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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §34 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0044Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Z D und 2. S J beide in M und vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef Straße 42, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2015, Zlen. W162 1431661-1/12E (zu 1.) und W162 1431660-1/23E (zu 2.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 2. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
2.1. Die Revision macht in der Zulassungsbegründung geltend, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach es "für die politische Gesinnung" nicht auf die tatsächliche Mitgliedschaft in einer Partei ankomme, sondern es bereits reiche, dass die Verfolger die politische Gesinnung bloß unterstellten. Das BVwG gestehe den Revisionswerberinnen die Verfolgung aus politischen Gründen zu, stelle sogar katastrophale Zustände in Tschetschenien fest, ziehe aber daraus nicht die richtige Konsequenz durch Asyl. Dagegen halte "der EGMR viel weitergehend den Aufenthalt dort für unzumutbar und MRK-verletzend (28.03.2013, 2964/12 I.K. gg. Ö. 2.1. Die Revision macht in der Zulassungsbegründung geltend, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach es "für die politische Gesinnung" nicht auf die tatsächliche Mitgliedschaft in einer Partei ankomme, sondern es bereits reiche, dass die Verfolger die politische Gesinnung bloß unterstellten. Das BVwG gestehe den Revisionswerberinnen die Verfolgung aus politischen Gründen zu, stelle sogar katastrophale Zustände in Tschetschenien fest, ziehe aber daraus nicht die richtige Konsequenz durch Asyl. Dagegen halte "der EGMR viel weitergehend den Aufenthalt dort für unzumutbar und MRK-verletzend (28.03.2013, 2964/12 römisch eins.K. gg. Ö.
(...))".
Entgegen diesem Vorbringen ist das BVwG im vorliegenden Fall von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es reiche für die Annahme einer Verfolgung aus politischen Gründen aus, wenn dem Asylwerber seitens des Verfolgers eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werde (vgl. etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2002/01/0208, mwN), nicht abgewichen. Es hat vielmehr den behaupteten Fluchtgrund (Furcht vor der Polizei, die den Bruder bzw. Sohn der Revisionswerberinnen gesucht habe) als nicht glaubhaft erachtet und schon deshalb die asylrelevante Verfolgung verneint.Entgegen diesem Vorbringen ist das BVwG im vorliegenden Fall von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es reiche für die Annahme einer Verfolgung aus politischen Gründen aus, wenn dem Asylwerber seitens des Verfolgers eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werde vergleiche , etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2002/01/0208, mwN), nicht abgewichen. Es hat vielmehr den behaupteten Fluchtgrund (Furcht vor der Polizei, die den Bruder bzw. Sohn der Revisionswerberinnen gesucht habe) als nicht glaubhaft erachtet und schon deshalb die asylrelevante Verfolgung verneint.
Das in der Revision angesprochene Urteil des EGMR vom 26. Juni 2013 in der Rechtssache I.K. gegen Österreich, App. Nr. 2964/12, ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar und nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.Das in der Revision angesprochene Urteil des EGMR vom 26. Juni 2013 in der Rechtssache römisch eins.K. gegen Österreich, App. Nr. 2964/12, ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar und nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
2.2. Als weitere grundsätzliche Rechtsfrage releviert die Revision, das BVwG habe sich auf keine aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsstaat bezogen, sondern hauptsächlich solche aus dem Jahr 2012 und früher herangezogen.
Damit entfernt sich die Revision von den Tatsachenfeststellungen in den angefochtenen Erkenntnissen, in denen Berichte über die Lage im Herkunftsstaat bis in das Jahr 2014 verwertet wurden. Diesbezüglich zeigt die Revision daher keinen Verfahrensmangel auf, der eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen würde.
2.3. Abschließend begründet die Revision das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auch damit, das BVwG habe nicht beachtet, dass schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren der Erstrevisionswerberin bis zum Abschluss des Asylverfahrens der Zweitrevisionswerberin aus Gründen der einfachen, zweckmäßigen und kostensparenden Verwaltung hätte zwingend unterbrechen müssen. 2.3. Abschließend begründet die Revision das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auch damit, das BVwG habe nicht beachtet, dass schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren der Erstrevisionswerberin bis zum Abschluss des Asylverfahrens der Zweitrevisionswerberin aus Gründen der einfachen, zweckmäßigen und kostensparenden Verwaltung hätte zwingend unterbrechen müssen.
Dem ist lediglich zu erwidern, dass die von der Revision angestrebte "Unterbrechung des Verfahrens" mit den klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ("die Verfahren sind unter einem zu führen") nicht im Einklang stünde und schon deshalb nicht in Frage gekommen wäre. Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt auch insoweit nicht vor.Dem ist lediglich zu erwidern, dass die von der Revision angestrebte "Unterbrechung des Verfahrens" mit den klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben des Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ("die Verfahren sind unter einem zu führen") nicht im Einklang stünde und schon deshalb nicht in Frage gekommen wäre. Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt auch insoweit nicht vor.
3. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem Verfahren nach § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen. 3. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem Verfahren nach Paragraph 15, Absatz 4, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180043.L00Im RIS seit
22.07.2015Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015