TE Vwgh Beschluss 2015/5/4 Ra 2015/02/0069

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Veröffentlicht am 04.05.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Mag. B in M, vertreten durch die Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KEG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Jänner 2015, Zl. VGW-031/035/30696/2014-6, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Mag. B in M, vertreten durch die Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KEG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Jänner 2015, Zl. VGW-031/035/30696/2014-6, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung ein Klammerausdruck zu entfallen habe. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung ein Klammerausdruck zu entfallen habe. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.

Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht u.a. darauf, dass die erteilte Auskunft im vorliegenden Fall mangels vollständig angegebener Anschrift nicht dem § 103 Abs. 2 KFG entspricht. Im Hinblick darauf, dass es in 1090 Wien einen S-Platz und eine S-Lände gibt, ist die bloße Angabe "S 4/2/10" jedenfalls nicht ausreichend. Dies deshalb, weil bereits die erstinstanzlichen Ermittlungen ergaben, dass die von der revisionswerbenden Partei namhaft gemachte Person seit 30. Mai 2008 an der Adresse S-Platz 4/2/10 nicht mehr gemeldet ist und mehrere Hauserhebungen durchgeführt wurden, bei denen an dieser Adresse nie jemand persönlich angetroffen wurde. Damit war aber die Feststellung des verantwortlichen Lenkers "ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen" nicht mehr möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2004, Zl. 2003/02/0213).Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht u.a. darauf, dass die erteilte Auskunft im vorliegenden Fall mangels vollständig angegebener Anschrift nicht dem Paragraph 103, Absatz 2, KFG entspricht. Im Hinblick darauf, dass es in 1090 Wien einen S-Platz und eine S-Lände gibt, ist die bloße Angabe "S 4/2/10" jedenfalls nicht ausreichend. Dies deshalb, weil bereits die erstinstanzlichen Ermittlungen ergaben, dass die von der revisionswerbenden Partei namhaft gemachte Person seit 30. Mai 2008 an der Adresse S-Platz 4/2/10 nicht mehr gemeldet ist und mehrere Hauserhebungen durchgeführt wurden, bei denen an dieser Adresse nie jemand persönlich angetroffen wurde. Damit war aber die Feststellung des verantwortlichen Lenkers "ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen" nicht mehr möglich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. März 2004, Zl. 2003/02/0213).

Die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/02/0073) oder einer unvollständigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0291) Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1994, Zl. 94/02/0140). Eine Verfolgungsverjährung konnte damit schon aus diesem Grunde nicht eintreten. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf das weitere Revisionsvorbringen näher einzugehen.Die Erteilung einer unrichtigen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/02/0073) oder einer unvollständigen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0291) Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1994, Zl. 94/02/0140). Eine Verfolgungsverjährung konnte damit schon aus diesem Grunde nicht eintreten. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf das weitere Revisionsvorbringen näher einzugehen.

In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Mai 2015

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020069.L00

Im RIS seit

06.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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