TE Vwgh Erkenntnis 2015/4/30 2012/15/0182

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2015
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §29 Z3;
EStG 1988 §30;
EStG 1988 §31;
  1. EStG 1988 § 29 heute
  2. EStG 1988 § 29 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 29 gültig von 01.04.2012 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 29 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EStG 1988 § 29 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  8. EStG 1988 § 29 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 29 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 29 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  11. EStG 1988 § 29 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  12. EStG 1988 § 29 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. EStG 1988 § 29 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. EStG 1988 § 29 gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999
  1. EStG 1988 § 30 heute
  2. EStG 1988 § 30 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 30 gültig von 24.12.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 30 gültig von 01.09.2023 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 30 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  7. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  9. EStG 1988 § 30 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  10. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  11. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 30 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  13. EStG 1988 § 30 gültig von 30.12.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  14. EStG 1988 § 30 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  16. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  17. EStG 1988 § 30 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  19. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2006 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  20. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2001 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. EStG 1988 § 30 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  22. EStG 1988 § 30 gültig von 28.04.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2000
  23. EStG 1988 § 30 gültig von 15.07.1999 bis 27.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  24. EStG 1988 § 30 gültig von 01.12.1993 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  25. EStG 1988 § 30 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 31 heute
  2. EStG 1988 § 31 gültig ab 01.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  3. EStG 1988 § 31 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. EStG 1988 § 31 gültig von 24.05.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  5. EStG 1988 § 31 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  6. EStG 1988 § 31 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. EStG 1988 § 31 gültig von 06.01.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  8. EStG 1988 § 31 gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 31 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. EStG 1988 § 31 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  11. EStG 1988 § 31 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0160 E 30. April 2015 2012/15/0183 E 30. April 2015 2012/15/0184 E 30. April 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des H P in S, vertreten durch Dr. Konrad Gröller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 21. August 2012, Zl. RV/0474-S/11, betreffend Einkommensteuer 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verpfändete im Jahr 2009 aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage der P AG (an der er mittelbar beteiligt war) einmalig Anteile an der P Holding GmbH zur Besicherung von Krediten zugunsten der P AG und erhielt dafür von dieser als (fremdübliches) Entgelt eine Avalprovision in Höhe von 134.409 EUR.

Im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. Mai 2011 erfasste das Finanzamt die Avalprovision als Einkünfte aus Leistungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet ab und führte zusammengefasst aus, es liege gegenständlich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein echter Leistungsaustausch in Form einer fremdüblichen entgeltlichen Nutzungsüberlassung der Gesellschaftsanteile (zur Kreditbesicherung) unter Substanzerhaltung vor (und nicht etwa eine steuerfreie Veräußerung im Privatvermögen), weshalb der Tatbestand des § 29 Z 3 EStG 1988 erfüllt sei. Dieser erfasse Einnahmen, die formell mit keiner Einkunftsart übereinstimmen, aber den anderen Einkunftsarten wirtschaftlich entsprechen. Eine Leistung liege vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf aus einer Eigentümerposition erfließende Rechte verzichte oder solche Rechte übertrage, ohne das Vermögen in seiner Substanz zu schmälern.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet ab und führte zusammengefasst aus, es liege gegenständlich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein echter Leistungsaustausch in Form einer fremdüblichen entgeltlichen Nutzungsüberlassung der Gesellschaftsanteile (zur Kreditbesicherung) unter Substanzerhaltung vor (und nicht etwa eine steuerfreie Veräußerung im Privatvermögen), weshalb der Tatbestand des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 erfüllt sei. Dieser erfasse Einnahmen, die formell mit keiner Einkunftsart übereinstimmen, aber den anderen Einkunftsarten wirtschaftlich entsprechen. Eine Leistung liege vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf aus einer Eigentümerposition erfließende Rechte verzichte oder solche Rechte übertrage, ohne das Vermögen in seiner Substanz zu schmälern.

Der Beschwerdeführer sei durch die entgeltliche Verpfändung seiner Gesellschaftsanteile ein finanzielles Wagnis eingegangen, wobei der Kapitalstamm selbst in seiner wirtschaftlichen Verfügungsmacht geblieben sei. Diese Leistung sei zwar nicht laufend am offenen Markt angeboten worden, sei aber ansonsten marktkonform und zu fremdüblichen Bedingungen erbracht worden und sei einem klaren wirtschaftlichen Kalkül unter Abwägung des Risikos gefolgt. Das Geschäft habe solchen entsprochen, wie sie nach der Aktenlage und der übereinstimmenden Auffassung der Verfahrensparteien üblicherweise auch geschäftsmäßig, etwa von Banken, übernommen würden. Abgesehen vom eingeschränkten Umfang der Verpfändung (Einmaligkeit und fehlendes Anbieten am allgemeinen Markt) lägen alle Merkmale gewerblicher Einkünfte vor, weshalb eine die Besteuerung rechtfertigende wirtschaftliche Nähe zu solchen Einkünften gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des § 29 Z 3 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 59/2001 lautet:Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, lautet:

"§ 29. Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7) "§ 29. Sonstige Einkünfte (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7,)

Sonstige Einkünfte sind nur:

(...)

