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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des R, Rechtsanwalt in D, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. Oktober 2014, Zl. LVwG- 2014/25/2468-6, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Imst), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des R, Rechtsanwalt in D, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. Oktober 2014, Zl. LVwG- 2014/25/2468-6, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: BH Imst), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
Über den Revisionswerber wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der BH Imst vom 5. August 2014 wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Oktober 2014 als unbegründet abgewiesen.Über den Revisionswerber wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der BH Imst vom 5. August 2014 wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Oktober 2014 als unbegründet abgewiesen.
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Es ist sohin auch entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Einvernehmensrechtsanwalt zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. April 2015, Ra 2015/02/0046).Es ist sohin auch entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Einvernehmensrechtsanwalt zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. April 2015, Ra 2015/02/0046).
Wien, am 11. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020049.L00Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015