TE Vwgh Beschluss 2015/5/15 Ra 2014/02/0135

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Veröffentlicht am 15.05.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §25a Abs4;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/02/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die als Revision anzusehenden, in einem Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 4. Mai 2015 gestellten Anträge des H in W, welche sich auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. September 2014, Zl. VGW- 032/019/25460/2014/R-6, sowie vom 14. Oktober 2014, Zl. VGW- 032/022/9880/2014/8, jeweils betreffend eine Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67), beziehen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die als Revision anzusehenden, in einem Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 4. Mai 2015 gestellten Anträge des H in W, welche sich auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. September 2014, Zl. VGW- 032/019/25460/2014/R-6, sowie vom 14. Oktober 2014, Zl. VGW- 032/022/9880/2014/8, jeweils betreffend eine Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67), beziehen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Oktober 2014, Zl. VGW-032/022/9880/2014/8, wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO schuldig erkannt; wegen dieser Übertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) verhängt. 1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Oktober 2014, Zl. VGW-032/022/9880/2014/8, wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO schuldig erkannt; wegen dieser Übertretung wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) verhängt.

Der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung von Verfahrenshilfe für eine Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0135-2, abgewiesen, zumal die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erschien, weil die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig sei.Der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung von Verfahrenshilfe für eine Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0135-2, abgewiesen, zumal die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erschien, weil die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig sei.

Nach Darstellung des Revisionswerbers in einem weiteren Antrag auf Verfahrenshilfe vom 18. April 2015 wurde seine gegen das oben zitierte Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 31. März 2015 abgelehnt. Der weitere Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2015, Zl. Ra 2014/02/0135- 7, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. September 2014, Zl. VGW-032/019/25460/2014/R-6, wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO schuldig erkannt; wegen dieser Übertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt. Nach Darstellung des Revisionswerbers in seinem Antrag auf Verfahrenshilfe vom 18. April 2015 wurde seine dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 31. März 2015 abgelehnt. 2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. September 2014, Zl. VGW-032/019/25460/2014/R-6, wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO schuldig erkannt; wegen dieser Übertretung wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt. Nach Darstellung des Revisionswerbers in seinem Antrag auf Verfahrenshilfe vom 18. April 2015 wurde seine dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 31. März 2015 abgelehnt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2015, Zl. Ra 2015/02/0068-2, wurde dieser Antrag abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erschien, weil die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig sei.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2015, Zl. Ra 2015/02/0068-2, wurde dieser Antrag abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erschien, weil die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig sei.

3. Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 wandte sich der Revisionswerber neuerlich an den Verwaltungsgerichtshof. Dieses Schreiben hat - abgesehen von der Angabe der Anschrift sowie der Geschäftszahlen - folgenden Wortlaut (Wiedergabe wie im Original):

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Auf Grund Ihrer Beschlüsse, vom 22.04.2015 und 22.04.2015, beide erhalten, am 28.04.2015, teile ich Ihnen mit, dass ich mir erlaubt habe , meine habenden Unterlagen , einen Hohen Beamten meine Wehwechen vor zu legen , der eindeutig gesehen hat , dass die Straferkenntnisse aus falschen Voraussetzungen entstanden sind .

Es ist in keiner Strafverfügung bewiesen , dass die Anzeige zu Recht ist , den auch die Behörde hat die Pflicht , die Anzeige , Wahr vor zu tragen , was in keinen Fall der Fall war . Aus all diesen Gründen wurden eben die Straferkenntnisse , ebenfalls gesetzwidrig erbracht . Es kann nicht sein, dass der Bürger alle Pflichten erbringen muss und die Behörde , könnte sich freikaufen, dass steht in keinen Gesetz .

Ich stelle daher den

Antrag

Die derzeitigen Straferkenntnisse auf zu heben und ein neues Verfahren zu eröffnen, bzw das Verfahren ein zu stellen.

Weiter beweise behalte ich mir vor und stelle den Antrag

mich zu laden, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

Danke für Ihre Mühe

mit vorzüglicher Hochachtung"

4. Das Vorbringen bezieht sich zwar auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes über Verfahrenshilfeanträge, lässt aber gerade noch erkennen, dass nicht die "Neueröffnung" (gemeint allenfalls: Wiederaufnahme) des Verfahrens über die Verfahrenshilfe angestrebt wird, sondern die Aufhebung der oben zitierten Straferkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien. Damit erhebt der Revisionswerber der Sache nach Revision gegen diese Erkenntnisse.

5. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden Geldstrafen von EUR 78,-- bzw. EUR 36,-- verhängt und es kam jeweils die Strafdrohung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO zur Anwendung, die eine Geldstrafe von bis zu EUR 726,-- vorsieht. Eine Revision gegen diese Erkenntnisse ist daher gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig. 5. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden Geldstrafen von EUR 78,-- bzw. EUR 36,-- verhängt und es kam jeweils die Strafdrohung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zur Anwendung, die eine Geldstrafe von bis zu EUR 726,-- vorsieht. Eine Revision gegen diese Erkenntnisse ist daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig.

Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten und auch sonst grob mangelhaften Revisionen zur Verbesserung zurückzustellen oder sie an das - zur Einbringung der Revision zuständige - Verwaltungsgericht weiterzuleiten, weil auch dies an der jedenfalls gegebenen Unzulässigkeit nichts ändern könnte (vgl. zur nicht erforderlichen Weiterleitung einer schon zum Zeitpunkt des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof verspäteten Revision an das Verwaltungsgericht den hg. Beschluss vom 4. September 2014, Zl. Ra 2014/15/0001).Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten und auch sonst grob mangelhaften Revisionen zur Verbesserung zurückzustellen oder sie an das - zur Einbringung der Revision zuständige - Verwaltungsgericht weiterzuleiten, weil auch dies an der jedenfalls gegebenen Unzulässigkeit nichts ändern könnte vergleiche , zur nicht erforderlichen Weiterleitung einer schon zum Zeitpunkt des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof verspäteten Revision an das Verwaltungsgericht den hg. Beschluss vom 4. September 2014, Zl. Ra 2014/15/0001).

6. Soweit sich im Übrigen die Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Oktober 2014, Zl. VGW- 032/022/9880/2014/8, wendet, ist sie auch verspätet, weil die Frist für die Erhebung der Revision mit Zustellung des Beschlusses über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags am 30. Oktober 2014 zu laufen begann (§ 26 Abs. 3 VwGG); daran ändert auch die spätere Ablehnung einer an den Verfassungsgerichtshof parallel erhobenen Beschwerde nichts. 6. Soweit sich im Übrigen die Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Oktober 2014, Zl. VGW- 032/022/9880/2014/8, wendet, ist sie auch verspätet, weil die Frist für die Erhebung der Revision mit Zustellung des Beschlusses über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags am 30. Oktober 2014 zu laufen begann (Paragraph 26, Absatz 3, VwGG); daran ändert auch die spätere Ablehnung einer an den Verfassungsgerichtshof parallel erhobenen Beschwerde nichts.

7. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. 7. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

8. Soweit schließlich der Antrag des Revisionswerbers, ihn zu laden, als Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu verstehen ist, konnte davon gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 8. Soweit schließlich der Antrag des Revisionswerbers, ihn zu laden, als Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu verstehen ist, konnte davon gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 15. Mai 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020135.L00.1

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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