TE Vwgh Erkenntnis 2015/4/30 2011/15/0198

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Veröffentlicht am 30.04.2015
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §9 Abs1 idF 2003/I/071;
EStG 1988 §9 Abs3;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
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  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
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  1. EStG 1988 § 9 heute
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  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
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  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Hohenecker, über die Beschwerde der D GmbH in K, vertreten durch die Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand- Steuerberatungs GmbH & Co KG in 5700 Zell am See, Auerspergstraße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 16. November 2011, Zl. RV/0851-S/09, betreffend Körperschaftsteuer 2005 bis 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr bilanzierende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bilanzstichtag 30. November), die Seilbahnen, Sessel- und Schlepplifte betreibt, schloss am 23. Juni 1992 einen Dienstbarkeitsvertrag ab, mit dem ihr das Recht eingeräumt wurde, auf bestimmten Liegenschaften Liftanlagen zu errichten und zu betreiben. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beschwerdeführerin u. a. dazu, bei Einstellung des Liftbetriebes "sämtliche Anlagen und Gebäude auf eigene Kosten abzutragen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen" (Punkt VII des Dienstbarkeitsvertrages). Nach Erteilung der erforderlichen Konzessionen wurden die Liftanlagen errichtet. Im Wirtschaftsjahr 2003/04 begann die Beschwerdeführerin mit der Bildung einer Rückstellung für Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen. Die Rückstellung wurde 2005 (11.734 EUR), 2006 (11.974,99 EUR) und 2007 (12.444 EUR) mit insgesamt 36.152,99 EUR dotiert.Die Beschwerdeführerin, eine nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr bilanzierende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bilanzstichtag 30. November), die Seilbahnen, Sessel- und Schlepplifte betreibt, schloss am 23. Juni 1992 einen Dienstbarkeitsvertrag ab, mit dem ihr das Recht eingeräumt wurde, auf bestimmten Liegenschaften Liftanlagen zu errichten und zu betreiben. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beschwerdeführerin u. a. dazu, bei Einstellung des Liftbetriebes "sämtliche Anlagen und Gebäude auf eigene Kosten abzutragen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen" (Punkt römisch sieben des Dienstbarkeitsvertrages). Nach Erteilung der erforderlichen Konzessionen wurden die Liftanlagen errichtet. Im Wirtschaftsjahr 2003/04 begann die Beschwerdeführerin mit der Bildung einer Rückstellung für Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen. Die Rückstellung wurde 2005 (11.734 EUR), 2006 (11.974,99 EUR) und 2007 (12.444 EUR) mit insgesamt 36.152,99 EUR dotiert.

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer den Standpunkt, dass die Bildung der Rückstellung für Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen nicht zulässig sei, weil diese "keinen Zusammenhang zu einer Schadensbegrenzung bzw. einem möglichen Schadenersatz iSd § 100 Seilbahngesetz" aufweise und Punkt VII des Dienstbarkeitsvertrages vom 23. Juni 1992 völlig offen lasse, "ob und wann eine Betriebseinstellung erfolgt. Auch liegt (...) keine bindende Erklärung der Gesellschaft vor, dass mit dem (voraussichtlichen) Konzessionsende 2033 (...) tatsächlich eine Betriebseinstellung mit dem Rückbau der Anlagen erfolgt und nicht eine Verlängerung der Konzession und eine Weiterführung des Unternehmens geplant ist."Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer den Standpunkt, dass die Bildung der Rückstellung für Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen nicht zulässig sei, weil diese "keinen Zusammenhang zu einer Schadensbegrenzung bzw. einem möglichen Schadenersatz iSd Paragraph 100, Seilbahngesetz" aufweise und Punkt römisch sieben des Dienstbarkeitsvertrages vom 23. Juni 1992 völlig offen lasse, "ob und wann eine Betriebseinstellung erfolgt. Auch liegt (...) keine bindende Erklärung der Gesellschaft vor, dass mit dem (voraussichtlichen) Konzessionsende 2033 (...) tatsächlich eine Betriebseinstellung mit dem Rückbau der Anlagen erfolgt und nicht eine Verlängerung der Konzession und eine Weiterführung des Unternehmens geplant ist."

