beamtendienstverhältnis zuständig. Die Beschwerdeführerin treffe lediglich eine Refundierungspflicht nach § 10 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz. Im Übrigen obliege die Lohnverrechnung, die Führung des Lohnkontos, die Genehmigung von Dienstreisen sowie die Ermittlung der Lohnabgaben dem Bund und würden letztere auch über das Abgabenkonto des Bundes abgeführt. Auch wäre die spezielle gesetzliche Regelung für Bundesbeamte in § 10 Abs. 2 Bundesmuseen-Gesetz, wonach diese der jeweiligen Anstalt zur Dienstleistung zugewiesen würden, unverständlich, wenn die Beschwerdeführerin ohnehin Arbeitgeberin dieser Bundesbeamten hätte werden sollen. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung folge auch, dass der Einsatz der betreffenden Beamten ausschließlich durch den Bund bestimmt werde und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in Personalangelegenheiten dieser Beamten dem Bundesminister weisungsunterworfen sei.In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Begriff des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 41, FLAG 1967 stimme aufgrund des in Absatz 2, enthaltenen Verweises auf das Dienstverhältnis nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 mit jenem des Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 47, EStG 1988 überein. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung sei Arbeitgeber derjenige, der die Arbeitnehmer dem Dritten überlasse und diese entlohne, und nicht derjenige, der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetze. Arbeitgeber der der Beschwerdeführerin nach Paragraph 10, Absatz 2, Bundesmuseen-Gesetz zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten sei daher der Bund. Dieser entscheide über die Höhe der Bezüge, das Urlaubsausmaß sowie über eine allfällige Kündigung oder Entlassung. Auch sei der Bund Träger der Pensionsverpflichtungen und blieben die Beamten im Fall des Ablaufs der Dienstzuweisung weiterhin Beamte des Bundes. Weiters sei der Bund bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Beamtendienstverhältnis zuständig. Die Beschwerdeführerin treffe lediglich eine Refundierungspflicht nach Paragraph 10, Absatz 4, Bundesmuseen-Gesetz. Im Übrigen obliege die Lohnverrechnung, die Führung des Lohnkontos, die Genehmigung von Dienstreisen sowie die Ermittlung der Lohnabgaben dem Bund und würden letztere auch über das Abgabenkonto des Bundes abgeführt. Auch wäre die spezielle gesetzliche Regelung für Bundesbeamte in Paragraph 10, Absatz 2, Bundesmuseen-Gesetz, wonach diese der jeweiligen Anstalt zur Dienstleistung zugewiesen würden, unverständlich, wenn die Beschwerdeführerin ohnehin Arbeitgeberin dieser Bundesbeamten hätte werden sollen. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung folge auch, dass der Einsatz der betreffenden Beamten ausschließlich durch den Bund bestimmt werde und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in Personalangelegenheiten dieser Beamten dem Bundesminister weisungsunterworfen sei.
Die belangte Behörde gab der Berufung nach Abhaltung eines Erörterungstermins gemäß § 279 Abs. 3 BAO nur insoweit Folge, als sie die Bezüge eines behinderten Dienstnehmers nach § 41 Abs. 4 lit. e FLAG 1967 aus der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Dienstgeberbeiträge für die Kalenderjahre 1999 bis 2002 ausschied. Weiters änderte die belangte Behörde die erstinstanzlichen Bescheide insoweit ab, als sie die gesamten Dienstgeberbeiträge für die Kalenderjahre 1999 bis 2002 und nicht nur die Nachforderungsbeträge bescheidmäßig festsetzte.Die belangte Behörde gab der Berufung nach Abhaltung eines Erörterungstermins gemäß Paragraph 279, Absatz 3, BAO nur insoweit Folge, als sie die Bezüge eines behinderten Dienstnehmers nach Paragraph 41, Absatz 4, Litera e, FLAG 1967 aus der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Dienstgeberbeiträge für die Kalenderjahre 1999 bis 2002 ausschied. Weiters änderte die belangte Behörde die erstinstanzlichen Bescheide insoweit ab, als sie die gesamten Dienstgeberbeiträge für die Kalenderjahre 1999 bis 2002 und nicht nur die Nachforderungsbeträge bescheidmäßig festsetzte.
