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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, über den Fristsetzungsantrag des A A in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Asylangelegenheit, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Der am 7. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag des Antragstellers wurde mit Schriftsatz vom 24. April 2015 zurückgezogen.
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Danach ist bei Zurückziehung der Revision und demzufolge hier des Fristsetzungsantrags dieser als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren im Wege des § 15 Abs. 4 VwGG einzustellen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua.) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Danach ist bei Zurückziehung der Revision und demzufolge hier des Fristsetzungsantrags dieser als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren im Wege des Paragraph 15, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH vom 26. Februar 2015, Ro 2015/11/0005, und vom 30. April 2014, Fr 2014/18/0004).Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , VwGH vom 26. Februar 2015, Ro 2015/11/0005, und vom 30. April 2014, Fr 2014/18/0004).
Wien, am 12. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015180025.F00Im RIS seit
22.07.2015Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015