Das Finanzamt folgte dem Prüfer, verfügte die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 2005 bis 2007 und erließ der angeführten - sowie weiteren nicht verfahrensgegenständlichen - Feststellung(en) entsprechende Körperschaftsteuerbescheide 2005 bis 2007.

Die Beschwerdeführerin berief gegen die Körperschaftsteuerbescheide und führte in der Berufung u.a. aus, dass Seilbahnunternehmen gemäß § 52 Seilbahngesetz für die Kosten der Abtragung und Rekultivierung aufzukommen hätten. Die gegenständlichen Seilbahnanlagen stünden auf Weide- und Waldgebiet. Im Bereich sensibler Hochgebirgsregionen schrieben die zuständigen Behörden aufwendige Abtragungs- und Rekultivierungsmaßnahmen vor. Durch die genannte gesetzliche Bestimmung und die in vergleichbaren Fällen bereits ergangenen Bescheide (ein solcher sei dem Prüfer übermittelt worden) sei die Notwendigkeit einer Rückstellungsbildung erwiesen.Die Beschwerdeführerin berief gegen die Körperschaftsteuerbescheide und führte in der Berufung u.a. aus, dass Seilbahnunternehmen gemäß Paragraph 52, Seilbahngesetz für die Kosten der Abtragung und Rekultivierung aufzukommen hätten. Die gegenständlichen Seilbahnanlagen stünden auf Weide- und Waldgebiet. Im Bereich sensibler Hochgebirgsregionen schrieben die zuständigen Behörden aufwendige Abtragungs- und Rekultivierungsmaßnahmen vor. Durch die genannte gesetzliche Bestimmung und die in vergleichbaren Fällen bereits ergangenen Bescheide (ein solcher sei dem Prüfer übermittelt worden) sei die Notwendigkeit einer Rückstellungsbildung erwiesen.

Rekultivierungskosten stellten Aufwendungen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines Grundstücks nach Beendigung der Nutzung dar. Es bestehe ein Zusammenhang mit laufenden Betriebseinnahmen, weshalb eine Ansammlungsrückstellung zu bilden sei. Der Ansammlungszeitraum bemesse sich nach der Dauer der Konzession, weil das Seilbahngesetz die Rekultivierung bei jeder Abtragung, jedenfalls aber mit Ablauf der Konzession fordere. Die Beschwerdeführerin habe die Rückstellung für jede Anlage, gesondert nach Konzessionsdauer ermittelt. Da der Betrieb einer Liftanlage mit der Konzessionsdauer begrenzt sei, enthielten Dienstbarkeitsverträge in der Regel keine Klauseln über den Zeitpunkt des Abbaus solcher Anlagen. Dass mit dem Eintreten einer Verbindlichkeit nicht zu rechnen sei, weil die Beschwerdeführerin "keine bindende Erklärung der Betriebseinstellung abgegeben hat und eine Weiterführung des Unternehmens nach dem Konzessionsende geplant ist", sei nicht nachvollziehbar, weil Aufwendungen für die Rekultivierung mit dem Ende der jeweiligen Konzession zusammenhingen. "Mit dem Konzessionsende ist das Ende einer einzelnen Seilbahnanlage, jedoch keine Betriebsaufgabe oder gänzliche Einstellung des Unternehmens geplant."