Die belangte Behörde vertrat jedoch wie das Finanzamt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten Dienstgeberin im Sinne des § 41 FLAG 1967 sei und sie daher die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags treffe. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes decke sich der Begriff des Dienstgebers im FLAG 1967 mit jenem des Arbeitgebers im EStG 1988. Nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 sei Arbeitgeber, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 leg. cit. auszahle. Maßgeblich sei, wer den Lohnaufwand und somit die "Last der Auszahlung" tatsächlich trage, d. h. bei wem der Lohnaufwand "eine endgültige Betriebsausgabe" bilde. Der rein manipulativen Tätigkeit des Auszahlens komme dabei keine Bedeutung zu. Im Beschwerdefall sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin dem Bund nach § 10 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz den gesamtem Lohnaufwand (Aktivbezüge samt Nebenkosten und Pensionsbeitrag) zu ersetzen und damit im Ergebnis den gesamten Lohnaufwand zu tragen habe. Schon deshalb sei die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin im Sinne des § 47 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen. Daran könne auch die Lohnverrechnung, die Führung der Lohnkonten etc. durch den Bund nichts ändern, da rein manipulative Tätigkeiten für die Frage der Arbeitgebereigenschaft nicht von entscheidender Bedeutung seien.Die belangte Behörde vertrat jedoch wie das Finanzamt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 41, FLAG 1967 sei und sie daher die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags treffe. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes decke sich der Begriff des Dienstgebers im FLAG 1967 mit jenem des Arbeitgebers im EStG 1988. Nach Paragraph 47, Absatz eins, EStG 1988 sei Arbeitgeber, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, leg. cit. auszahle. Maßgeblich sei, wer den Lohnaufwand und somit die "Last der Auszahlung" tatsächlich trage, d. h. bei wem der Lohnaufwand "eine endgültige Betriebsausgabe" bilde. Der rein manipulativen Tätigkeit des Auszahlens komme dabei keine Bedeutung zu. Im Beschwerdefall sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin dem Bund nach Paragraph 10, Absatz 4, Bundesmuseen-Gesetz den gesamtem Lohnaufwand (Aktivbezüge samt Nebenkosten und Pensionsbeitrag) zu ersetzen und damit im Ergebnis den gesamten Lohnaufwand zu tragen habe. Schon deshalb sei die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, EStG 1988 anzusehen. Daran könne auch die Lohnverrechnung, die Führung der Lohnkonten etc. durch den Bund nichts ändern, da rein manipulative Tätigkeiten für die Frage der Arbeitgebereigenschaft nicht von entscheidender Bedeutung seien.