3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2)." 3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer eins, 2, oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (Paragraph 2, Absatz 2,)."

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die einmalige entgeltliche Verpfändung von Gesellschaftsanteilen als Kreditbesicherung zugunsten einer notleidenden, im Einflussbereich des Beschwerdeführers stehenden Gesellschaft, für welche der Beschwerdeführer eine marktübliche Avalprovision erhalten hat, eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 darstellt.Strittig ist im Beschwerdefall, ob die einmalige entgeltliche Verpfändung von Gesellschaftsanteilen als Kreditbesicherung zugunsten einer notleidenden, im Einflussbereich des Beschwerdeführers stehenden Gesellschaft, für welche der Beschwerdeführer eine marktübliche Avalprovision erhalten hat, eine Leistung iSd Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 darstellt.

Der Beschwerdeführer verneint dies mit dem Argument, die Haftungsprovision sei in wirtschaftlicher Hinsicht mangels nachhaltiger Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht mit gewerblichen Einkünften vergleichbar. Die herrschende Definition der Leistung als ein Verhalten, das darauf gerichtet sei, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, sei vom Normgehalt des § 29 Z 3 EStG 1988 nicht gedeckt. Diese Bestimmung könne vielmehr nur als Ergänzung der anderen Besteuerungstatbestände des EStG 1988 betrachtet werden und komme nur zur Anwendung, wenn der Sachverhalt den unter die anderen Einkunftsarten fallenden Einkünften so ähnlich sei, dass deren Sinn und Zweck die Besteuerung verlangen, was nur bei wirtschaftlicher Entsprechung der Fall sei. Die einmalige Verpfändung von Privatvermögen erfülle dieses Kriterium mangels ausreichender Vergleichbarkeit mit Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht, weil eine nachhaltige Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr als zwingendes Kernelement dieser Einkunftsart nicht vorliege. Dieser Auffassung entspreche auch die allgemein anerkannte Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungen im Privatvermögen außerhalb der §§ 30, 31 EStG 1988. Die fehlende Nachhaltigkeit der Verpfändung könne insofern nicht über den Tatbestand des § 29 Z 3 EStG 1988 substituiert werden. Schließlich zeige eine historische Interpretation, dass diese Bestimmung keinen generalklauselartigen Auffangtatbestand darstelle (Hinweis auf Lang, SWK 2010, S 420). Auch aus dem seitens der belangten Behörde herangezogenen hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1953, 1336/51, ergebe sich für den gegenständlichen Sachverhalt keine Steuerpflicht, weil im dortigen Fall die Nachhaltigkeit der Tätigkeit bejaht worden sei.Der Beschwerdeführer verneint dies mit dem Argument, die Haftungsprovision sei in wirtschaftlicher Hinsicht mangels nachhaltiger Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht mit gewerblichen Einkünften vergleichbar. Die herrschende Definition der Leistung als ein Verhalten, das darauf gerichtet sei, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, sei vom Normgehalt des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 nicht gedeckt. Diese Bestimmung könne vielmehr nur als Ergänzung der anderen Besteuerungstatbestände des EStG 1988 betrachtet werden und komme nur zur Anwendung, wenn der Sachverhalt den unter die anderen Einkunftsarten fallenden Einkünften so ähnlich sei, dass deren Sinn und Zweck die Besteuerung verlangen, was nur bei wirtschaftlicher Entsprechung der Fall sei. Die einmalige Verpfändung von Privatvermögen erfülle dieses Kriterium mangels ausreichender Vergleichbarkeit mit Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht, weil eine nachhaltige Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr als zwingendes Kernelement dieser Einkunftsart nicht vorliege. Dieser Auffassung entspreche auch die allgemein anerkannte Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungen im Privatvermögen außerhalb der Paragraphen 30, 31, EStG 1988. Die fehlende Nachhaltigkeit der Verpfändung könne insofern nicht über den Tatbestand des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 substituiert werden. Schließlich zeige eine historische Interpretation, dass diese Bestimmung keinen generalklauselartigen Auffangtatbestand darstelle (Hinweis auf Lang, SWK 2010, S 420). Auch aus dem seitens der belangten Behörde herangezogenen hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1953, 1336/51, ergebe sich für den gegenständlichen Sachverhalt keine Steuerpflicht, weil im dortigen Fall die Nachhaltigkeit der Tätigkeit bejaht worden sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 20. Oktober 2010, 2007/13/0059, vom 2. September 2009, 2005/15/0160, sowie vom 25. Juni 2008, 2008/15/0132) ist unter einer Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 jedes Verhalten zu verstehen, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, ausgenommen die Veräußerung von Vermögensgegenständen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 20. Oktober 2010, 2007/13/0059, vom 2. September 2009, 2005/15/0160, sowie vom 25. Juni 2008, 2008/15/0132) ist unter einer Leistung im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 jedes Verhalten zu verstehen, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, ausgenommen die Veräußerung von Vermögensgegenständen.