Mit Schriftsätzen vom 4. August 2011 und vom 9. September 2011 brachte die Beschwerdeführerin u.a. vor, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sowohl gesetzlich als auch vertraglich geboten sei. Das Gebot der Wiederherstellung setze einen Eingriff in den ursprünglichen Zustand voraus. Die (wenn auch zulässige "Zerstörung") beginne mit Errichtung der Liftanlage, die daher bereits die Verpflichtung zu ihrer Beseitigung in sich berge. Der Prüfer unterstelle hingegen, dass sich die Verpflichtung zum Rückbau erst aus der bescheidmäßigen Aufforderung hierzu ergäbe. Der Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sei untrennbar mit dem Betrieb der Liftanlagen verbunden und daher schon jetzt und nicht erst am Ende zu berücksichtigen. Den Schriftsätzen waren u. a. der Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Juni 1992 und Bescheide, mit denen anderen Liftbetreibern Rekultivierungsmaßnahmen und die Abtragung nicht mehr benötigter Anlagen vorgeschrieben worden waren, beigelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie nahm als erwiesen an, dass sich die Beschwerdeführerin mit Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Juni 1992 verpflichtet habe, die streitgegenständlichen Liftanlagen auf eigene Kosten abzutragen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen: Sie stimme der Beschwerdeführerin auch insoweit zu, als zunächst davon auszugehen sei, dass "aufgrund der allgemein gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (nach den Bestimmungen des SeilbahnG)" grundsätzlich die Verpflichtung bestehe, die Anlagen mit Betriebseinstellung abzutragen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen könnten aber nur dann Gegenstand einer Rückstellung nach § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sein, wenn die Verpflichtung nach Inhalt und Entstehungszeitpunkt hinreichend konkretisiert sei. Dies treffe im Streitfall nicht zu, weil nach § 52 Seilbahngesetz erst für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung entschieden werde, "ob überhaupt und wenn ja welche Teile zu beseitigen sowie ob überhaupt weitere Maßnahmen erforderlich sind". Ein zwingender behördlicher Auftrag sei daraus nicht ableitbar. Die entfernte Möglichkeit der Inanspruchnahme reiche zur Bildung einer Rückstellung nicht aus. Aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages vom 23. Juni 1992 habe zu den streitgegenständlichen Abschlussstichtagen ebenfalls keine Inanspruchnahme gedroht. Der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht aufgekündigt worden. Der Bestandgeber habe den Abbruch auch nicht ausdrücklich verlangt. Der Einwand, "das Ende der Betriebsanlage ergäbe sich zwangsläufig aufgrund der Begrenzung seitens der Konzessionsdauer", gehe ins Leere, weil die Konzession verlängerbar sei und nur die ernsthaft drohende Abtragung bzw. Beseitigung der Anlage über Bewilligung oder Anordnung der Behörde die Bildung einer Rückstellung rechtfertige. Ob und gegebenenfalls welche Auflagen die Behörde nach Betriebseinstellung erteilen werde, sei derzeit völlig ungewiss.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie nahm als erwiesen an, dass sich die Beschwerdeführerin mit Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Juni 1992 verpflichtet habe, die streitgegenständlichen Liftanlagen auf eigene Kosten abzutragen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen: Sie stimme der Beschwerdeführerin auch insoweit zu, als zunächst davon auszugehen sei, dass "aufgrund der allgemein gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (nach den Bestimmungen des SeilbahnG)" grundsätzlich die Verpflichtung bestehe, die Anlagen mit Betriebseinstellung abzutragen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen könnten aber nur dann Gegenstand einer Rückstellung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 sein, wenn die Verpflichtung nach Inhalt und Entstehungszeitpunkt hinreichend konkretisiert sei. Dies treffe im Streitfall nicht zu, weil nach Paragraph 52, Seilbahngesetz erst für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung entschieden werde, "ob überhaupt und wenn ja welche Teile zu beseitigen sowie ob überhaupt weitere Maßnahmen erforderlich sind". Ein zwingender behördlicher Auftrag sei daraus nicht ableitbar. Die entfernte Möglichkeit der Inanspruchnahme reiche zur Bildung einer Rückstellung nicht aus. Aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages vom 23. Juni 1992 habe zu den streitgegenständlichen Abschlussstichtagen ebenfalls keine Inanspruchnahme gedroht. Der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht aufgekündigt worden. Der Bestandgeber habe den Abbruch auch nicht ausdrücklich verlangt. Der Einwand, "das Ende der Betriebsanlage ergäbe sich zwangsläufig aufgrund der Begrenzung seitens der Konzessionsdauer", gehe ins Leere, weil die Konzession verlängerbar sei und nur die ernsthaft drohende Abtragung bzw. Beseitigung der Anlage über Bewilligung oder Anordnung der Behörde die Bildung einer Rückstellung rechtfertige. Ob und gegebenenfalls welche Auflagen die Behörde nach Betriebseinstellung erteilen werde, sei derzeit völlig ungewiss.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, können Rückstellungen u.a. gebildet werden für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, können Rückstellungen u.a. gebildet werden für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.

§ 9 Abs. 3 EStG 1988 legt als Voraussetzung für die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung fest, dass im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen der Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1988 legt als Voraussetzung für die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung fest, dass im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen der Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist.