Weiters normiere § 10 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz, dass die in § 2 Abs. 1 leg. cit. genannten Anstalten, zu denen auch die Beschwerdeführerin gehöre, Arbeitgeber ihres Personals seien. Mangels weiterer Einschränkung könne diese Bestimmung nur dahingehend verstanden werden, dass damit das gesamte Personal (Angestellte, Vertragsbedienstete und Beamte) gemeint sei. Die weiteren Absätze des § 10 leg. cit. legten nur fest, in welche Rechtsposition die Anstalt hinsichtlich des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses eintrete bzw. welche Rechte und Pflichten sie bei den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zu beachten habe. Auch folge aus § 10 Abs. 2 Bundesmuseen-Gesetz eindeutig, dass für die Personalangelegenheiten der Bundesbeamten der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zuständig sei und knüpfe der steuerrechtliche Arbeitgeberbegriff nicht daran an, wem gegenüber ein leitendes bzw. vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft allenfalls weisungsgebunden sei.Weiters normiere Paragraph 10, Absatz eins, Bundesmuseen-Gesetz, dass die in Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. genannten Anstalten, zu denen auch die Beschwerdeführerin gehöre, Arbeitgeber ihres Personals seien. Mangels weiterer Einschränkung könne diese Bestimmung nur dahingehend verstanden werden, dass damit das gesamte Personal (Angestellte, Vertragsbedienstete und Beamte) gemeint sei. Die weiteren Absätze des Paragraph 10, leg. cit. legten nur fest, in welche Rechtsposition die Anstalt hinsichtlich des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses eintrete bzw. welche Rechte und Pflichten sie bei den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zu beachten habe. Auch folge aus Paragraph 10, Absatz 2, Bundesmuseen-Gesetz eindeutig, dass für die Personalangelegenheiten der Bundesbeamten der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zuständig sei und knüpfe der steuerrechtliche Arbeitgeberbegriff nicht daran an, wem gegenüber ein leitendes bzw. vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft allenfalls weisungsgebunden sei.
Die Ausgliederung der Bundesmuseen aus der staatlichen Verwaltung und die Übertragung ihrer Aufgaben auf mit voller Rechtsfähigkeit ausgestattete Rechtsträger entspreche einem Betriebsübergang, bei dem ein Unternehmen samt seinen Beschäftigten auf einen anderen Rechtsträger übergehe. § 3 Abs. 1 AVRAG bestimme für diesen Fall, dass derjenige, auf den das Unternehmen übergehe, als neuer Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrete. Dem entspreche § 10 Bundesmuseen-Gesetz, wonach das aus der Bundesverwaltung ausgegliederte Museum "neue" Arbeitgeberin sämtlicher schon bisher in diesem Bereich Beschäftigter werde und die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber sämtlichen Beschäftigten (Angestellten, Vertragsbediensteten und Beamten) fortsetze. Die Beibehaltung der dienstrechtlichen Stellung als Bundesbeamte führe nicht zwingend zum Ergebnis, dass der Bund weiterhin Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinn sei.Die Ausgliederung der Bundesmuseen aus der staatlichen Verwaltung und die Übertragung ihrer Aufgaben auf mit voller Rechtsfähigkeit ausgestattete Rechtsträger entspreche einem Betriebsübergang, bei dem ein Unternehmen samt seinen Beschäftigten auf einen anderen Rechtsträger übergehe. Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG bestimme für diesen Fall, dass derjenige, auf den das Unternehmen übergehe, als neuer Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrete. Dem entspreche Paragraph 10, Bundesmuseen-Gesetz, wonach das aus der Bundesverwaltung ausgegliederte Museum "neue" Arbeitgeberin sämtlicher schon bisher in diesem Bereich Beschäftigter werde und die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber sämtlichen Beschäftigten (Angestellten, Vertragsbediensteten und Beamten) fortsetze. Die Beibehaltung der dienstrechtlichen Stellung als Bundesbeamte führe nicht zwingend zum Ergebnis, dass der Bund weiterhin Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinn sei.
Auch liege keine Arbeitskräfteüberlassung vor, da die Zuweisung der Bundesbeamten zur dauernden Dienstleistung nur ein Teil des Gesamtkonzeptes der "Ausgliederung der Museen aus der Bundesverwaltung" sei und es sich dabei insgesamt um einen Unternehmensübergang handle. Auch fehle es am Kriterium der Dauerhaftigkeit der Gestellung, da neues Personal nicht beim Bund angestellt und der Beschwerdeführerin überlassen werde. Weiters spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Bund lediglich den Lohnaufwand zu ersetzen habe, gegen das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr zur Dienstleistung gesetzlich zugewiesenen Bundesbeamten zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen verpflichtet ist.