Die Bestellung von Sicherheiten durch den Beschwerdeführer mit der damit verbundenen Übernahme eines Haftungsrisikos stellt zweifellos einen der P AG verschafften wirtschaftlichen Vorteil dar, dem die dafür vereinnahmte Avalprovision als - im Beschwerdefall unbestrittenermaßen fremdübliche - Gegenleistung synallagmatisch gegenübersteht.

Bereits im Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 98/15/0128, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in der Übernahme eines finanziellen Wagnisses für einen Dritten gegen Entgelt eine Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 gesehen werden kann. Dieses Erkenntnis betraf die Übernahme persönlicher Haftungen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1953, 1336/51, zu einer vergleichbaren älteren Rechtslage). Gleiches gilt für den Beschwerdefall, da es für die Anwendung des § 29 Z 3 EStG 1988 unerheblich ist, ob die Haftung - wie in den den zitierten Erkenntnissen zugrunde liegenden Fällen - als persönliche Haftung übernommen wird oder - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - im Wege einer Sachhaftung.Bereits im Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 98/15/0128, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in der Übernahme eines finanziellen Wagnisses für einen Dritten gegen Entgelt eine Leistung im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 gesehen werden kann. Dieses Erkenntnis betraf die Übernahme persönlicher Haftungen vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1953, 1336/51, zu einer vergleichbaren älteren Rechtslage). Gleiches gilt für den Beschwerdefall, da es für die Anwendung des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 unerheblich ist, ob die Haftung - wie in den den zitierten Erkenntnissen zugrunde liegenden Fällen - als persönliche Haftung übernommen wird oder - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - im Wege einer Sachhaftung.

Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die von ihm erbrachte Leistung sei mit den primären Besteuerungstatbeständen des EStG 1988 - namentlich mit Einkünften aus Gewerbetrieb im Sinne des § 23 Z 1 EStG 1988 - wirtschaftlich nicht vergleichbar, ist ihm zu entgegnen, dass § 29 Z 3 EStG darauf nicht abstellt. Das Vorliegen sämtlicher Elemente der gewerblichen Einkünfte (einschließlich der Nachhaltigkeit sowie der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr), wie es der Beschwerdeführer als Voraussetzung für die Anwendung des § 29 Z 3 EStG 1988 verlangt, kann nicht gefordert werden. Lägen alle Elemente eines anderen Besteuerungstatbestandes vor, käme ohnehin dieser zum Tragen; § 29 Z 3 EStG 1988 verlöre - so verstanden - seinen Anwendungsbereich.Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die von ihm erbrachte Leistung sei mit den primären Besteuerungstatbeständen des EStG 1988 - namentlich mit Einkünften aus Gewerbetrieb im Sinne des Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988 - wirtschaftlich nicht vergleichbar, ist ihm zu entgegnen, dass Paragraph 29, Ziffer 3, EStG darauf nicht abstellt. Das Vorliegen sämtlicher Elemente der gewerblichen Einkünfte (einschließlich der Nachhaltigkeit sowie der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr), wie es der Beschwerdeführer als Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 verlangt, kann nicht gefordert werden. Lägen alle Elemente eines anderen Besteuerungstatbestandes vor, käme ohnehin dieser zum Tragen; Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 verlöre - so verstanden - seinen Anwendungsbereich.

