Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §102 Abs5 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Beschwerde des Mag. P in R, vertreten durch
die Divitschek Sieder Sauer Rechtsanwälte GmbH in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3/II. Stock, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. Juni 2013, Zl. UVS 30.7-74/2013-8, betreffend Übertretung des KFG (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28. März 2013 wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, er habe am 18. November 2012 von 10.55 Uhr bis 11.00 Uhr an einem bestimmten Ort als Lenker eines Pkw mit einem näher genannten Probefahrtkennzeichen dieses Kfz abgestellt, wobei keine Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei, dass dies hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen sei.
Er habe dadurch § 45 Abs. 1a KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt wurde.Er habe dadurch Paragraph 45, Absatz eins a, KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung dem Grunde nach abgewiesen, jedoch die Geldstrafe auf EUR 70,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe - wie er selbst in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde eingeräumt habe - die vom Gesetz geforderte Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt nicht im Fahrzeug hinterlegt. Er habe den Auftrag gehabt, das gegenständliche Fahrzeug, das seiner Tante gehöre, bei der Firma M. W. in der W.-Straße abzuliefern. Auf dieser Fahrt habe der Beschwerdeführer noch schnell eine Erledigung in der Rechtsanwaltskammer in der S.-Gasse tätigen wollen. Zu diesem Zweck sei er in die Innenstadt gefahren und habe das Fahrzeug im Bereich der T.-Gasse abgestellt.
Dass die T.-Gasse eine Straße mit öffentlichem Verkehr sei und dort sohin die Bestimmungen der StVO und des KFG gälten, sei unzweifelhaft und es habe dies auch der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung einräumen müssen. Da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung von diesem in weiterer Folge nicht bestritten worden sei, erübrigten sich weitere Ausführungen in dieser Hinsicht.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, verzichtete auf eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird gerügt, aus den Verweisungen in § 102 Abs. 5 lit. c und § 45 Abs. 1a KFG jeweils auf § 45 Abs. 1 Z 4 KFG ergebe sich ohne weiteres, dass die Verpflichtung zur Hinterlegung der in Rede stehenden Bescheinigung nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 KFG bestehe. Die belangte Behörde habe aber nicht festgestellt, dass es sich um eine solche Probefahrt gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 KFG gehandelt habe, sondern, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug, das seiner Tante gehöre, bei dem Autohaus M. W. in der W.-Straße abzuliefern gehabt und das Fahrzeug nur kurz abgestellt habe, um eine Erledigung in der Rechtsanwaltskammer in der S.-Gasse zu tätigen.In der Beschwerde wird gerügt, aus den Verweisungen in Paragraph 102, Absatz 5, Litera c und Paragraph 45, Absatz eins a, KFG jeweils auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG ergebe sich ohne weiteres, dass die Verpflichtung zur Hinterlegung der in Rede stehenden Bescheinigung nur bei Probefahrten im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG bestehe. Die belangte Behörde habe aber nicht festgestellt, dass es sich um eine solche Probefahrt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG gehandelt habe, sondern, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug, das seiner Tante gehöre, bei dem Autohaus M. W. in der W.-Straße abzuliefern gehabt und das Fahrzeug nur kurz abgestellt habe, um eine Erledigung in der Rechtsanwaltskammer in der S.-Gasse zu tätigen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, - wie vorliegend - nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, - wie vorliegend - nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.
Gemäß § 45 Abs. 1 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrt gilt gemäß Z 4 leg. cit. auch das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrt gilt gemäß Ziffer 4, leg. cit. auch das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist (§ 45 Abs. 1a KFG).Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Absatz eins, Ziffer 4,) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist (Paragraph 45, Absatz eins a, KFG).
Nach § 102 Abs. 5 lit. c KFG hat der Lenker bei Probefahrten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 leg. cit. die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind, mitzuführen.Nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG hat der Lenker bei Probefahrten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind, mitzuführen.
Aus den Verweisungen in § 102 Abs. 5 lit. c KFG und in § 45 Abs. 1a KFG jeweils auf § 45 Abs. 1 Z 4 KFG ergibt sich ohne weiteres, dass die Verpflichtung zur Hinterlegung der in Rede stehenden Bescheinigung nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 KFG besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2010, Zl. 2009/02/0269).Aus den Verweisungen in Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG und in Paragraph 45, Absatz eins a, KFG jeweils auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG ergibt sich ohne weiteres, dass die Verpflichtung zur Hinterlegung der in Rede stehenden Bescheinigung nur bei Probefahrten im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. April 2010, Zl. 2009/02/0269).
Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde - Überstellung des Fahrzeugs der Tante zu einem bestimmten Kfz-Betrieb durch den Beschwerdeführer unter Verwendung eines Probefahrtkennzeichens und Abstellens dieses Fahrzeugs an einem näher genannten Ort im Zuge einer Fahrtunterbrechung - ist nicht zu erkennen, dass es sich dabei um eine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 KFG gehandelt hätte, zumal es schon an einer Überlassung des Fahrzeugs an einen "Kaufinteressenten" im Sinne dieser Bestimmung fehlt.Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde - Überstellung des Fahrzeugs der Tante zu einem bestimmten Kfz-Betrieb durch den Beschwerdeführer unter Verwendung eines Probefahrtkennzeichens und Abstellens dieses Fahrzeugs an einem näher genannten Ort im Zuge einer Fahrtunterbrechung - ist nicht zu erkennen, dass es sich dabei um eine Probefahrt im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG gehandelt hätte, zumal es schon an einer Überlassung des Fahrzeugs an einen "Kaufinteressenten" im Sinne dieser Bestimmung fehlt.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, weshalb es sich auch erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, weshalb es sich auch erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, welche gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.
Wien, am 4. Mai 2015
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020143.X00Im RIS seit
27.05.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015