§ 41 Abs. 1 und 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG (BGBl. Nr. 376/1967) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung lauten: Paragraph 41, Absatz eins und 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung lauten:
§ 10 Bundesmuseen-Gesetz (BGBl. I Nr. 115/1998), der durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 (BGBl. I Nr. 14/2002) keine inhaltliche Änderung erfahren hat, lautet: Paragraph 10, Bundesmuseen-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1998,), der durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,) keine inhaltliche Änderung erfahren hat, lautet:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. März 2012, 2008/13/0092, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, zum Ausdruck gebracht, dass im Fall einer gesetzlichen Zuweisung von Bundesbediensteten zur Dienstleistung an ausgegliederte Rechtsträger an der Arbeitgeberstellung des Bundes keine Änderung eintritt (wobei die Überlassung der Beamten an den ausgegliederten Rechtsträger für sich noch keinen Betrieb im Sinne des § 42 Abs. 1 lit. a FLAG idF vor Art. 7 Z 12 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, darstellte, vgl. das Erkenntnis vom 23. Oktober 2013, 2009/13/0160, 2010/13/0090, mwN). Zwar ist das Erkenntnis vom 28. März 2012 zur Kommunalsteuer ergangen, es ist jedoch auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages übertragbar, knüpft § 2 KommStG 1993 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000) doch wie § 41 Abs. 2 FLAG 1967 an das Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 an.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. März 2012, 2008/13/0092, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, zum Ausdruck gebracht, dass im Fall einer gesetzlichen Zuweisung von Bundesbediensteten zur Dienstleistung an ausgegliederte Rechtsträger an der Arbeitgeberstellung des Bundes keine Änderung eintritt (wobei die Überlassung der Beamten an den ausgegliederten Rechtsträger für sich noch keinen Betrieb im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, FLAG in der Fassung vor Artikel 7, Ziffer 12, FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, darstellte, vergleiche , das Erkenntnis vom 23. Oktober 2013, 2009/13/0160, 2010/13/0090, mwN). Zwar ist das Erkenntnis vom 28. März 2012 zur Kommunalsteuer ergangen, es ist jedoch auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages übertragbar, knüpft Paragraph 2, KommStG 1993 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) doch wie Paragraph 41, Absatz 2, FLAG 1967 an das Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 an.
Dass diese Beurteilung auch dem Konzept des Gesetzgebers im Rahmen der Ausgliederungsgesetze entspricht, geht auch aus den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2014, Ro 2014/13/0017, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum § 15 Abs. 3 Poststrukturgesetz (Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) hervor. In diesen wird nämlich der Bund in Bezug auf die an die ausgegliederten Rechtsträger zugewiesenen Beamten ausdrücklich als Personalüberlasser genannt (und deshalb die im § 15 Abs. 3 leg. cit. geschaffene Ausnahmeregelung, vgl. nunmehr auch § 2 lit. c KommStG 1993 idF BGBl. I Nr. 142/2000, für notwendig erachtet).Dass diese Beurteilung auch dem Konzept des Gesetzgebers im Rahmen der Ausgliederungsgesetze entspricht, geht auch aus den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2014, Ro 2014/13/0017, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum Paragraph 15, Absatz 3, Poststrukturgesetz (Artikel 95, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) hervor. In diesen wird nämlich der Bund in Bezug auf die an die ausgegliederten Rechtsträger zugewiesenen Beamten ausdrücklich als Personalüberlasser genannt (und deshalb die im Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. geschaffene Ausnahmeregelung, vergleiche , nunmehr auch Paragraph 2, Litera c, KommStG 1993 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, für notwendig erachtet).
Liegen solcherart gesetzlich angeordnete Arbeitskräfteüberlassungen vor, tritt damit keine Änderung in der Dienstgeberstellung des Bundes als Personalüberlasser ein.
Da somit die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Da somit die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren findet darin keine Deckung, weil der Pauschalsatz für den Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthält.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren findet darin keine Deckung, weil der Pauschalsatz für den Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthält.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 29. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012130099.X00Im RIS seit
08.06.2015Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015