Die Verbindlichkeitsrückstellung ist ein Gewinnkorrektivum, welches steuerrechtlich in der Höhe anerkannt wird, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist stets, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, 2001/14/0081).Die Verbindlichkeitsrückstellung ist ein Gewinnkorrektivum, welches steuerrechtlich in der Höhe anerkannt wird, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist stets, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, 2001/14/0081).

Bei einer drohenden Verbindlichkeit mit über mehrere Perioden verteilter wirtschaftlicher Verursachung ist eine Rückstellung laufend in den Jahren der wirtschaftlichen Verursachung aufzubauen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, 2001/14/0081).Bei einer drohenden Verbindlichkeit mit über mehrere Perioden verteilter wirtschaftlicher Verursachung ist eine Rückstellung laufend in den Jahren der wirtschaftlichen Verursachung aufzubauen vergleiche , wiederum das hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, 2001/14/0081).

Der Beschwerdeführerin wurde mit Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Juni 1992 das Recht eingeräumt, auf bestimmten Liegenschaften Liftanlagen zu errichten und zu betreiben. Für den Fall, dass der Betrieb der Anlagen eingestellt wird, ist die Beschwerdeführerin laut Punkt VII des Dienstbarkeitsvertrages verpflichtet, "sämtliche Anlagen und Gebäude auf eigene Kosten abzutragen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen". Eine Verpflichtung zum Abbruch und zur Rekultivierung ergibt sich auch aus § 52 Seilbahngesetz.Der Beschwerdeführerin wurde mit Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Juni 1992 das Recht eingeräumt, auf bestimmten Liegenschaften Liftanlagen zu errichten und zu betreiben. Für den Fall, dass der Betrieb der Anlagen eingestellt wird, ist die Beschwerdeführerin laut Punkt römisch sieben des Dienstbarkeitsvertrages verpflichtet, "sämtliche Anlagen und Gebäude auf eigene Kosten abzutragen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen". Eine Verpflichtung zum Abbruch und zur Rekultivierung ergibt sich auch aus Paragraph 52, Seilbahngesetz.

Dass die Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen Liftanlagen abzutragen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen haben wird, ist daher dem Grunde nach sicher. Unsicher sind lediglich der Zeitpunkt der Abtragung bzw. Rekultivierung und die Höhe der damit verbundenen Kosten. Bei Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach sicher und nur dem Zeitpunkt und/oder der Höhe nach unsicher sind, ist eine Rückstellung zu bilden. Es liegen konkrete Umstände für die Bildung einer Rückstellung vor, weshalb es sich hier nicht um eine Pauschalrückstellung im Sinne des § 9 Abs. 3 EStG 1988 handelt (vgl. Doralt, EStG12, § 9 Tz 10/2). Die Verpflichtung zum Abbau und zur Rekultivierung wurde mit der Errichtung der gegenständlichen Anlagen begründet und hat ihre wirtschaftliche Verursachung im Betrieb der Anlagen. Für die Abbau- und Rekultivierungsverpflichtung ist daher in den Jahren zwischen Errichtung und voraussichtlichem Abbau der Anlagen eine Rückstellung zu bilden.Dass die Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen Liftanlagen abzutragen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen haben wird, ist daher dem Grunde nach sicher. Unsicher sind lediglich der Zeitpunkt der Abtragung bzw. Rekultivierung und die Höhe der damit verbundenen Kosten. Bei Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach sicher und nur dem Zeitpunkt und/oder der Höhe nach unsicher sind, ist eine Rückstellung zu bilden. Es liegen konkrete Umstände für die Bildung einer Rückstellung vor, weshalb es sich hier nicht um eine Pauschalrückstellung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1988 handelt vergleiche , Doralt, EStG12, Paragraph 9, Tz 10/2). Die Verpflichtung zum Abbau und zur Rekultivierung wurde mit der Errichtung der gegenständlichen Anlagen begründet und hat ihre wirtschaftliche Verursachung im Betrieb der Anlagen. Für die Abbau- und Rekultivierungsverpflichtung ist daher in den Jahren zwischen Errichtung und voraussichtlichem Abbau der Anlagen eine Rückstellung zu bilden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 30. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011150198.X00

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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