Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Mag. B in M, vertreten durch die Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KEG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Jänner 2015, Zl. VGW-031/035/30696/2014-6, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Mag. B in M, vertreten durch die Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KEG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Jänner 2015, Zl. VGW-031/035/30696/2014-6, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung ein Klammerausdruck zu entfallen habe. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung ein Klammerausdruck zu entfallen habe. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.
Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht u.a. darauf, dass die erteilte Auskunft im vorliegenden Fall mangels vollständig angegebener Anschrift nicht dem § 103 Abs. 2 KFG entspricht. Im Hinblick darauf, dass es in 1090 Wien einen S-Platz und eine S-Lände gibt, ist die bloße Angabe "S 4/2/10" jedenfalls nicht ausreichend. Dies deshalb, weil bereits die erstinstanzlichen Ermittlungen ergaben, dass die von der revisionswerbenden Partei namhaft gemachte Person seit 30. Mai 2008 an der Adresse S-Platz 4/2/10 nicht mehr gemeldet ist und mehrere Hauserhebungen durchgeführt wurden, bei denen an dieser Adresse nie jemand persönlich angetroffen wurde. Damit war aber die Feststellung des verantwortlichen Lenkers "ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen" nicht mehr möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2004, Zl. 2003/02/0213).Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht u.a. darauf, dass die erteilte Auskunft im vorliegenden Fall mangels vollständig angegebener Anschrift nicht dem Paragraph 103, Absatz 2, KFG entspricht. Im Hinblick darauf, dass es in 1090 Wien einen S-Platz und eine S-Lände gibt, ist die bloße Angabe "S 4/2/10" jedenfalls nicht ausreichend. Dies deshalb, weil bereits die erstinstanzlichen Ermittlungen ergaben, dass die von der revisionswerbenden Partei namhaft gemachte Person seit 30. Mai 2008 an der Adresse S-Platz 4/2/10 nicht mehr gemeldet ist und mehrere Hauserhebungen durchgeführt wurden, bei denen an dieser Adresse nie jemand persönlich angetroffen wurde. Damit war aber die Feststellung des verantwortlichen Lenkers "ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen" nicht mehr möglich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. März 2004, Zl. 2003/02/0213).
Die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/02/0073) oder einer unvollständigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0291) Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1994, Zl. 94/02/0140). Eine Verfolgungsverjährung konnte damit schon aus diesem Grunde nicht eintreten. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf das weitere Revisionsvorbringen näher einzugehen.Die Erteilung einer unrichtigen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/02/0073) oder einer unvollständigen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0291) Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1994, Zl. 94/02/0140). Eine Verfolgungsverjährung konnte damit schon aus diesem Grunde nicht eintreten. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf das weitere Revisionsvorbringen näher einzugehen.
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. Mai 2015
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020069.L00Im RIS seit
06.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015