Dass § 29 Z 3 EStG 1988 nur auf regelmäßige bzw. nachhaltige Tätigkeiten anwendbar wäre, entspricht nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das schon angeführte hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010 sowie die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2000, 95/14/0029, und vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0091). Dem Beschwerdeeinwand, die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das zitierte Erkenntnis vom 4. Dezember 1953 (auf dem das ebenfalls zitierte Erkenntnis vom 3. Juli 2003 beruhe), bejahe den Leistungscharakter einer entgeltlichen Haftungsübernahme nur, wenn diese in nachhaltiger Weise ausgeübt werde, ist zu entgegnen, dass sich eine solche Tatbestandsvoraussetzung keineswegs aus den zitierten Erkenntnissen ableiten lässt. Dem Erkenntnis vom 4. Dezember 1953 lag eine gelegentliche Haftungsübernahme für einen Geschäftsfreund zugrunde, ohne dass ein nachhaltiger Charakter dieser Tätigkeit thematisiert wurde, während sich im Erkenntnis vom 3. Juli 2003 überhaupt keine Hinweise auf eine wiederholte Haftungsübernahme finden. Auch lag beiden Erkenntnissen wie im Beschwerdefall keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zugrunde.Dass Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 nur auf regelmäßige bzw. nachhaltige Tätigkeiten anwendbar wäre, entspricht nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das schon angeführte hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010 sowie die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2000, 95/14/0029, und vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0091). Dem Beschwerdeeinwand, die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das zitierte Erkenntnis vom 4. Dezember 1953 (auf dem das ebenfalls zitierte Erkenntnis vom 3. Juli 2003 beruhe), bejahe den Leistungscharakter einer entgeltlichen Haftungsübernahme nur, wenn diese in nachhaltiger Weise ausgeübt werde, ist zu entgegnen, dass sich eine solche Tatbestandsvoraussetzung keineswegs aus den zitierten Erkenntnissen ableiten lässt. Dem Erkenntnis vom 4. Dezember 1953 lag eine gelegentliche Haftungsübernahme für einen Geschäftsfreund zugrunde, ohne dass ein nachhaltiger Charakter dieser Tätigkeit thematisiert wurde, während sich im Erkenntnis vom 3. Juli 2003 überhaupt keine Hinweise auf eine wiederholte Haftungsübernahme finden. Auch lag beiden Erkenntnissen wie im Beschwerdefall keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zugrunde.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch aus der für Vermögensumschichtungen von der Rechtsprechung entwickelten Einschränkung der Steuerbarkeit nach § 29 Z 3 EStG 1988 für den Beschwerdefall nichts gewinnen. Nach den §§ 30 und 31 EStG 1988 idF vor dem 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, durften Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Privatvermögens unter dort im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen einkommensteuerlich erfasst werden. Daraus leitet der Verwaltungsgerichtshof ab, dass die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung nicht auch als Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 angesehen werden kann. Wie sich dies aus der Gesetzessystematik und dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers erschließt, soll in Fällen, in welchen die Veräußerung von Privatvermögen nicht durch §§ 30 und 31 leg. cit. erfasst wird, auch keine Besteuerung nach § 29 Z 3 leg. cit. greifen (vgl. hiezu etwa das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. Oktober 2010). Im gegenständlichen Fall geht es aber um eine (entgeltliche) Pfandbestellung und eine solche stellt von vornherein keinen von §§ 30 oder 31 leg. cit. erfassten Vorgang dar.Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch aus der für Vermögensumschichtungen von der Rechtsprechung entwickelten Einschränkung der Steuerbarkeit nach Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 für den Beschwerdefall nichts gewinnen. Nach den Paragraphen 30, und 31 EStG 1988 in der Fassung vor dem 1. StabG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, durften Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Privatvermögens unter dort im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen einkommensteuerlich erfasst werden. Daraus leitet der Verwaltungsgerichtshof ab, dass die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung nicht auch als Leistung im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 angesehen werden kann. Wie sich dies aus der Gesetzessystematik und dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers erschließt, soll in Fällen, in welchen die Veräußerung von Privatvermögen nicht durch Paragraphen 30, und 31 leg. cit. erfasst wird, auch keine Besteuerung nach Paragraph 29, Ziffer 3, leg. cit. greifen vergleiche , hiezu etwa das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. Oktober 2010). Im gegenständlichen Fall geht es aber um eine (entgeltliche) Pfandbestellung und eine solche stellt von vornherein keinen von Paragraphen 30, oder 31 leg. cit. erfassten Vorgang dar.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Beschwerde nicht veranlasst, von seiner zu vergleichbaren Sachverhalten ergangenen Rechtsprechung abzugehen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Beschwerde nicht veranlasst, von seiner zu vergleichbaren Sachverhalten ergangenen Rechtsprechung abzugehen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Wien, am 30. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012150182.X00

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten